Mit der Zuwanderung nach Deutschland wächst in Behörden und Verbänden der Beratungs- und Fortbildungsbedarf. Hans-Peter Welte über Vollzugsdefizite, die Aussetzung des Familiennachzugs und die vergebliche Sehnsucht nach einfachen Lösungen.
LTO: Herr Dr. Welte, Sie blicken als Ministerialbeamter a. D. und Lehrbeauftragter auf dem Gebiet des Migrationsrechts auf rund vier Jahrzehnte sozialer Veränderungen in der Bundesrepublik und ausländerrechtlicher Reformen zurück. Würden Sie meinen Eindruck teilen, dass die aktuelle Migrationswelle mit einer Aufregung aufgenommen wird, als wäre die aktuelle Entwicklung völlig beispiellos?
Welte: Nun, eigentlich sollte man hier weniger von einer Migrations- als von einer Flüchtlingswelle sprechen, die auch im Zusammenhang mit der fortschreitenden Globalisierung zu sehen ist. Vor allem hat die Entwicklung auf der sogenannten Balkanroute im vergangenen Jahr dazu geführt, dass Staaten wie Österreich zu Maßnahmen gegriffen haben, die von politischer Seite jetzt kontrovers diskutiert werden.
Was man zurzeit allerdings hört, ist, dass die Aufnahmeeinrichtungen und Heime in manchen Bundesländern zum Teil recht leer stehen, weil man die Grenzen in Richtung Griechenland geschlossen hat.
"Befürchtung, dass sich wieder andere Routen auftun"
Jetzt besteht natürlich die Befürchtung, dass sich wieder andere Routen auftun, vor allem über Italien, über das früher schon viele Asylbewerber beziehungsweise Flüchtlinge eingereist sind, meist über Straßburg nach Südwestdeutschland.
LTO: Zu den Dingen, die in der politischen Kontroverse immer wieder benannt werden, zählt auch ein sogenanntes "Vollzugsdefizit" bei den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Wird dies von Medienseite herbeigeschrieben oder bewegt sich der Staat hier schlicht an den Grenzen des Machbaren?
Regelung des Zutritts statt Beschwerde über Vollzugsdefizite
Welte: Ich meine, dass ein Vollzugsdefizit allenfalls im Bereich der Flüchtlinge zu beobachten ist, die beispielsweise aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind und deren Asylantrag von vornherein abgelehnt wird, aber ich denke, dass man durch Maßnahmen wie Abschiebungen dieses Problem alleine nicht lösen wird.
Es handelt sich bei der aktuellen Einreise von Flüchtlingen weniger um eine Frage von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen als um eine Frage des Zutritts. Sie ließe sich über die Dublin III-Verordnung lösen. Aber wie wir wissen, sind einige EU-Staaten am Mittelmeer zurzeit eben nicht entsprechend aufgestellt.
LTO: Zu den Änderungen, die in jüngster Zeit als Mittel der Problemlösung im politischen Raum diskutiert wurden, zählt die Beschränkung des Familiennachzugs von Flüchtlingen. Was ist davon zu halten?
Welte: Mit den Rechtsfragen des Familiennachzugs habe ich mich in der aktuellen Ausgabe des Informationsbriefs Ausländerrecht auseinandergesetzt. Der Schutz der Familie ergibt sich auch aus der Dublin III-Verordnung und besagt, dass beispielsweise ein Flüchtling, der in dem EU-Aufnahmestaat ein Asylverfahren betreibt, für seine Familienangehörigen im anderen EU-Staat das Recht begründet, in diesen Aufnahmestaat überstellt zu werden.
Nachdem sich im vergangenen Jahr und in den ersten Monaten des Jahres 2016 ein erheblicher Asylbewerberstand aufgebaut hat, würde dies für Deutschland bedeuten, dass viele Familienangehörige, vor allem Syrier aus anderen EU-Staaten nach Deutschland auf Wunsch überstellt werden müssen. Und das muss meines Erachtens jetzt auch in Griechenland überprüft werden.
LTO: Und man will uns glauben machen, dass dies jetzt im 24-Stunden-Takt auf den griechischen Inseln geschehen wird.
Welte: Das ist natürlich unrealistisch, denn das Personal ist in Griechenland zurzeit sicher noch nicht zu schnellen Entscheidungen über die zahlreichen Asylanträge fähig. Das wird ja jetzt erst aufgebaut.
Was man generell aber sagen muss: Die Bestimmungen sind vorhanden, am Recht liegt es nicht, auch in der EU nicht. Aber an der Umsetzung, der praktischen Verwirklichung, mangelt es oft.
LTO: Kommen wir zu den Umsetzungsbemühungen hierzulande. Sie sind neben ihrer Arbeit als Lehrbeauftragter in Bildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung für den Wissens- und Informationsdienstleister Wolters Kluwer unter anderem als Referent in ausländerrechtlichen Seminaren tätig. Macht sich hier schon der im Jahr 2015 beschlossene "Fachanwalt für Migrationsrecht" bemerkbar?
Welte: Bis jetzt noch nicht, an meinen Seminaren nehmen zwar nahezu immer einige Rechtsanwälte teil, die sich im Ausländerrecht allgemein oder speziell in asylrechtlichen Fragen fortbilden, hinzu kommen auch Teilnehmer aus den Sozialverbänden, der Caritas und der Diakonie.
Angesichts des aktuellen Bedarfs und der Beamten und Angestellten, die zurzeit neu eingestellt werden, sind es vor allem die Mitarbeiter von Ausländerbehörden, aber auch die Sozialbetreuer von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften, an die sich die Veranstaltungen richten.
LTO: Auf welche Inhalte legen Sie zurzeit den Schwerpunkt?
Welte: Wichtige Themen finden sich aktuell natürlich vor allem im Asylrecht, entsprechend den Vorkenntnissen der Teilnehmer werden die Rechtsfragen von Einreise und Aufenthalt, der Aufenthaltsgestattung und der Aufnahmeeinrichtungen behandelt. Derzeit besonders wichtig ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen der besonderen Aufnahmeeinrichtungen zu besprechen, die mit dem Asylpaket II beschlossen wurden.
Zu den aktuellen Fragen zählt beispielweise auch der neu eingeführte Ankunftsnachweis. Hier gehen wir etwa der Frage nach, welche Rechtsposition der Betreffende hat, solange er diesen Nachweis besitzt. Selbstverständlich werden auch die Details der Aufenthaltsgestattung sowie die Rechtstellung des anerkannten Asylberechtigten thematisiert.
Kaskaden an Rechtspositionen und Ausnahmen
Unter anderem gehe ich auch darauf ein, welche besonderen Anforderungen an die Ausweisung eines bereits anerkannten Flüchtlings zu stellen sind, wobei ich natürlich auch auf die Qualifikationsrichtlinie der EU eingehe, die in wesentlichen Punkten im deutschen Asylgesetz umgesetzt wurde.
LTO: Sie sprachen wiederholt das Unionsrecht als die Instanz asylrechtlicher Regelungen an. In der tagesaktuellen Diskussion wird dagegen meist der Eindruck erweckt, das Asyl- und Ausländerrecht stehe noch weitgehend zur Disposition des deutschen Gesetzgebers.
Welte: Nein, für die Staatsangehörigen der anderen EU-Mitgliedstaaten sind durch die europäischen Verträge, Verordnungen und Richtlinien der Inhalt und die Grenzen des Aufenthaltsrechts nahezu abschließend geregelt. Diesen Bereich, der auch Gegenstand meiner ausländerrechtlichen Seminare ist, sollte angesichts der aktuellen Kontroversen nicht ganz ausgeblendet bleiben.
Aber auch im Bereich des Asylrechts liegen die Rechtsgrundlagen im Rahmen der EU bereits vor; die EU hat weitgehend alles geregelt. Dieses europäische Asylrecht umfasst erstens einmal die Aufnahmerichtlinie, mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Asylbewerber aufzunehmen und unterzubringen ist. Dann die Verfahrensrichtlinie, die grundlegend regelt, wie der Betreffende in dem EU-Land zu seinem Asylrecht kommen kann. Schließlich die Anerkennungs- oder sogenannte Qualifikationsrichtlinie, in der die materiell-rechtlichen Voraussetzungen geregelt sind.
LTO: Politisch strittige Fragen, zum Beispiel die Aussetzung des Familiennachzugs für Flüchtlinge sind also – jedenfalls auch – nach europarechtlichen Vorgaben zu beurteilen?
Welte: Ja, wobei diese Aussetzung in entsprechenden Rechtsgutachten mit Blick auf die zeitliche Trennung der Familie wohl für noch verhältnismäßig angesehen wurde. Für die Aussetzung ist allerdings wieder eine Ausnahme vorgesehen, der zufolge der Familiennachzug vorgezogen werden kann, wenn dies in einer außergewöhnlichen Situation erforderlich ist. Hierzu finden sich die entsprechenden Regelungen im Aufenthaltsgesetz.
LTO: Ein gutes Beispiel für die zahlreichen Regeln mit Ausnahmen und Ausnahmen von der Ausnahme im Asyl- und allgemeinen Ausländerrecht?
Welte: Es gibt inzwischen dermaßen viele Ausnahmen und Details. Wenn beispielsweise jemand an einem Völkermord, einem Kriegsverbrechen oder einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt war, ist er nach der EU-Qualifikationsrichtlinie von der Anerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Dann muss aber trotzdem noch geprüft werden, ob der Betreffende im Fall der Abschiebung zum Beispiel von der Todesstrafe bedroht ist, sodass er vielleicht doch eine Duldung erhalten kann.
Ich lege in meinen Seminaren und im neuen Fachbuch "ABC des Asylrechts", das im Mai erscheinen wird, besonderen Wert darauf, die Rechtsfragen nach zusammenhängenden Problemsituationen darzustellen. Wenn Sie auf den Gedanken kämen, das Gesetz vom Anfang bis zum Ende zu lesen, sämtliche Paragraphen, dann könnten Sie es noch lange nicht anwenden. Denn im Einzelfall ist es eben immer recht schwierig, angesichts der Vielzahl von Tatbeständen, Ausnahmen und zahlreichen Verweisen, die stets mitbedacht werden müssen, eine rechtlich einwandfreie Lösung zu finden.
Paragraphenkenntnis ersetzt keine Kenntnis des Rechts
LTO: Für die Sehnsucht der juristischen Laien nach "einfachen Regeln" ist damit auch im Ausländerrecht wohl kein Platz?
Welte: Vielleicht wissen Sie, dass das erste Ausländergesetz in der Bundesrepublik erst 1965 in Kraft trat, als die großen Anwerbeabkommen mit Italien, Griechenland, Spanien und so weiter bereits griffen. Bis dahin regelte man die Rechtsverhältnisse der Ausländer in der Bundesrepublik immer noch nach der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938.
Und ich vergesse nie einen Satz aus der Dienstanweisung zu § 1 dieser Polizeiverordnung, der da lautet: "Der Ausländer hat kein Recht zum Aufenthalt im Reichsgebiet." Ein solcher Satz wäre heute unvorstellbar, und wir dürfen dankbar sein, dass das Ausländerrecht Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit heute nicht mehr primär als potenzielle Störung betrachtet.
Dass das Ausländerrecht im Einzelfall kompliziert sein kann? Unbestritten, man muss sich eben auskennen.
LTO: Herr Dr. Welte, wir danken für dieses Gespräch.
Dr. Hans-Peter Welte ist als Autor eines Online-Kommentars zum Aufenthaltsgesetz und Online-Fachbeiträgen zum Migrationsrecht sowie als Lehrbeauftragter bei der Verwaltungsschule des Zollernalbkreises sowie der Akademie für die Verwaltung des Freistaates Sachsen auf diesem Gebiet tätig. Er lehrt auf dem Gebiet des Migrationsrechts beim Kommunalen Bildungswerk Berlin und an der VWA Dresden.
Aktuelles zum Ausländer- und Asylrecht von Wolters Kluwer aus den Verlagen Luchterhand und CarlLink Kommunal finden Sie hier: www.asylrecht.wolterskluwer.de
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Interview mit Hans-Peter Welte zum Ausländer- und Asylrecht: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19059 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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