SG Berlin: Rentenversicherung zu Unrecht abgeführt

Nachzahlungen an Referendare und Ausbilder?

von Constantin Baron van LijndenLesedauer: 2 Minuten
Das SG Berlin hat entschieden, dass der Rentenversicherungsbeitrag zu Unrecht von der Stationsvergütung der Rechtsreferendare abgeführt wird. Hält die Entscheidung, könnten Referendare und Ausbilder teils beträchtliche Summen nachfordern.

Die Entscheidung vom heutigen Tag hat potentiell weitreichende Konsequenzen für Rechtsreferendare und Ausbilder aller Bundesländer. Von dem Geld, welches die Ausbilder in den Referendarsstationen zahlen - typischerweise sind dies die Anwalts- und ggf. die Wahlstation - werden derzeit etwa 18,7 Prozent Rentenversicherungsbeiträge abgeführt. Hiergegen hat Rechtsanwalt und LTO-Autor Nils Neumann vor dem Sozialgericht (SG) Berlin mit Erfolg geklagt (Urt. v. 07.07.2015, Az. S 76 KR 1743/13). Sein Argument: Die Tätigkeit in den Referendarsstationen sei nicht mit einem normalen Arbeitsverhältnis zu vergleichen, sondern diene der Ausbildung und sei inhaltlich und organisatorisch eng mit dem Referendariat verknüpft. Da die Unterhaltsbeihilfe, welche Referendare von den Ländern erhalten, ausdrücklich von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, dürfe auch für die Stationsvergütung nichts anderes gelten. In eine ganz ähnliche Richtung hatte unlängst auch das Bundessozialgericht (BSG) in einem anderen Verfahren argumentiert, in dem es darum ging, ob die Länder oder die Ausbilder die Sozialbeiträge zahlen müssen; der Rentenversicherungsbeitrag war dort aber nicht betroffen.

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Prozess wird wahrscheinlich weitergehen

Neumann, der seinen Standpunkt gegenüber LTO bereits vergangenes Jahr ausführlich geschildert hatte, rechnet allerdings nicht mit einem schnellen Ende des Prozesses. Die Berufung gegen das Urteil ist zulässig. Die Vertreterin der beklagten Krankenkasse habe einen Vergleichsvorschlag des Gerichts zurückgewiesen und erklärt, es handele sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, berichtet Neumann. Nach ihrer Erklärung hätten sich inzwischen bereits eine Vielzahl von weiteren Referendaren bei der Krankenkasse gemeldet, die gleichfalls ihre Rentenversicherungsbeiträge zurück haben wollten. Deren Zahl dürfte nach dem Urteil sicherlich noch weiter zunehmen. Und auch die Ausbilder könnten auf die Idee kommen, den gleichfalls abgeführten Arbeitgeberanteil zurück zu verlangen. Die im Berliner Verfahren beigeladene Kanzlei hatte sich allerdings schriftlich der Argumentation der beklagten Krankenkasse angeschlossen. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge machen derzeit jeweils 9,35 Prozent aus.

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