Wer als Syndikusrechtsanwalt in Elternzeit geht, lange krank ist oder seinen Urlaub nimmt, verliert nicht seine Zulassung, entschied der BGH. Er kann diese in dieser Zeit sogar beantragen und erhalten, erklärt Martin W. Huff.
Der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt steht eine Anstellung im öffentlichen Dienst nicht immer im Wege. Solange der Anwalt nach außen tätig werden darf und nicht hoheitlich handelt, geht die Zulassung in Ordnung, so der BGH.
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Eine Zulassung als Syndikusanwalt ist auch möglich, wenn eine finanzielle Grenze für rechtsgeschäftliches Auftreten festgelegt ist. Entscheidend sei weiterhin der Umfang der Weisungsfreiheit, so der BGH.
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Verhindert zu viel Staatsnähe eine Zulassung als Syndikusanwalt? Das wird nun der BGH entscheiden. Der Anwaltssenat hat die Berufung darüber zugelassen, ob auch, wer hoheitlich handelt, Teil der Anwaltschaft werden kann.
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Wer nicht hoheitlich tätig ist, kann auch für einen Job im öffentlichen Dienst als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. Schlecht sieht es dagegen aus, wenn man für einen Rechtsdienstleister zu Rentenfragen berät, entschied am Montag der BGH.
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In Deutschland gibt es rund 165.000 Anwälte. Beim BGH sind davon für Zivilsachen aktuell zugelassen: 41. Ob die Bundesregierung daran etwas ändern will, macht sie auch von der BRAK abhängig. Die könnte bald einen Vorschlag machen.
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Die BRAK hat ihre Mitgliederzahlen vom Beginn des Jahres vorgelegt. Die Statistik zeigt: Die Anwaltschaft verändert sich. Die Rechtsanwälte werden weniger, dafür sind mehr Syndikusrechtsanwälte zugelassen.
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Wer in Elternzeit ist, kann nicht als Syndikusanwalt zugelassen werden. Meint die DRV. Andere Ansicht der AGH Baden-Württemberg. Das nächste Wort wird der Anwaltssenat des BGH haben. Martin W. Huff erklärt, warum es geht.
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