Weil er einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten "Ugah, Ugah!" beleidigt hatte, wurde ein Betriebsratsmitglied gekündigt. Die Äußerung sei menschenverachtend, und nicht durch die Meinungsfreiheit zu rechtfertigen, so das BVerfG.*
Die scheinbare Anonymität des Internets nutzen viele aus, um dort ihrem Hass auf andere Menschen freien Lauf zu lassen. Polizisten und Staatsanwälte wollen mit einer gezielten Aktion zeigen, dass dies nicht folgenlos bleibt.
Das BVerfG hat sich wieder einmal mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben bei Beleidigungen beschäftigt. Die Äußerung "Trulla" allein genügt für eine Verurteilung nicht, entschied das Gericht.
Renate Künast hieße Sex mit Minderjährigen gut und Martin Schulz verlange Umerziehungslager für AfD-Anhänger: Das AG Halle hat den Rechtsextremisten Sven Liebich u.a. wegen solcher Äußerungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
In Halle ist ein Mann unter anderem wegen Volksverhetzung angeklagt. Am Montag versuchte er, das Gericht mit Unterhose und einem durchsichtigen Anzug zu betreten. In diesem Aufzug wurde ihm der Zutritt jedoch verwehrt.
Werden streitbare Ansichten kritisiert oder zurückgewiesen, sei die Meinungsfreiheit verletzt, ist immer wieder zu hören. Warum das – völlig meinungsfrei – einfach fachlich falsch ist, erläutert Dr. George Andoor.
Der Berliner Clan-Chef Issa R. ist vom AG Tiergarten vom Vorwurf der Beleidigung gegen einen Polizisten freigesprochen worden. Es konnte nicht geklärt werden, ob er nicht bei einer Verkehrskontrolle seinen ebenfalls anwesenden Sohn beschimpfte.
Wo hört die Meinungsfreiheit auf und wo fängt die Beleidigung an? Das BVerfG hat diese Frage anhand von vier Verfassungsbeschwerden gegen die Verurteilung wegen Beleidigung noch einmal klarstellend beantwortet.