VGH kippt Evaluationssatzung einer Hochschule

Erfolg für Kon­stanzer Recht­spro­fessor

Lesedauer: 2 Minuten

Kritik an langweiligen Vorlesungen? Evaluationen sind wichtig für die Qualität von Hochschulen, findet auch der VGH Mannheim. Doch es brauche dafür klare Regeln, Dozenten müssten ausreichend einbezogen werden.

Professoren müssen hinnehmen, dass ihre (Lehr-)Arbeit bewertet wird - doch in welchem Maße, darüber haben sie ein Wörtchen mitzureden. Weil die Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz - Technik, Wirtschaft und Gestaltung - dies zu wenig berücksichtige, ist sie laut einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg unwirksam (Urt. v. 19.12.2019, Az. 9 S 838/18). Damit errang ein Rechtsprofessor einen Teilerfolg, der sich wegen der Bewertung seiner Lehrleistung unter Druck gesetzt gefühlt hatte. Bis zum Erlass einer gültigen Satzung müsse er sich deshalb vorerst nicht von den Studenten bewerten oder von übergeordneten Gremien kritisieren lassen.

Der Professor wollte mit seiner Klage erreichen, dass die Ergebnisse der verpflichtenden Bewertung der Lehrleistung nur der betroffene Dozent erhält und er sich auf dieser Basis weiterentwickeln kann. Durch die Weitergabe der Bewertungen an den Fakultätsrat und Studiendekan sah er seine Lehrfreiheit massiv beeinträchtigt und Datenschutzrechte verletzt.

Der VGH gab seinem Normenkontrollantrag nun statt, betonte aber die Rechtmäßigkeit von Evaluationssatzungen nach dem Landeshochschulgesetz. Dieses sieht ein Qualitätsmanagementsystem mit Beteiligung der Studenten an Evaluationen vor. Das greift nach Ansicht der Mannheimer Richter zwar nicht unerheblich in die Lehrfreiheit eines Dozenten ein. Auch sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Hochschullehrers berührt. Der VGH betonte aber, dass die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Evaluationssatzungen im Landeshochschulgesetz den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genüge. Nur die Ausgestaltung sei im Falle der Konstanzer Hochschule unzureichend.

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Regelungen zu unbestimmt

Evaluationssatzungen müssten klare Regeln haben, welche Hochschulorgane die Lehrveranstaltungen bewerten, und die Kriterien dafür festlegen. Insofern seien einzelne Regelungen in der Evaluationssatzung nicht hinreichend bestimmt. Dozenten müssten ausreichend Einfluss auf die interne Entscheidungsfindung bei der Lehrevaluation haben. Der VGH ließ keine Revision zu. Dagegen kann jedoch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

Aus Sicht von Studenten ist die Evaluation ein wichtiges Mittel zur Verbesserung der Lehre. Die Landesstudierendenvertretung kritisiert jedoch die Umsetzung der daraus resultierenden Erkenntnisse. So habe die Bewertung Mängel wie Frontalunterricht, langweilige Tafelaufschriebe und wenig Interesse an digitalen Angeboten nicht abgestellt. Auch Wissenschaftsministerin Theresia Bauer (Grüne) sieht Lehrevaluationen als wichtiges Instrument der Qualitätssicherung an.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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