Steuertipps für Studis und Referendare

Mal ganz freiwillig die Steuererklärung machen

von Wolfgang LagerLesedauer: 4 Minuten
Geld hat man grundsätzlich zu wenig im Studium, auch Referendare verdienen sich nicht gerade eine goldene Nase. Wer kein Steuerrecht macht, hat mit der Steuer während der Ausbildung also nur wenig zu tun. Dabei kann es sich vielleicht sogar lohnen, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Ein Überblick von Wolfgang Lager.

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Wer nur vom staatlichen BAfÖG oder dem elterlichen Unterhalt lebt, hat mit dem Finanzamt nichts zu tun. In Kontakt mit den Beamten kommt nur, wer steuerpflichtige Einkünfte hat, meist also solche aus Arbeitnehmertätigkeit, selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen. BAfÖG hingegen ist steuerfrei.    Keine Steuer fällt meist auch für diejenigen an, die nebenbei oder  in den Semesterferien einen Teilzeitjob ausüben. Beim 450-Euro-Job, auch Minijob genannt, hat der Arbeitgeber den Lohn pauschal versteuert. Vom Minijob zu unterscheiden ist die kurzfristige Beschäftigung. Dabei ist die Tätigkeit auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt, darf nicht regelmäßig ausgeübt und monatlich mit nicht mehr als 450 Euro entgolten werden. Der Verdienst bleibt sozialversicherungsfrei, ist aber grundsätzlich steuerpflichtig. Die Versteuerung kann pauschal durch den Arbeitgeber oder individuell auf Lohnsteuerkarte nach den Lohnsteuermerkmalen des Studenten erfolgen. Solche Beschäftigungen sind typischerweise Saisonarbeiten, Aushilfstätigkeiten oder bezahlte Praktika. Wer als Student monatlich mehr als 450 Euro verdient und auch die Zeitgrenze für die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung überschreitet, kann vom sogenannten Werkstudentenprivileg profitieren: Es fällt nur ein Beitrag zur Rentenversicherung an. Obergrenzen für den monatlichen oder jährlichen Arbeitslohn gibt es nicht, die Obergrenzen hinsichtlich der Arbeitszeit sind sehr großzügig.

Selbständige Nebentätigkeiten und Referendare

Wer während seiner Ausbildung durchgehend nebenberuflich abhängig beschäftigt ist und oder nach dem Ende seiner Ausbildung in den Beruf einsteigt, wird als Arbeitnehmer nach seinen persönlichen Lohnsteuermerkmalen besteuert: Steuerklasse, Familienstand, Kirchenzugehörigkeit usw. Lohnsteuer fällt dann in Abhängigkeit von der Höhe des monatlichen Bruttogehalts an. Gehen Studenten während des Studiums dagegen selbstständigen Nebentätigkeiten nach – etwa als Tutor oder Nachhilfelehrer –, kassieren sie unversteuerte Honorare auf Rechnung. Für die Frage, ob sie eine Einkommensteuererklärung samt einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben müssen, kommt es auf die Höhe des Gewinns an: Übersteigt die Summe aller Jahreshonorare abzüglich der damit verbundenen Ausgaben 8.166 Euro (für 2013) beziehungsweise 8.390 Euro (für 2014), sind die guten Zeiten ohne das Finanzamt vorbei. Eine Einkommensteuererklärung muss abgeben, wer unversteuerte Einkünfte erzielt hat, die eine bestimmte Höhe überschreiten. Hat der angehende Jurist neben seiner selbständigen Tätigkeit zusätzlich lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn erzielt, führen bereits selbstständige Nebeneinkünfte von insgesamt über 410 Euro jährlich zur Abgabepflicht. Das kann insbesondere Referendare treffen. Rechtsreferendare sind Arbeitnehmer. Einzige Ausnahme sind die Referendare in Thüringen, die derzeit als Beamte auf Widerruf tätig werden. In allen anderen Bundesländern beziehen die Nachwuchsjuristen steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form einer staatlichen Unterhaltsbeihilfe. Diese ist aber so niedrig, dass nur wenig oder gar keine Lohnsteuer anfällt. Bei Steuerklasse I für Ledige wird diese nämlich erst bei einem Monatslohn von rund 1.000 Euro fällig.

Wann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnt

Eine Steuererklärung kann man aber auch freiwillig beim Finanzamt einreichen. Das muss binnen vier Jahren geschehen und  lohnt sich, wenn das Finanzamt abgezogene Lohnsteuern zurückerstatten muss oder man Ausbildungskosten steuerlich geltend machen kann. Bei Referendaren kann es über die Steuererklärung zu einer Lohnsteuererstattung kommen, wenn berufsbedingte Ausgaben anfallen, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich übersteigen. Dieser Pauschbetrag wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Welche beruflichen Ausgaben als sogenannte Werbungskosten vom Arbeitslohn abgesetzt werden können, ergibt sich aus der Anlage N zur Steuererklärung: Dazu zählen insbesondere die Kosten für die täglichen Fahrten von der Wohnung zur Ausbildungsstation wie Gericht oder Anwaltskanzlei. Aber auch die Kosten für juristische Fachliteratur und beruflich genutzte Arbeitsmittel wie Laptop und Schreibtisch, Prüfungsgebühren und die Kosten eines Repetitoriums können ebenso absetzbar sein wie die Miete für eine auswärtige Unterkunft am Ausbildungsort oder die Kosten von Ausbildungsreisen. Werden Aufwendungen erstattet, ist insoweit kein Werbungskostenabzug möglich. Lohnen kann sich die Steuererklärung für denjenigen, der nach dem Ausbildungsende in den Beruf einsteigt, also nicht das ganze Jahr über lohnsteuerpflichtig gearbeitet hat. Seine Steuererklärung führt in der Regel zu einer Steuererstattung, weil die Summe der einbehaltenen Monatslohnsteuern höher ist als die Jahreslohnsteuer auf den Jahresarbeitslohn. Das Gleiche gilt, wenn man etwa während der Semesterferien Vollzeit gearbeitet hat und während der Semester nicht.

Aber nicht zu früh freuen: Für mehr absetzbare Kosten braucht man auch mehr Einkünfte

Studenten können zwar ihre Ausbildungskosten wie Studiengebühren, Semestergebühren, Kosten für Lehrbücher und die Fahrten von der Wohnung zur Hochschule in der Steuererklärung ansetzen. Da diese Kosten aber lediglich als Sonderausgaben von den Einkünften abgezogen werden, wirken sie sich mangels ausreichender Einkünfte steuerlich oft gar nicht aus. Auch der einfallsreichen Idee, die Kosten eines Erststudiums als vorweggenommene Betriebsausgaben wegen einer später geplanten Tätigkeit als Rechtsanwalt abzuziehen, hat der Bundesfinanzhof kürzlich leider eine Absage erteilt. Gute Nachrichten gibt es aber für die Eltern von angehenden Juristen. Sie können auch dann Kindergeld erhalten, wenn ihr Kind im Studium oder Referendariat nebenbei Geld verdient, weil es auf das während der Ausbildung erzielte Einkommen beim Kindergeld seit 2012 nicht mehr ankommt. Bei besser verdienenden Eltern wird im Einkommensteuerbescheid der Kinder- und Erziehungsfreibetrag angesetzt, wenn dies günstiger als das Kindergeld ist. Haben die Eltern keinen Kindergeldanspruch mehr, weil das Kind die Altersgrenze von 25 Jahren erreicht hat, können sie ihre an das Kind geleisteten Unterhaltszahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer absetzen. Die Steuerersparnis könnten sie ja ihren Kindern weiterreichen. Ist aber nur so eine Idee. Der Autor Wolfgang Lager ist freiberuflicher Redakteur für Steuerrecht.

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