Eine Badeaufsicht, die jedes Jahr von April bis Oktober arbeitet – das klingt erst mal nach einer Befristung. Aber das ist keineswegs zwingend, urteilte jetzt das BAG. Und unterwirft das "begrenzte" Arbeitsverhältnis einem ganz anderen Regime.
Viele Arbeitgeber setzen bei Neueinstellungen auf befristete Arbeitsverträge. Das geht nur, wenn der Arbeitnehmer noch nie zuvor dort beschäftigt war. Dieses "nie zuvor" hat das BAG nun einmal mehr neu definiert, zeigt Michael Fuhlrott.
Im vergangenen Jahr entschied das BVerfG, dass sachgrundlose Befristungen beim selben Arbeitgeber genau einmal erlaubt sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz gebe es nur sehr selten. Das BAG hat eine solche Ausnahme nun gefunden.
Nachdem die Karlsruher Richter die Erfurter Kollegen wegen ihrer Rechtsprechung in Sachen sachgrundloser Befristung rüffelten, haben letztere in einem aktuellen Urteil nunmehr ihre Rechtsprechung geändert.
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