Auch das OLG Köln ist der Ansicht, dass es sich bei Springer-Chef Döpfners "Zu-Eigen-Machen" von Böhmermanns Schmähgedicht um eine zulässige Meinungsäußerung handelte. Erodgan hatte deswegen eine einstweilige Verfügung gegen ihn beantragt.
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Das LG Hamburg hatte weite Teile von Böhmermanns Schmähgedicht verboten. Nun hat das Gericht die Begründung dafür vorgelegt. Es handele sich zwar "zweifelsohne um Satire" – diese dürfe aber doch nicht alles.
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Die Bundesratsausschüsse haben dem Plenum empfohlen, einen Gesetzentwurf zur Streichung des § 103 StGB in den Bundestag einzubringen. Der Paragraf sei als "Sonderstrafrecht" nicht mehr zeitgemäß.
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Springer-Chef Mathias Döpfner hatte sich Jan Böhmermanns Schmähgedicht "in jeder juristischen Form zu eigen gemacht". Das geht in Ordnung, so das LG Köln. Gegen dessen Entscheidung hat Erdogan nun Beschwerde eingelegt.
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Jan Böhmermann darf seine "Schmähkritik" über Erdogan großenteils nicht öffentlich wiederholen, entschied das LG Hamburg. Sein Anwalt Christian Schertz überlegt, das Hauptsacheverfahren zu erzwingen - um vielleicht bis nach Karlsruhe zu gehen.
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Springer-Vorstand Mathias Döpfner hatte sich Böhmermanns Schmähgedicht "juristisch zu eigen gemacht". Das war zulässig, entschied das LG Köln. Erdogans Anwalt Ralf Höcker hatte vorab angekündigt, nötigenfalls Beschwerde einlegen zu wollen.
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Der türkische Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan hat eine einstweilige Verfügung gegen den Vorstandschef des Axel-Springer-Konzerns, Mathias Döpfner, beantragt. Dieser hatte Böhmermann seine Unterstützung für dessen Schmähgedicht ausgesprochen.
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Die Böhmermann-Debatte entfachte eine heiße Diskussion um den § 103 StGB, der nun abgeschafft werden soll. Marco Mansdörfer fordert, das politische Strafrecht insgesamt gründlich aufzuräumen.
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