Vergütung des Resturlaubs

Wer keinen Urlaub will, kriegt nichts

von Tanja PodolskiLesedauer: 3 Minuten
Ein Rechtsreferendar wollte keinen Urlaub nehmen, sondern lieber vergütet werden. So einfach geht’s nicht, meint der EuGH-Generalanwalt. Geld gebe es nur, wenn der Arbeitgeber den Urlaub tatsächlich nicht ermöglicht.

Wer partout keinen Urlaub nimmt, obwohl der Arbeitgeber diesen theoretisch ermöglicht, bekommt auch keine Vergütung als Ersatz. So sieht es der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Ein automatisches Erlöschen jeglicher Ansprüche hält er allerdings für einen Verstoß gegen Unionsrecht, heißt es in seinen Schlussanträgen (v. 29.05.2018, Az. C-619/16). Wenn der EuGH den Schlussanträgen folgt, scheitert ein ehemaliger Rechtsreferendar mit seiner Klage wohl auch in Deutschland. In den letzten fünf Monaten seines Rechtsreferendariats im Land Berlin wollte ein deutscher Rechtsreferendar keinen Urlaub mehr nehmen. Stattdessen forderte er für den Resturlaub aber eine finanzielle Abgeltung. Das Land erteilte seinem Antrag eine Absage mit der Begründung, die Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter sehe einen solchen Abgeltungsanspruch nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, vor dem der Fall letztendlich landete, hat diesen dem EuGH vorgelegt. Generalanwalt Yves Bot bleibt mit seinen Schlussanträgen auf einer Linie mit der Rechtsprechung des EuGH und zunächst auch der des Bundesarbeitsgerichts (BAG): Das bloße Ende des Arbeitsverhältnisses führt sowohl nach Auffassung der Erfurter als auch der Luxemburger Richter nicht zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs, verbleibende Tage seien nicht zu vergüten.

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Kein Zwang, Arbeitnehmer in den Urlaub zu schicken

Allerdings macht der Generalanwalt eine Einschränkung: Verzichtet der Arbeitnehmer aus freien Stücken auf Urlaub, so bekommt er als Ausgleich zwar kein Geld. Der Arbeitgeber muss dafür aber nach Auffassung des Generalanwalts nachweisen können, dass er geeignete Maßnahmen ergriffen hat, damit der Beschäftigte tatsächlich Urlaub nehmen kann. Dazu gehöre auch, dass die Mitarbeiter darüber informiert werden, dass die Ansprüche verfallen können. Zwingen, in den Urlaub zu gehen, müsse der Arbeitgeber allerdings niemanden. Sinn der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG sei es eben nicht, dass Beschäftigte Urlaub ansammeln, um sich diese nach dem Ausscheiden vergüten zu lassen. Ob das Land Berlin hier hinreichende Maßnahmen ergriffen hat, müsse das nationale Gericht prüfen, heißt es in den Schlussanträgen. Der Generalanwalt selbst schätzt die Lage jedenfalls so ein, dass das Land dem Referendar die Vergütung zu Recht verweigert habe. Anders sei es in einem ebenfalls am Dienstag behandelten Fall eines Angestellten bei der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften. Dort könne ein Mitarbeiter aus Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einen Anspruch auf Vergütung für nicht genommenen Urlaub ableiten. In dem Fall hatte der Mann nach zehn Jahren mit mehreren Befristungen im Oktober erfahren, dass sein Arbeitsvertrag nicht noch einmal verlängert werde und Ende des Jahres auslaufe. Er wurde aufgefordert, seinen Resturlaub nehmen. Im Gegensatz zum Fall des Berliner Referendars bezweifelt der Generalanwalt hier, dass die Maßnahmen der Max-Planck-Gesellschaft ausreichten, dem Beschäftigten Urlaub zu ermöglichen: Die Zeitspanne sei einfach zu kurz gewesen. Abschließend beurteilen müsse das allerdings das mit dem Fall befasste BAG.

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