Wenn das Faxgerät bei Gericht streikt, muss ein Anwaltsschriftsatz zur Fristwahrung nicht zwingend mittels beA verschickt werden - jedenfalls solange noch keine aktive Nutzungspflicht für das beA gilt.
Das BMJV will erreichen, dass die Digitalisierung in der Justiz fortschreitet. Dazu legt es einen Referentenentwurf vor, der die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten für alle Prozessbeteiligten ausbauen soll.
Das BMJV wertet die Anmeldung von 77 Prozent der Anwaltschaft beim Anwaltspostfach als Erfolg. Für die FDP ist das rund ein Jahr vor der Nutzungspflicht "ein schlechter Witz", für die Grünen ein Grund mehr, die Nutzungspflicht zu verschieben.
Seit 2018 müssen Anwälte das beA nutzen. Tun sie das nicht, kann es richtig teuer werden. Doch aktuelle Zahlen der BRAK zeigen, dass viele Advokaten sich dem beA komplett verweigern.
Wer einen fristwahrenden Schriftsatz nur per einfacher Signatur aus dem beA-Postfach ans Gericht versendet, muss aufpassen: Das BAG verlangt in einem aktuellen Beschluss einen zusätzlichen Identitätsnachweis, wie Martin W. Huff erläutert.
Die Grünen wollen die aktive Nutzungspflicht für das beA erst ab 2025 einzuführen. Einer der Gründe: die schlechte Internetverbindung in Deutschland. Doch das ist nicht die einzige Forderung, die sie haben.
Wer seine Post nicht regelmäßig überprüft, kann nicht andere für Versäumnisse verantwortlich machen - das gilt auch für Gerichte, wie der BGH klarstellte. Erreicht ein Antrag via beA fristgerecht die Gerichtsserver, reicht das aus.
Wieder sorgt das elektronische Anwaltspostfach für Ärger. Diesmal ist ein von der BRAK erst kurzfristig angekündigtes Software-Update für Hersteller von Kanzleisoftware Stein des Anstoßes. Der Dachverband gelobt Besserung.