Nach der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von "Hessendata" muss die entsprechende Rechtsnorm bis September 2023 angepasst werden. Der Landespolizeipräsident will grundsätzlich weiter mit der Software arbeiten.
Die Polizei in Hessen und Hamburg nutzt eine vielfach kritisierte Software, die Daten automatisch analysiert und auswertet. Das ist verfassungswidrig, entschied das BVerfG. Die Regelungen seien normenunklar und nicht hinreichend bestimmt.
Die Anforderungen des BDSG zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten stehen denen der DSGVO nicht entgegen. Ob die Voraussetzungen für die Abberufung vorliegen, muss das Gericht im Einzelfall überprüfen, so der EuGH.
Ein Arzt möchte Patientendaten nicht elektronisch weitergeben, er sieht darin eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht. Doch das SG München lehnt seine Klage ab, es sieht keinen Verstoß gegen die DSGVO.
Der EuGH gibt seinen Fällen wieder Namen statt bloß die Fallnummern, aus Datenschutzgründen allerdings fiktive. Diese werden von einer eigens programmierten Software generiert. Ziel ist, die Fälle wieder einprägsamer zu machen.
Werden personenbezogene Daten offengelegt, dann muss der Verantwortliche über die konkrete Identität des Empfängers Auskunft erteilen, so der EuGH. Die Entscheidung stärkt Betroffenenrechte, für Unternehmen bedeutet sie Mehraufwand.
Im vergangenen April hat der EuGH entschieden, dass Verbraucherschutzverbände auch ohne Auftrag gegen Datenschutzverstöße von Unternehmen klagen können. Nun will der BGH wissen, ob das auch für Konkurrenten gilt.
Ein Passagier fliegt innerhalb der EU, ein anderer von der EU in einen Drittstaat. Das BKA gleicht ihre Daten mit polizeilichen Datenbanken ab - ohne hinreichende Rechtsgrundlage, wie das VG Wiesbaden nun feststellte.