Das G20-Urteil aus der Sicht eines Jurastudenten

Fatale Sig­nale

von Sina Aaron MoslehiLesedauer: 4 Minuten
Das Studium lehrt vor allem theoretisches Wissen für den Idealfall. Doch auch wenn die Praxis manchmal anders läuft: Das Urteil im ersten sogenannten G20-Prozess wäre als Klausurlösung abgeschmettert worden, meint Sina Aaron Moslehi.

Das Strafzumessungsrecht begegnet den Studierenden allenfalls am Rande des Studiums; im strafrechtlichen Schwerpunktbereichsstudium liegen die Chancen jedoch, wenngleich nur minimal, höher, mit ihm in Berührung zu kommen: Hier kommt es gelegentlich vor, dass sich Studierende für einen fiktiven Fall in der Rolle des Staatsanwaltes wiederfinden und darüber befinden sollen, vor welchem Gericht und Spruchkörper Anklage erhoben werden soll. Hierfür muss der Studierende in einer summarischen Prüfung darlegen, welche Strafe der fiktive Angeklagte – im Falle einer Verurteilung – zu erwarten hätte. In der Praxis, im Fall der ersten Verurteilung nach den Krawallen gegen den G20-Gipfel in Hamburg, lautete das Urteil zwei Jahre und sieben Monate Freiheitsstrafe – zehn Monate über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus. Das ist eine Entscheidung, welche man auch ohne detaillierte Aktenkenntnis als ungewöhnlich hart bezeichnen darf.

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In der Klausur nur schwerlich vertretbar

Jedem Jurastudierenden wäre eine solche Klausurlösung bei einem ähnlichen Sachverhalt – vollkommen zu Recht – um die Ohren geflogen. Wieso auch sollte man eine Straferwartung von über zwei Jahren Freiheitsstrafe angeben und damit eine Anklageerhebung vor dem Amtsgericht als Schöffengericht anstreben? Der Angeklagte im Hamburger Fall war schließlich nicht vorbestraft. Er war auch nicht beschuldigt, ein Verbrechen begangen zu haben. Das hatte auch die Staatsanwaltschaft Hamburg gesehen, die Anklage vor dem Strafrichter als Einzelrichter erhoben hatte. Das zeigt, dass der Anklagebehörde eine Straferwartung von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe zu kühn war.* Zumindest die Notiz "ausführliche Begründung?", wahrscheinlich aber eher das berühmt-berüchtigte "schwerlich vertretbar" wäre jedem Prüfling im Votum der Klausur auch dann sicher, wenn er im Rahmen der Begründung der Straferwartung generalpräventive Erwägungen anstellen würde, wie es die Staatsanwältin im Hamburger Fall tat: In ihrem Schlussvortrag hieß es, dass die Abschreckung potenzieller weiterer Täter dringend erforderlich sei. Die höchstrichterliche Rechtsprechung setzt nämlich enge Grenzen: Sie verlangt für einen mit der Generalprävention begründeten Strafaufschlag die Beobachtung einer gemeinschaftsgefährlichen Zunahme der zur Aburteilung stehenden oder ähnlicher Taten.
Ob eine solche gemeinschaftsgefährliche Zunahme tatsächlich vorliegt – darüber lässt sich wohl trefflich streiten.

In jedem Moot Court gäbe es einen Rüffel

Der Strafausspruch mag zwar – worauf auch Prof. Dr. Henning Ernst Müller hingewiesen hat – rechtlich nicht fehlerhaft sein, über das Verhalten von Staatsanwaltschaft und Richter kann man sich, ganz unabhängig von (strafzumessungs-)rechtlichen Fragen, aber wundern. Schließlich haben sie ein Strafverfahren kreiert, von dessen kurzer Dauer die deutsche Strafjustiz ansonsten nur träumen kann. Etwa eineinhalb Monate nach Tatbegehung kam es zur Hauptverhandlung – flankiert von scharfen Kommentaren von der Richterbank.
So hieß es, Täter, die zuvor wegen Gewalt gegen Polizeibeamte verurteilt worden seien, hätten sich "krank schreiben lassen", so sehr hätten "die sich kaputt gelacht" wegen der "überaus milden Strafen." In keinem Moot Court würde sich ein Jurastudent zu solchen Aussagen hinreißen lassen. Jeder Coach würde den Betreffenden rüffeln, weil er jegliche Sachlichkeit vermissen ließe. Und dieselbe Staatsanwaltschaft, die nicht vor dem Schöffengericht anklagen mochte, mag nun trotz erheblicher Überschreitung ihres Antrags kein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten einlegen. Hier hätte der Professor längst Nr. 127 Abs. 1 RiStBV aufgeschlagen und seine Studierenden auf die Rolle der Staatsanwaltschaft als Hüterin des Gesetzes aufmerksam gemacht.

Fatale Signale an die Jurastudierenden

Es ist schlimm genug, dass an Stammtischen und in den sozialen Netzwerken angeblich lasche Strafurteile mit Aufrufen zur Lynchjustiz kommentiert werden, während unverhältnismäßig hohe Strafaussprüche unreflektierten Applaus einheimsen. Viel problematischer ist es aber noch, wenn diejenigen, die später Organe der Rechtspflege sein werden, ihre Aufgaben falsch oder gar nicht verstehen könnten, weil ihnen der Eindruck vermittelt wird, dass Exempel statuiert werden dürfen, Richter zum gelegentlichen Abledern eingeladen und die Gerichte ein Territorium der Revanche an den Bösen der Gesellschaft sind. Denen, die einmal dem Rechtsstaat dienen sollen, wird vorgelebt, dass nur eine aggressive Justiz eine gute Justiz ist. Das ist nicht nur ein falsches, sondern ein fatales Signal an die Jurastudierenden, denen es ohnehin an praxisnaher Ausbildung mangelt.

Eine unaufgeregte Justiz und idealistische Juristen

Ein Jurastudierender, der von seinem Studium mehr erwartet als das große Geld in einer der Magic-Circle-Kanzleien, erfährt bei einer solchen Strafjustiz nur eines: Enttäuschung. Jedenfalls dann, wenn er auf eine unaufgeregte Justiz setzt. Eine, die auch dann einen kühlen Kopf bewahrt, wenn eine Stadt durchdreht, die Politik nach Antworten sucht, die Medien sich um Schlagzeilen prügeln und in der Gesellschaft ein heftiger Streit tobt. Es ist ein Leichtes, vom Strafrecht als dem viel zitierten schärfsten Schwert des Staates zu sprechen und deshalb zu seiner vorsichtigen Nutzung zu mahnen. Doch was nützt diese den Jurastudierenden ab dem zweiten Semester gebetsmühlenartig mitgegebene Mahnung, wenn sie in der Realität auf wütende Robenträger trifft? Der Rechtsstaat hat den notwendigen Anspruch, in der Praxis bestmöglich angewandt zu werden. Auf die alleinige Theorie eines solchen kann eine Gesellschaft verzichten. Es darf nicht geschehen, dass die Idealisten unter den Juristen nur ein spöttisches Grinsen oder ein müdes Lächeln erfahren, weil die Strafjustiz ein trauriger Ort von markigen Sprüchen und unangemessenen Strafen wird. Sina Aaron Moslehi, Jahrgang 1995, studiert Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg. Sein straf- und strafprozessrechtliches Schwerpunktbereichsstudium absolvierte er an der Humboldt-Universität zu Berlin.
*Anm. d. Red.: Absatz klarstellend neu gefasst am Montag, 25.09.2017, 10:07h.

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