Das OVG Niedersachsen hat die Sperrstunde und das Außer-Haus-Verkaufsverbot für Alkohol vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der VGH in Bayern wollte nicht ganz so weit gehen, meldete aber Bedenken an.
Die Sperrstunde für Kneipen wird bisher von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Während in NRW eine mögliche Verlangsamung des Infektionsgeschehens das Verbot rechtfertigt, reicht das den Richtern in Osnabrück nicht aus.
Seit vergangenem Samstag galt in Berlin: Nach 23 Uhr müssen Gaststätten schließen, um die Virusausbreitung einzudämmen. Nun ist die Sperrstunde erst einmal weg – doch das Ausschankverbot nach 23 Uhr bleibt bestehen.*
Darf ein Schaumwein als Produkt aus Italien beworben werden, obwohl die Verarbeitung von Grundwein zu Schaumwein in Spanien erfolgt? Das OLG Frankfurt findet, das geht – und wies die Beschwerde eines Weinherstellers zurück.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat das nächtliche Alkoholkonsumverbot der Stadt München gekippt. Zugleich sagen die Richter: Die Beschränkung des Verbots auf "Hotspots" reiche aus.
Was Kölnern längst klar ist, hat nun da BKartA bestätigt: In der Domstadt bleibt man beim Kölsch, ein Wechsel zu einer anderen Biersorte ist unwahrscheinlich. Kartellrechtlich spricht damit nichts gegen eine geplante Brauerei-Kooperation.
Fahrradfahrer sind ab 1,6 Promille absolut fahruntüchtig. Bei einem Kraftfahrzeug liegt die Grenze bei 1,1 Promille. Und was gilt bei Elektrofahrrädern? Dazu hat sich nun das OLG Karlsruhe Gedanken gemacht.
Ob man das Feierabendbier nun auf der Terrasse eines Restaurants oder einer Kneipe trinkt, macht für den VGH keinen Unterschied, für die Corona-Verordnung in Baden-Württemberg aber schon - allerdings zu Unrecht, so die Richter.