VG Koblenz zu nicht bestandener Uni-Klausur

Klin­gelnder Han­dy­we­cker ist kein Täu­schungs­ver­such

Lesedauer: 2 Minuten

Auch Jurastudierende kennen sie gut: Die Paranoia, das Handy vor der Klausur doch nicht ausgestellt zu haben. Aufatmen kann ein Student, dessen Handywecker im Flugmodus klingelte. Laut VG Koblenz ist das kein Täuschungsversuch. 

Die Klausur eines Studenten darf nicht allein deswegen mit der Note "nicht ausreichend" bewertet werden, weil währenddessen sein Handywecker klingelte. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz Mitte Oktober entschieden. Ein Täuschungsversuch habe nicht vorgelegen, heißt es in der Begründung des Urteils,  das am Mittwoch veröffentlicht wurde. Auch eine Störung des Prüfungsverlaufs rechtfertige nicht die schlechte Note (Urt. v. 15.10.20, Az. 4 K 116/20.KO). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der klagende Bachelor-Student hatte sein Handy vor der Klausur in den Flugmodus geschaltet und etwa 40 Meter entfernt von seinem Klausurarbeitsplatz in einer Tasche verstaut. Dieses Vorgehen bei Klausuren ist üblich und kommt auch im Jurastudium zur Anwendung. In Fall des Bachelor-Studenten aber klingelte dann während der Prüfung der Handywecker. Die Klausuraufsicht wertete den Vorfall als Täuschungsversuch und verwies den späteren Kläger des Prüfungsraums. Seine Klausur wurde mit "nicht ausreichend" bewertet.

Der Student erklärte, am Vortag der Prüfung einen wichtigen Termin gehabt zu haben. Der Wecker habe ihm als Erinnerungsstütze gedient. Danach habe er vergessen, diesen auszustellen. Außerdem sei er davon ausgegangen, durch das Einschalten des "Flugmodus" auch die Weckfunktion deaktiviert zu haben.

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Sanktion nur bei Mitnahme an den Tisch möglich

Die einschlägige Prüfungsordnung und die hierzu verfassten Klausurgrundsätze böten keine ausreichende Grundlage, um das Klingeln des Handyweckers als Täuschungsversuch zu werten, urteilten die Koblenzer Richter. Es sei zwar nach der einschlägigen Ordnung für die Prüfung im Bachelorstudiegang verboten, elektronische Sende- und Empfangsgeräte eingeschaltet mit in den Prüfungsraum zu bringen. Ob ein Handy im "Flugmodus" unter dieses Verbot falle, könne jedoch offen bleiben. Denn ein Verstoß gegen diese Bestimmung sei nicht sanktionsbewehrt. Eine Sanktion sei vielmehr nur bei der Mitnahme direkt an den Klausurarbeitsplatz der Fall vorgesehen. Wegen der Grundsätze der Rechtsklarheit und Bestimmtheit wäre es aber erforderlich, dass die einschlägigen Bestimmungen zum Prüfungsverfahren sowohl das zu sanktionierende Verhalten als auch die daran angeknüpfte Sanktion eindeutig festlegen. Fehlt eine solche Bestimmung, dann könne die Klausur nicht mit der Note "nicht ausreichend" gewertet werden.

Die schlechte Note als Sanktion wegen der Störung des Prüfungsablaufs zu vergeben, sei außerdem gemessen an den Umständen des Einzelfalls unverhältnismäßig. Einer eventuellen Störung anderer Prüflinge durch das Klingeln hätte durch eine kurze Schreibverlängerung begegnet werden können. Zudem lägen für ein vorsätzliches Handeln des Studenten keine Anhaltspunkte vor. 

dpa/pdi/LTO-Redaktion

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