VG Berlin zur mündlichen Prüfung

Kein Anspruch auf bestimmten Termin

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Referendare können gegenüber dem Prüfungsamt keinen bestimmten Termin auf Abhaltung der mündlichen Prüfung beanspruchen. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

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Ein Referendar wollte vor dem Berliner Verwaltungsgericht (VG) erreichen, dass das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg schon jetzt seinen Termin zur mündlichen Prüfung für Anfang 2016 bestimmt. Zur Begründung führte er ein geplantes Praktikum in Asien an, welches er zum 15. Februar 2016 antreten wolle. Daher verlangte er vom Prüfungsamt die Vergabe eines Termins vor dem 12. Februar 2016, sofern er zu diesem Zeitpunkt die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Die 15. Kammer des VG wies seinen Eilantrag zurück. Es sei schon nicht erkennbar, dass der Praktikumsbeginn bei einem etwaigen späteren Prüfungstermin nicht gegebenenfalls rückgängig gemacht beziehungsweise verschoben werden könne, so das Gericht. Schließlich müsse der Referendar entsprechende Vorkehrungen auch für den Fall des Nichtbestehens treffen. Jedenfalls bedeute der Umstand, dass der Vorbereitungsdienst in Berlin nach dem Berliner Juristenausbildungsgesetz (JAG) innerhalb von 24 Monaten absolviert werde nicht, dass der Berliner Gesetzgeber den vollständigen Abschluss des Vorbereitungsdienstes mitsamt aller Prüfungen zwingend innerhalb einer Zweijahresfrist habe vorgeben wollen. Damit ergebe sich aus dem JAG kein Anspruch des jeweiligen Prüflings, wegen privater Dispositionen frühzeitig die Mitteilung über einen konkreten Prüfungszeitpunkt zu erhalten. Vielmehr habe er bei seinen Planungen für seine berufliche und private Zukunft den sich an den Ausbildungszeitraum von 24 Monaten anschließenden Prüfungszeitraum zu berücksichtigen (Beschl. v. 15.07.2015, Az. VG 15 L 207.15). mbr/LTO-Redaktion

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