Im 19. Jahrhundert wurde das Down-Syndrom erstmals im Sinn der modernen Medizin beschrieben, aber erst in den 1960er Jahren wurden seine Ursachen konsentiert geklärt. Unsicherheit bestimmte das Verhältnis von Natur- und Rechtswissenschaft.
§ 219a StGB verbietet es Ärztinnen und Ärzten, für Abtreibungen unter Hinweis auf Methoden oder Ähnliches zu werben. Dagegen erhebt die Ärztin Kristina Hänel, die eben wegen solcher Werbung verurteilt wurde, nun Verfassungsbeschwerde.
Die US-Regierung ging dagegen vor, dass Frauen in der Pandemie Abtreibungspillen vom Arzt auch per Post bekommen können. Der Supreme Court folgte dem Antrag in seiner ersten Entscheidung zu Schwangerschaftsabbrüchen mit Richterin Barret.
Bei der Geburt von Zwillingen litt eines der Babys an schweren Hirnschäden, war aber lebensfähig. In Absprache mit der Mutter töteten die Ärzte dieses. Von straffreiem Schwangerschaftsabbruch kann dabei keine Rede sein, so auch der BGH.
Vor einigen Tagen entschied das polnische Verfassungsgericht, dass Schwangerschaftsabbrüche auch bei schweren Fehlbildungen des Kindes verfassungswidrig seien. Seitdem halten die Proteste in Polen an.
Auf seiner Website bezeichnete er sie als "entartet" und verglich sie mit Wachleuten und Ärzten in Konzentrationslagern. Dies hat er nun nach einem Urteil des LG Hamburg zu unterlassen. Außerdem muss er eine Entschädigung leisten.
Ein Abtreibungsgegner setzt im Internet Abtreibungen mit den Verbrechen des Holocausts gleich und greift dabei auch die bekannte Gießener Ärztin Hänel an. Die wehrt sich vor Gericht, eine Entscheidung zeichnet sich schon ab.
In Polen liegt ein Gesetzesentwurf vor, der das ohnehin schon restriktive Abtreibungsgesetz weiter verschärfen soll. Das Parlament hat diesen bereits in erster Lesung gebilligt. Ein weiteres Gesetz könnte Sexualkunde unter Strafe stellen.