VG Koblenz zur Klausurbearbeitungszeit

Wer wesent­lich länger sch­reibt, fällt durch

Lesedauer: 2 Minuten

Bei einer wesentlichen Überschreitung der Bearbeitungszeit darf eine Klausur mit "nicht ausreichend" bewertet werden. Nur: Ab wann ist eine Überschreitung der vorgesehenen Klausurzeit "wesentlich"? Das VG Koblenz gibt Anhaltspunkte.

Eine Vorschrift in der Prüfungsordnung einer Hochschule, wonach bei einem Überschreiten der Bearbeitungszeit eine schriftliche Klausur mit der Sanktionsnote "nicht ausreichend" belegt wird, ist rechtmäßig, soweit die Überschreitung wesentlich ist. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden und die Klage eines Studenten gegen eine entsprechende Bewertung seiner Klausur abgewiesen (Urt. v. 29.05.2019, Az. 4 K 1252/18.KO).

Der Kläger, Student an der Hochschule Koblenz, nahm im Juni 2018 an einer 90-minütigen Klausur teil. Nachdem die Aufsichtsführende nach dem Ende der Bearbeitungszeit bereits über 50 Klausuren eingesammelt hatte, stellte sie fest, dass der Student noch immer seine Klausur bearbeitete. Dies wurde im Protokoll vermerkt. Die Klausur wurde im Anschluss vom Prüfungsausschuss auf Grundlage der Prüfungsordnung mit der Sanktionsnote "nicht ausreichend" bewertet. 

Der Student trug vor, er habe die Ansagen zum Ende der Bearbeitungszeit nicht gehört, weil er intensiv in seine Bearbeitung vertieft gewesen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er nicht aus Deutschland stamme und der deutschen Sprache nicht hundertprozentig mächtig sei. Die Vergabe einer Sanktionsnote, selbst wenn man unterstelle, er habe die Abgabeansage gehört, sei bei der seiner Ansicht nach nur geringfügigen Überschreitung der Bearbeitungszeit unverhältnismäßig.

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VG: Eineinhalb Minuten mehr bringen einen Vorteil 

Dieser Argumentation folgten die Koblenzer Richter nicht und wiesen die Klage ab. Zwar müsse sich eine Sanktionsvorschrift wie die in der angegriffenen Prüfungsordnung aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Berufsfreiheit auf ein förmliches Gesetz stützen. Das rheinland-pfälzische Hochschulgesetz sehe derartige Sanktionen nicht ausdrücklich vor, sondern nur Regelungen zum Bestehen der Prüfung. Das aber umfasse, so das Gericht, bei einer verfassungskonformen Auslegung auch das Aufstellen typischer verfahrensrechtlicher Regelungen im Prüfungsrecht. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, die im Hinblick auf die übrigen Klausurteilnehmer gewährleistet werden müsse.

Eine wesentliche Überschreitung der Bearbeitungszeit bejahten die Richter sodann im vorliegenden Fall. Ob eine solche vorliege, sei neben der Berücksichtigung des Klausurtyps auch nach der Bearbeitungsdauer zu bestimmen. Im konkreten Fall habe die Bearbeitungszeit insgesamt 90 Minuten betragen. Der Kläger hingegen hat nach Überzeugung des Gerichts seine Klausur mindestens noch eineinhalb Minuten nach Ende der Bearbeitungszeit weiterbearbeitet. Dies sei ausreichend gewesen, um sich einen für die Bewertung erheblichen Vorteil zu verschaffen.

acr/LTO-Redaktion

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