Arbeitslosengeld nach dem zweiten Staatsexamen

Raus aus dem Amt, rein ins Amt

von Marie LandsbergLesedauer: 5 Minuten
Kaum ist das zweite Staatsexamen bestanden, wartet auch schon die nächste Prüfung auf den frischgebackenen Assessor: Entweder der Einstieg in den Job, oder aber die Meldung beim Arbeitsamt. Letztere hat durchaus ihre Tücken. Ein kleiner Ratgeber zur stressfreien Bewältigung von Marie Landsberg.

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Das 2. Staatsexamen ist geschafft. Freude und Erleichterung vermischen sich oftmals mit Zukunftsängsten. Denn nicht alle Assessoren haben das Glück, bereits fest mit einer Stelle rechnen zu können, wenn die mündliche Prüfung vorbei ist. Um nicht in ein finanzielles Loch zu fallen und weiterhin gesetzlich kranken- und pflegeversichert zu sein, ist der Weg zum Arbeitsamt oftmals unumgänglich. Entgegen weit verbreiteter Gerüchte ist es für Referendare nicht notwendig, sich drei Monate im Voraus als arbeitssuchend zu melden. Denn ob das Examen überhaupt bestanden ist, steht erst nach der mündlichen Prüfung sicher fest. Bei Nichtbestehen bleibt der Referendar ein solcher, wird also nicht arbeitslos. Besteht er, endet sein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, und die Arbeitslosigkeit beginnt. Erscheint er dann nicht spätestens am dritten Tag seiner Arbeitslosigkeit beim Amt, gilt die Meldung als verspätet, und eine einwöchige Sperrzeit tritt ein. Das Arbeitslosengeld wird also um diese Woche gekürzt. Fällt der Stichtag auf das Wochenende oder einen Feiertag, entstehen dadurch keine Nachteile, wenn das Erscheinen am nächstmöglichen Öffnungstag des Arbeitsamtes erfolgt.

Was das Amt braucht: Zeugnisse, Lebenslauf, Gehaltsnachweise

Aber mit der einfachen Meldung ist es natürlich nicht getan, es folgt der Papierkrieg. Die Arbeitsvermittlungs- und Leistungsunterlagen müssen ausgefüllt werden. Zu den Arbeitsvermittlungsunterlagen gehört u.a. das Arbeitspaket. Dieses ist die Grundlage für das Gespräch mit dem Arbeitsvermittler und die individuelle Vermittlung in Arbeit. Abgegeben werden müssen ein Lebenslauf, Zeugnisse und Urkunden. Die Leistungsunterlagen umfassen den Antrag auf Arbeitslosengeld, außerdem muss der ehemalige Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung ausfüllen. Der Vordruck der Arbeitsbescheinigung muss an die ehemalige Stammdienststelle geschickt werden. Diese wiederum schickt die Formulare an das Landesamt für Besoldung (LBV). Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes sind die letzten zwölf Monate der Referendariatszeit maßgebend. Viele Referendare erhalten während der Anwaltsstation und/oder der Wahlstation, die in NRW in den maßgebenden Zeitraum fallen, eine zusätzliche Vergütung zu dem Referendariatsgehalt. Das LBV kann jedoch in der Arbeitsbescheinigung nur die durch das LBV gezahlten Bezüge bescheinigen, so dass die Belege über die zusätzliche Vergütung selbstständig bei der Leistungsstelle abgegeben werden müssen.

NRW-Referendare erhalten im letzten Monat Gehalt und ALG

"Für juristische Referendare in NRW besteht eine Besonderheit", erklärt Matthias Krug, langjähriger Arbeitsvermittler in Bonn. Anders als zum Beispiel in Hessen, erhalten Referendare in NRW für den Rest des Prüfungsmonats noch ihr volles Referendarsgehalt. "Sie können also im Rest-Prüfungsmonat Gehalt und Arbeitslosengeld gleichzeitig bekommen. Das ist möglich, weil die Leistungsabteilung die Gehaltsbestandteile, die in NRW nach dem Examen noch belassen werden, nicht als Verwertung aus Arbeitskraft bewertet", führt Krug aus. Praktisch bedeutsam ist, dass die Arbeitsvermittlung und die Beantragung des Arbeitslosengeldes bei zwei unterschiedlichen Stellen im Arbeitsamt erfolgen. Sind die Leistungsunterlagen beisammen, muss ein Termin beim Antragsservice vereinbart werden. Ein Termin mit dem zukünftigen Vermittler hingegen wird oftmals schon bei der Arbeitslosenmeldung festgelegt. Dieser ist zwingend einzuhalten. Wird er ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, tritt eine Sperrfrist von einer Woche ein, während derer der Anspruch auf Leistungen ruht. Dies sollte man im Kopf haben, wenn zum Beispiel kurz nach der mündlichen Prüfung ein Urlaub geplant ist. Apropos Urlaub: Arbeitslose haben, im Gegensatz zu Arbeitnehmern, keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Wer eine längere Reise plant, muss sich diese vorher genehmigen lassen. Der Antrag muss eine Woche vor Beginn der Abwesenheit gestellt werden. Ihm wird dann zugestimmt, wenn dadurch die Arbeitsaufnahme nicht gefährdet wird. Wer länger als drei Wochen (21 Tagen) verreisen will, erhält jedenfalls ab dem 22. Abwesenheitstag kein weiteres Arbeitslosengeld mehr. In diesem Fall muss man sich an die Krankenkasse wenden, um sicherzustellen, dass weiterhin Versicherungsschutz besteht.

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2/2: Das Erstgespräch: Mehr Ermahnung als Beratung

Per SMS erinnert das Arbeitsamt den Assessor an den Termin des Erstgesprächs mit dem Vermittler. Als Neukunde wird zunächst ein Profil erstellt, welches im Internet öffentlich in der Jobbörse erscheint. Der Assessor klickt an, welche Kenntnisse und Fertigkeiten er in Bereichen wie Mediation, Vertragsgestaltung, Recherche etc. besitzt. Sodann erfolgt eine Selbsteinschätzung (Grundkenntnisse, erweiterte Kenntnisse, Expertenwissen) in verschiedenen Rechtsgebieten, um den eigenen Schwerpunkt kenntlich zu machen. Zudem werden einige Keywords eingegeben, die den eigenen beruflichen Zielen entsprechen. Wer eine Art Coaching zu den eigenen Möglichkeiten am Arbeitsmarkt erwartet, wird indes enttäuscht. Denn erstens kann der Vermittler dies überhaupt nicht leisten, und zweitens dient das Erstgespräch vor allem dazu, dem Arbeitslosen deutlich zu machen, dass nur er selbst die Arbeitslosigkeit beenden kann. Die Eigenbemühungen und Bewerbungen sind die Gegenleistungen, die erbracht werden müssen, um das Arbeitslosengeld zu erhalten. Zwei Bewerbungen pro Woche sind das gesetzliche Minimum. Diese müssen auch dann verschickt werden, wenn der Assessor einen Notenverbesserungsversuch anstrebt. Denn der Wunsch, die eigene Note zu verbessern, sei letztlich eine private Angelegenheit, so Krug. Die Bewerbungsaktivitäten sollen in einer (Excel-) Tabelle dokumentiert werden, um jederzeit den aktuellen Sachstand mitteilen zu können.

Eingliederungsvereinbarung

Am Schluss des Gesprächs muss der Assessor eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben. Dort wird festgehalten, dass die Arbeitsagentur ihn unterstützt, um die Integrationschancen in einen Beruf zu verbessern. Zugleich verpflichtet sich der Arbeitslose zur gezielten Suche nach freien Stellen und zur Teilnahme an Trainingsmaßnahmen, sofern diese zielführend erscheinen. Die Aussichten auf eine erfolgreiche Bewerbung steigen laut Krug – so weit kaum überraschend – mit der Punktzahl im Examen und dem Vorhandensein eines Doktortitels. Der Abschluss eines Fachanwaltslehrgangs hingegen ist nach seiner Einschätzung "ein Antibiotikum, das Wirkung verliert". Notwendig sei zudem die Bereitschaft, innerhalb des gesamten Bundesgebiets umzuziehen, um eine Stelle anzutreten. Der Gang zum Amt ist also kein reines Vergnügen, und bezahlt wird man nicht fürs Nichtstun. Wer sich jedoch auf den Termin gut vorbereitet und die Jobsuche engagiert betreibt, der kommt nach dem zweiten Examen dank Arbeitslosengeld bis zu ein Jahr lang über die Runden – und so lang dauert es ja hoffentlich nicht. Marie Landsberg ist seit Mai 2014 Assessorin. Den Gang zum Arbeitsamt hat sie selbst vor Kurzem erledigt.

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