Die CDU/CSU erläutert ihr Verständnis des Koalitionsvertrags zu Schwangerschaftsabbrüchen. Das BVerwG lehnte die Nichtzulassungsbeschwerde der AfD ab. Verwaltungsgericht Köln entscheidet im Streit um Facebook-Fanpage für Bundesregierung.
Thema des Tages
Schwangerschaftsabbruch: Die CDU/CSU sieht im schwarz-roten Koalitionsvertrag keine versteckte Festlegung auf eine Reform von § 218 StGB, wie es Rechtsprofessorin Frauke Brosius-Gersdorf thematisiert hatte. Wenn es im Koalitionsvertrag heiße: "Wir erweitern die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung über die heutigen Regelungen hinaus" sei damit keine Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen als Voraussetzung für eine Kostenübernahme der Krankenversicherung gemeint. Laut CDU-Rechtspolitikern Elisabeth Winkelmeier-Becker ist vielmehr gemeint: "Bei geringem Einkommen werden die Kosten schon heute von den Bundesländern aus Steuermitteln übernommen. In dem Antragsverfahren sind die Krankenkassen das Scharnier, sie leiten die Anträge an die staatlichen Stellen weiter". Im Koalitionsvertrag sollte nur eine Verbesserung der finanziellen Unterstützung für bedürftige Frauen angesprochen werden. Es berichten FAZ (Heike Schmoll), Welt (Sabine Menkens) und LTO.
Die FAZ (Stephan Klenner) verteidigt das Bundesverfassungsgericht gegen den Vorwurf von Frauke Brosius-Gersdorf, seine Argumentation zur Menschenwürde des Embyros sei inkonsistent. Die Schutzpflicht gegenüber dem Embryo habe "ihren Grund" in der Menschenwürde des Embryos. Beim Maß der Schutzpflicht komme es laut BVerfG dagegen auf das Lebensrecht an. Deshalb habe das BVerfG Schwangerschaftsabbrüche nicht ausnahmslos verbieten müssen. Menschenwürde und Lebensschutz seien verwoben und nicht entkoppelt, wie von Frauke Brosius-Gersdorf behauptet.
Ronen Steinke (SZ) weist in einem Kommentar darauf hin, dass das geltende Recht die Abtreibung von Föten, die Behinderungen zu haben scheinen, tatsächlich bis zur Geburt ermögliche. Zwar existiere die "eugenische Indikation" nicht mehr dem Namen nach, sehr wohl aber in der Sache, weil in solchen Fällen eine Gefahr für die seelische Gesundheit der Schwangeren geltend gemacht werden kann. Wer sich "absoluten Lebensschutz" auf die Fahne geschrieben habe, möge sich – "in sachlichem Ton" diesem Thema widmen.
BVerfG-Richterwahl/Frauke Brosius-Gersdorf: In einer Kolumne über die Angriffe auf Brosius-Gersdorf bemerkt Mark Schieritz (zeit.de), "die Welt auf X ist nicht die Welt." Auch wenn sich die "online right" gern als Ausdruck einer wahren Volksmeinung geriere, seien "Schreihälse" glücklicherweise immer noch in der Minderheit. Was geschehe, wenn es gelinge, die Lüge als "Diskursstrategie" zu etablieren, lasse sich in den USA beobachten.
Rechtspolitik
Einschüchterungsklagen: Im ersten Teil einer Serie erkennt LTO (Felix W. Zimmermann) das Ziel der Anti-Slapp-Richtlinie der EU im Grundsatz an, bemerkt aber zahlreiche Probleme beim nun vorliegenden Gesetzentwurf des Justizministeriums. So werde "Slapp" als Sammelbegriff für jegliche Auseinandersetzungen verwendet, auch wenn die in Streit stehenden Berichte ihrerseits Rechte verletzen. "Unliebsame Äußerungen zu unterdrücken" sei denknotwendiger Bestandteil des Äußerungsrechts und als Anliegen ebenso schützenswert. Die im Entwurf entwickelte Definition einer "missbräuchlichen" Klage sei wenig praktikabel und laufe im Ergebnis auf eine gerichtliche Gesinnungsprüfung hinaus.
Tariftreue: Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) hat den Entwurf eines Bundestariftreuegesetzes vorgestellt. Kern ist der Ausschluss jener Unternehmen von öffentlichen Vergaben, die sich nicht an Vorgaben zu Lohnhöhe und Arbeitsbedingungen halten. Diese Vorgaben lege das Ministerium per Rechtsverordnung fest, erklären FAZ (Dietrich Creutzburg), Hbl (Frank Specht) und beck-aktuell (Basil Wegener). Die Kabinettsabstimmung ist für Ende August geplant.
Nach dem separaten Kommentar von Dietrich Creutzburg (FAZ) passt das Vorhaben nicht zu dem Versprechen des Bundeskanzlers, Bürokratie abbauen zu wollen. Das erdachte Regelwerk stärke auch Tarifverträge “sicher nicht.”
PolG Ba-Wü/Palantir: Die in Baden-Württemberg für den Einsatz der Analyse-Software Palantir erforderliche Novellierung des Polizeigesetzes wird nicht vor der Sommerpause zustande kommen. Dies schreibt die FAZ (Rüdiger Soldt/Timo Steppat) in einer ausführlichen Darstellung der Diskussionen über den Erwerb der Software, die auch wegen des Trump-nahen Firmengründers Peter Thiel hochumstritten ist. Der polizeiliche Einsatz der Software in Nordrhein-Westfalen und Hessen werde dort als Erfolg gewertet.
Justiz
BVerwG zu Verdachtsfall AfD: Die Einstufung der AfD, ihres in Liquidation befindlichen Jugendverbands und ihres ehemaligen "Flügels" als rechtsextremer Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ist rechtskräftig. Wie erst jetzt veröffentlicht wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Mai Nichtzulassungsbeschwerden der Partei gegen entsprechende Urteile des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalens vom Mai 2024 ab. Auf rund 80 Seiten lege das BVerwG dar, dass die Partei die Notwendigkeit der Zulassung einer Revision nicht hinreichend belegt habe. LTO (Markus Sehl/Joschka Buchholz) und tagesschau.de (Christoph Kehlbach) berichten.
VG Köln zu Facebook-Fanpage der Bundesregierung: Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln darf das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung eine "Facebook-Fanpage" weiterbetreiben. Eine anderslautende Anordnung des damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber war nicht nur vom Facebook-Konzern Meta, sondern auch von der Bundesregierung angefochten worden. Das Presseamt ermögliche als Seitenbetreiber zwar eine Datenverarbeitung durch Cookies, habe darüber hinaus aber keinen Einfluss auf deren Auswertung und sei demnach auch nicht zur Einholung von Einwilligungen verpflichtet. netzpolitik.org (Markus Reuter), beck-aktuell und LTO berichten.
BVerfG zu Suizidbeihilfe: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Arztes abgelehnt, der vom Landgericht Essen zu drei Jahren Haft wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft verurteilt worden war. Der Mediziner hatte einem psychisch Kranken mit Sterbewunsch eine tödliche Infusion gelegt, deren Ventil der Suizident anschließend selbst öffnete. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung habe der Verstorbene die Tragweite seines Handelns jedoch nicht erkennen können. Die Verfassungsbeschwerde habe nicht aufgezeigt, dass das LG von der BVerfG-Rechtsprechung zur erforderlichen Freiverantwortlichkeit eines Suizid-Enschlusses abgewichen sei, heißt es in der sehr knappen Begründung des BVerfG. Über den Anfang Juli ergangenen und nun veröffentlichten Beschluss schreiben LTO und zeit.de.
BVerfG zu US-Drohnen und Ramstein: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum US-Drohneneinsatz in Jemen, der über die Airbase Ramstein gesteuert wird, rekapituliert der ARD-RadioReportRecht (Egzona Hyseni) und spricht hierzu auch mit Rechtsprofessor Mehrdad Payandeh.
LAG München zu Kündigungs-Entschädigung: spiegel.de (Florian Giontek/Markus Sutera) befragt Rechtsprofessor Michael Fuhlrott zu seiner Einschätzung des nun vom Landesarbeitsgericht München mit einem Entschädigungsanspruch von 100.000 Euro beendeten Kündigungsschutzprozesses. Die ausgeurteilte Summe werde "einige Gastronomen aufhorchen" lassen und womöglich auch andere Minijobber in der Branche dazu veranlassen, ihre Rechte konsequent zu vertreten.
KG Berlin zu Klimaprotest: Sich auf einer Straße mit dem Ziel festzukleben, der Polizei die Wiederherstellung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu erschweren, ist laut Berliner Kammergericht als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Strafgesetzbuch zu werten. Die erforderliche Gewaltausübung sei im Anbringen des Klebers auf der Hand und deren festes Andrücken auf die Straße zu erkennen, so das KG in einem nun veröffentlichten, von beck-aktuell berichteten Urteil von Anfang Juni. Einer gegenläufigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden aus dem Januar folgte das KG nicht, weil die Tatbestandsverwirklichung von extrem subjektiven Vorstellungen der Klebenden abhänge.
OLG Stuttgart – Lidl Plus-App: Nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands verhandelte das Oberlandesgericht Stuttgart über die Zulässigkeit der Lidl Plus-App des Großdiscounters. Das Angebot werde als kostenlos beworben, die mit Preisnachlässen einhergehende Nutzung setze jedoch die Preisgabe zahlreicher persönlicher Daten voraus. Ob dies zulässig sei und ob der Konzern die Nutzenden hinreichend über die Umstand aufkläre, könne womöglich erst durch den Bundesgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof geklärt werden, so das Gericht laut taz (Eva Kaiser) und beck-aktuell. Ein Verkündungstermin ist für den 23. September vorgesehen.
LG Stuttgart – Michael Ballweg: Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem Plädoyer die Anklage gegen den Gründer der "Querdenken"-Bewegung, Michael Ballweg, wegen versuchten Betrugs in einigen tausend Fällen für erwiesen und kritisierte nebenbei das Landgericht Stuttgart wegen dessen "unverständlichem" Angebot einer Verfahrenseinstellung. Die Verteidigung hielt einen Freispruch für angemessen. Ballweg wird vorgeworfen, er habe mehr als eine halbe Million Euro Querdenken-Spenden für private Zwecke verwendet. Das Urteil soll am 31. Juli verkündet werden. Es berichten taz (Benno Stieber) und beck-aktuell.
VG Berlin – Förderzuschuss für Wohnprojekt: Das Land Berlin fordert am Verwaltungsgericht von einer Eigentümergemeinschaft die Rückerstattung von gut eineinhalb Millionen Euro, die 1998 als Förderzuschuss für ein "besonderes wohnungspolitisches Projekt" in der Kreuzberger Oranienstraße gewährt wurden. Der Förderzweck wurde aber nicht verwirklicht. Der Fall hatte Aufmerksamkeit erregt, weil die Eigentümergemeinschaft aus renommierten Journalisten des linksliberalen Spektrums besteht. spiegel.de berichtet.
AG Berlin-Tiergarten – El Hotzo: Wegen des Vorwurfs der Billigung von Straftaten gem. § 140 StGB muss sich der Komiker Sebastian Hotz, besser bekannt als El Hotzo, am heutigen Mittwoch am Berliner Amtsgericht Tiergarten verantworten. Der Angeklagte habe das gescheiterte Attentat auf Donald Trump im vergangenen Jahr durch einen Witz und die Aussage, es sei immer gut, wenn Faschisten sterben, befürwortet. Das Amtsgericht hatte die Anklage zunächst nicht zugelassen. Das Landgericht Berlin I korrigierte dies jedoch im April auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. LTO (Joschka Buchholz) und RND (Christian Rath) berichten. Das Amtsgericht will bereits am heutigen Mittwoch eine Entscheidung treffen.
Recht in der Welt
Ukraine – Korruption: Mit großer Mehrheit verabschiedete das ukrainische Parlament am vergangenen Wochenende einen Gesetzentwurf, der die bislang unabhängigen Antikorruptionsbehörden faktisch der Generalstaatsanwaltschaft unterstellt. Das Nationale Antikorruptionsbüro und die Sonderstaatsanwaltschaft waren nach den sogenannten Euromaidan-Protesten 2013/14 eingerichtet worden, erklärt die FAZ (Robert Putzbach). Um in Kraft zu treten, muss das Gesetz noch von Präsident Wolodymyr Selenski unterzeichnet werden.
Russland – Internet-Zensur: Die russische Duma hat ein Gesetz verabschiedet, das bereits die Online-Suche oder Lektüre von Inhalten, die das Justizministerium als extremistisch eingestuft hat, unter Strafe stellt. Die vom Ministerium geführte Liste weise bislang knapp fünfeinhalbtausend Eintragungen auf, schreibt die SZ (Silke Bigalke).
Italien – Ko-Mutterschaft: Das italienische Verfassungsgericht hat erneut die Rechte lesbischer Eltern gestärkt. Wie die FAZ (Matthias Rüb) berichtet, entschied es in einer Berufungssache zugunsten der nicht-leiblichen Mutter, der die staatliche Sozialversicherung den beantragten Vaterschaftsurlaub verweigert hatte.
USA – Harvard: An einem Bundesgericht in Boston setzt sich die Elite-Universität Harvard gegen den Entzug von Forschungsgeldern in Höhe von mehr als zwei Milliarden Dollar zur Wehr. Die zuständige Richterin habe in der mündlichen Verhandlung zu verstehen gegeben, dass sie der einseitigen Vertragskündigung der Bundesregierung unabhängig von deren behaupteter Begründung – dem Kampf gegen Antisemitismus – kritisch gegenüberstehe. Daraufhin bezeichnete sie der Präsident in einem Post als "absolutes Disaster", so die FAZ (Sofia Dreisbach).
USA – Bob Woodward: Der Journalist Bob Woodward, Verfasser eines Enthüllungsbuches über Präsident Trump, muss diesem keinen Schadensersatz zahlen. 50 Millionen Dollar hatte der Präsident gefordert und dies u.a. mit urheberrechtlichen Ansprüchen begründet. Er habe Woodward zwar Interviews gegeben, aber er habe diese nur für das vorherige Buch verwenden dürfen. Das Gericht erwiderte, durch die Beantwortung von Interviewfragen werde Trump nicht zum Co-Autor. Die FAZ (Philipp Schröder) berichtet.
Juristische Ausbildung
ELSA-Moot Court: Am vergangenen Freitag fand am Karlsruher Standort des Bundesgerichtshofs das Bundesfinale des von der Studierendenvereinigung ELSA veranstalteten Moot Courts statt. In einer simulierten Verhandlung über den Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution einigten sich die Prozessparteien auf einen Vergleich. Der "aus drei BGH-Richtern sowie zwei Anwälten beim BGH" gebildete "Moot-Court-Senat" hielt Argumentation und Auftreten des Hamburger Teams für noch überzeugender als das der Kontrahent:innen aus Berlin. swr.de (Liv Hagmann/Jasper Nebel) berichtet.
VG Wiesbaden zu Examensnote: Das Verwaltungsgericht Wiesbaden bestätigte in einem Urteil von Ende Mai die mit 8,95 Punkten bewertete Leistung einer Rechtsreferendarin im Zweiten Staatsexamen. Das knapp verpasste "Vollbefriedigend" konnte die Klägerin auch nicht mit einem Hinweis auf überdurchschnittliche Stations- und AG-Noten erwirken, die beklagte Prüfungskommission habe sich in nicht zu beanstandender Weise mit der Frage der Notenanhebung befasst, so das VG. beck-aktuell berichtet.
Sonstiges
Kiss-Cam: Die Aufdeckung einer außerehelichen Affäre durch die Aufnahme einer sogenannten Kiss-Cam bei einem Konzert der Band Coldplay in den USA beherrschte in den vergangenen Tagen das Netz. Entsprechende Aufnahmen wären hierzulande rechtswidrig, stellt Rechtsanwalt Lucas Brost auf LTO klar. Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild bei öffentlichen Versammlungen erlaubten keineswegs eine gezielte Aufnahme Einzelner. Soweit AGB des Konzertveranstalters eine konkludente Einwilligung beinhalteten, wirkte diese nicht zugunsten anderer Konzertbesucher, die hier wohl für die Weiterverbreitung sorgten.
Cum-Cum: Nach einer dem Hbl (Martin Greive/Jan Hildebrand) vorliegenden Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage der Grünen geht man dort von einem Steuerschaden durch Cum-Cum-Steuermanipulationen in Höhe von 7,5 Milliarden Euro aus. Die Finanzverwaltungen hätten bislang 81 Fälle mit einer Steuerrückforderungen von 226,7 Millionen Euro rechtskräftig abgeschlossen, 253 Verdachtsfälle würden derzeit bearbeitet.
Die Zahlen offenbaren das Fehlen eines "Willen zur konsequenten Rückforderung", kommentiert Volker Votsmeier (Hbl). Die Idee von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD), die Aufbewahrungsfristen für Steuerunterlagen wieder auf zehn Jahre anzuheben, ist "richtig" und sollte auch von der Union nicht hintertrieben werden.
Das Letzte zum Schluss
Neustart: Gegen Patricia Schlesinger stehen immer noch Schadensersatzforderungen ihres früheren Arbeitgebers rbb im Raum, da kann ein neues regelmäßiges Einkommen nicht schaden. Die FAZ (Anna-May Lohfeld) berichtet insofern Beruhigendes: Schlesinger arbeite jetzt als "Navigatorin" einer Beratungsagentur für Führungskräfte und soll an diese vor allem ihre Expertise in "Resilienz" und "Krisenkommunikation“ weitergeben.
Beiträge, die in der Presseschau nicht verlinkt sind, finden Sie nur in der heutigen Printausgabe oder im kostenpflichtigen Internet-Angebot des jeweiligen Titels.
Morgen erscheint eine neue LTO-Presseschau.
LTO/mpi/chr
(Hinweis für Journalisten und Journalistinnen)
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Die juristische Presseschau vom 23. Juli 2025: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57731 (abgerufen am: 23.01.2026 )
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