Anwaltssenat lässt Berufung nicht zu

Aus­bilder belei­digt: Keine Zulas­sung zur Anwalt­schaft

von Marcel SchneiderLesedauer: 3 Minuten
Eine Assessorin, die während ihres Referendariats gleich zwei Staatsanwälte beleidigt hatte, wird deshalb nicht zur Anwaltschaft zugelassen. Auch vor dem BGH hatte ihre Klage keinen Erfolg.

Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde einer Assessorin mit jetzt bekannt gewordenem Beschluss abgelehnt (Beschl. v. 27.06.2016, Az. AnwZ (Brfg) 10/16). Zuvor hatte der Anwaltsgerichtshof (AGH) NRW geurteilt, die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer (RAK) Köln, die Frau nicht zur Anwaltschaft zuzulassen, sei rechtmäßig. Die RAK hatte ihre Entscheidung mit Beleidigungen begründet, die die Frau während ihres Referendariats gegenüber ihrem Ausbilder und einer Oberstaatsanwältin geäußert hatte. Die ehemalige Referendarin hatte ihren Ausbilder unter anderem als "provinzielle[n] Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert" bezeichnet und ihm vorgeworfen, er hätte sie aus Neid "am liebsten […] vergast". Als das Verfahren über den Strafantrag des ausbildenden Staatsanwalts nicht wie von der Frau gewünscht eingestellt wurde, stellte sie die Eignung der zuständigen Oberstaatsanwältin in Frage und empfahl ihr, "doch einmal eine Grundstudiumsvorlesung" zu besuchen. Nach der Entscheidung des Senats für Anwaltssachen am BGH ist die Klage der Assessorin auf Zulassung der Berufung zwar statthaft, aber erfolglos. Die Vorinstanz habe rechtsfehlerfrei entschieden und auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung sei nicht gegeben.

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BGH: AGH hat richtigen Maßstab angelegt

Die Entscheidung des AGH löste eine hitzige Debatte über die Verhältnismäßigkeit einer Versagung der Anwaltszulassung aus. Der Anwaltssenat jedenfalls ist der Auffassung, dass die Vorinstanz den richtigen Maßstab angelegt hat und die Frau keine ausreichenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils habe darlegen können. So sei unter Verweis auf frühere Entscheidungen die Zulassung zu versagen, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt habe, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheinen lasse. Von diesem Maßstab sei der AGH zutreffend ausgegangen. Er habe die von der Referendarin begangene Beleidigung zu Recht als gravierend angesehen, auch wenn dieses Verhalten nicht den Kernbereich der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts berühren würde. Die Grundeinstellung der Assessorin werde zudem belegt durch eine weitere beleidigende E-Mail an die Oberstaatsanwältin. Ihre dazu in der Hauptverhandlung gegebene Erklärung, sie habe sich schlicht ungerecht behandelt gefühlt, zeuge von fehlender Einsicht. In der Beschlussbegründung verwies der Anwaltssenat wiederum auf frühere Entscheidungen, wonach Uneinsichtigkeit einer günstigen Prognose entgegensteht. Bei seinen Erwägungen habe der AGH NRW auch die Verhältnismäßigkeit der mit der Versagung der Zulassung einhergehenden Beschränkung der Berufswahlfreiheit beachtet. Eine grundsätzliche Bedeutung in der Sache wollte der Anwaltssenat des BGH nicht erkennen. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits mehrfach entschieden, dass § 7 Nr. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung, mit dem die Nichtzulassung der Frau zur Anwaltschaft begründet wurde, verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Ob ein bestimmtes Verhalten beziehungsweise wie im Falle der Assessorin eine einmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen die Zulassung zur Anwaltschaft hindern kann, sei eine Frage der Umstände des Einzelfalls und damit keine klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen könnte.

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