Am heutigen Freitag tritt eine neue Regelung im Tierarzneimittelgesetz in Kraft und war prompt ein Thema beim BVerfG. Tierheilpraktikerinnen wehrten sich dagegen, dass sie Homöopathika für Menschen nicht mehr bei Tieren anwenden dürfen.
Nur weil Nahrungsergänzungsmittel im Einzelfall gut helfen und teuer sind, sind sie nicht gleich Arzneimittel, die bezahlt werden. Die Krankenkasse einer Frau muss daher nicht für die Kosten des Präparats aufkommen, so das LSG.
DocMorris wollte in Deutschland apothekenpflichtige Arzneimittel per Automat an die Endverbraucher ausgeben. Das Problem: Das Unternehmen hat nur eine Erlaubnis für den Versand derartiger Mittel, weshalb der Plan nun am VGH scheiterte.
Stellt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte fest, dass ein Produkt nicht zulassungspflichtig ist, ist diese Feststellung für die Gerichte bindend, selbst wenn sie inhaltlich falsch ist, so das OLG Frankfurt.
Nur weil ein Medikament in einem EU-Mitgliedstaat frei verkäuflich ist, dürfen es die Hersteller nicht automatisch auch in anderen Mitgliedstaaten verkaufen. Es brauche grundsätzlich immer eine neue Genehmigung, so der EuGH.
Eine Online-Apotheke aus den Niederlanden hatte in Frankreich auf verschiedene Weise Werbung für ihre Produkte gemacht. Einige französische Apotheker hielten dies jedoch für unlauter und klagten. Nun hat der EuGH entschieden.
Doc Morris darf in Deutschland keine Apotheken-Automaten betreiben. Das Unternehme könne auf diese Weise nicht die Arzeimittelsicherheit gewährleisten, so der BGH. Er wies mehrere Nichtzulassungsbeschwerden ab.
Inländische Apotheken dürfen ihre Kunden nicht mit kostenlosen Kuschelsocken oder Geschenkpapier als Beigabe locken. Apotheken im EU-Ausland dürfen das schon, doch unverhältnismäßig sei die Preisbindung deshalb nicht, so das BVerwG.