Die juristische Presseschau vom 11. September 2026: Exper­ten­re­gie­rung in Sachsen-Anhalt? / EuGH zu Vod­a­fone-AGB / GBA über­nimmt Strom­netz-Sabo­tage-Fall

11.09.2026

Ein parteifreies Kabinett könnte in Sachsen-Anhalt eine AfD-Exekutive verhindern. Telekommunikationsanbieter dürfen laufende Verträge nicht einseitig ändern. Der GBA hat die Ermittlungen gegen den festgenommenen Daniel V. übernommen.

Thema des Tages

Regierungsbildung Sachsen-Anhalt: Inzwischen sehen auch Politiker von SPD und Grünen den BSW-Vorschlag einer parteiunabhängigen Expertenregierung als einzigen realistischen Weg, um zu verhindern, dass die AfD in Sachsen-Anhalt trotz fehlender absoluter Mehrheit den Ministerpräsidenten stellt. Eine solche Regierung könnte ohne gemeinsames Parteiprogramm gebildet werden und würde die AfD zwar nicht aus der Gesetzgebung, aber aus der Exekutive heraushalten – und damit verhindern, dass sie Polizei, Justiz, Verwaltung und Personalentscheidungen politisch beeinflusst und umbaut. Die Landesverfassung von Sachsen-Anhalt schreibt nicht vor, dass Regierungschef oder Minister dem Landtag angehören müssen. Ein Ministerpräsident kann in Sachsen-Anhalt auch ohne Zustimmung des Landtags die Minister ernennen und entlassen. Es schreibt LTO (Felix W. Zimmermann).

Daniel Bax (taz) hält den Kurs des BSW in Sachsen-Anhalt für gefährlich anschlussfähig an die AfD. Er betont, dass beide Parteien zahlreiche politische Schnittmengen haben und eine AfD-Minderheitsregierung, toleriert vom BSW, das wahrscheinlichste Modell sei. Die eigentliche Frage sei, ob Wagenknecht und ihr Umfeld überhaupt eine Grenze ziehen – etwa beim offen rassistischen Kurs der AfD. 

Rechtspolitik

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: beck-aktuell (Maximilian Amos/Pia Lorenz) analysiert, dass eine Kündigung des Medienstaatsvertrags durch eine AfD-geführte Landesregierung in Sachsen-Anhalt das gesamte öffentlich-rechtliche Rundfunksystem erschüttern würde, rechtlich aber praktisch kaum umsetzbar ist. Ein Gutachten der Rechtsprofessorin Paulina Starski zeige: Zwar könnten Länder den Medienstaatsvertrag formal kündigen, doch verfassungsrechtliche Pflichten – insbesondere die aus Art. 5  GG abgeleitete Verantwortung für eine funktionsfähige Rundfunkordnung – machten einen einseitigen "Exit" faktisch unmöglich. Jede Kündigung würde tief in die föderale Rundfunkarchitektur eingreifen, die Finanzierung gefährden und ein eigenes verfassungskonformes Rundfunkmodell erfordern, das ein einzelnes Land kurzfristig kaum schaffen kann.

Bildungspolitik Sachsen-Anhalt: tagesschau.de (Alexandra Tadey) analysiert, welche bildungspolitischen Pläne der AfD in Sachsen-Anhalt rechtlich möglich wären – und wo klare Grenzen bestehen. Die Partei könnte Lehrpläne schnell ändern und etwa den Geschichtsunterricht stärker auf Bismarck statt auf den Nationalsozialismus ausrichten. Bei der Inklusion hätte sie Spielraum für Kürzungen, aber ein vollständiges Abschaffen wäre verfassungs- und völkerrechtlich unzulässig. Homeschooling wiederum kollidiere mit der in der Landesverfassung verankerten Schulpflicht und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Setzte die AfD all ihre Pläne um, könnten andere Bundesländer sogar Abschlüsse aus Sachsen-Anhalt nicht mehr anerkennen, weil gemeinsame Standards gefährdet wären.

AfD-Verbot: Nach dem AfD-Wahlerfolg in Sachsen-Anhalt ringen Bundes- und Landespolitiker weiter um die Frage, ob ein AfD-Verbotsverfahren sinnvoll oder schädlich wäre. Kanzler Friedrich Merz (CDU) bekräftigt seine Skepsis und verweist auf die hohen rechtlichen Hürden; ein Verbot löse nicht die Probleme der AfD-Wähler. Andere – wie Ministerpräsident Cem Özdemir (Bawü, Grüne) – drängen auf eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die nach den nächsten Landtagswahlen starten soll. Die FAZ (Rüdiger Soldt) berichtet.

Reinhard Müller (FAZ) ist der Ansicht, dass die erneuten Überlegungen zu einem AfD-Verbotsverfahren politisch hilflos und demokratisch fragwürdig seien. Er kritisiert, dass seit Jahren geprüft und beobachtet werde – und nun wieder, nur weil die AfD Wahlerfolge erzielt hat. Ein Wahlsieg sei aber kein Verbotsgrund. Der Rechtsstaat habe genügend Mittel, eine AfD-Regierung an rechtswidrigem Handeln zu hindern; ein Parteiverbot bleibe ein letztes Mittel. Timo Lehmann (spiegel.de) meint, dass der Ministerpräsident Nordrhein-Westfalens, Hendrik Wüst (CDU), zwar inhaltlich richtig liege, wenn er ein AfD-Verbotsverfahren prüfen lassen wolle – der Zeitpunkt seines Vorstoßes aber wie ein parteipolitischer Racheakt nach einer Wahlniederlage wirke. Er kritisiert, dass ein Verbotsverfahren von Wüst erst jetzt ins Spiel gebracht werde, obwohl rechtsextreme Tendenzen und Ermittlungen gegen AfD-Abgeordnete seit Jahren bekannt seien. 

Bundesrat und AfD: Im Interview mit dem Hbl (Josefine Fokuhl/Martin Greive) spricht Bundesratspräsident Andreas Bovenschulte (Bremen, SPD) über die Folgen der Sachsen-Anhalt-Wahl und die Stabilität des Bundesrats. Er betont, dass die AfD den Bundesrat nicht lahmlegen könne, auch wenn Sachsen-Anhalt einen AfD-Ministerpräsidenten stellt. Sanktionen gegen das Land lehnt er als rechtsstaatlich unzulässig ab. Gleichzeitig fordert Bovenschulte, Reformen sozial ausgewogener zu gestalten und hohe Vermögen stärker zu belasten, statt bei Elterngeld, Wohngeld oder Rente zu kürzen.

Zuckersteuer: Die Rechtsanwälte Carsten Bringmann und Salomo Ortega Sawal gehen im FAZ-Einspruch der Frage nach, wie tragfähig die geplante Zuckersteuer rechtlich ist. Die Bundesregierung will ab 2028 eine gestaffelte Verbrauchsteuer auf zuckergesüßte Getränke einführen, um Hersteller zu Rezepturänderungen zu bewegen und den Zuckerkonsum zu senken. Doch die Eckpunkte zeigen laut den Autoren erhebliche juristische Risiken: Warum nur Getränke besteuern, nicht andere stark zuckerhaltige Lebensmittel? Das könnte gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Auch der Eingriff in die Berufsfreiheit der Hersteller verlange belastbare Evidenz – die bislang fehle, Studien aus Großbritannien zeigten nur geringe Effekte.

Anwaltschaft und Rechtspolitik: Swen Walentowski (DAV) berichtet auf anwaltsblatt.de über den Parlamentarischen Abend des Deutschen Anwaltvereins, bei dem Politik und Anwaltschaft eine enge Zusammenarbeit zur Stärkung von Rechtsstaat und anwaltlicher Unabhängigkeit betonten. Im Mittelpunkt standen Reformen von ZPO, StPO und VwGO, die digitale Modernisierung der Justiz sowie die Forderung nach einer RVG-Erhöhung.

Umweltschutz: Heribert Prantl (SZ) schreibt in seiner Kolumne über Franz von Assisi – und deutet dessen Sonnengesang als frühe Grundlage moderner Umweltverfassungsrechtsprechung. Er verbindet Franziskus’ Naturethik mit Art. 20a GG und dem Klimabeschluss des BVerfG, der die Politik zur intertemporalen Freiheitssicherung verpflichtet. Für Prantl zeigt der Sonnengesang poetisch, was das Verfassungsrecht heute juristisch fordert: Schutz der Schöpfung als Pflicht gegenüber kommenden Generationen.

Justiz

EuGH zu Vertragsänderung durch Telekommunikationsanbieter: Der Europäische Gerichtshof hat laut FAZ (Katja Gelinsky) und LTO entschieden, dass Telekommunikationsanbieter kein Recht haben, laufende Verträge einseitig zu ändern. Vodafone kann sich für seine AGB-Klausel zur einseitigen Vertragsänderung daher nicht auf § 57 TKG berufen; die zugrundeliegende EU-Richtlinie (der EU-Kodex für die elektronische Kommunikation von 2018) regelt lediglich ein Sonderkündigungsrecht der Endnutzer, nicht aber ein Änderungsrecht der Anbieter. Das Urteil ist zentral für die große Sammelklage gegen Vodafones Preiserhöhungen 2023, die vor dem OLG Hamm verhandelt wird. 

GBA - Sabotage am Stromnetz: Der Generalbundesanwalt hat wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Ermittlungen gegen den 48-jährigen Stromnetz-Saboteur Daniel V. übernommen. Vorgeworfen werden ihm verfassungsfeindliche Sabotage gem. § 88 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie die Störung öffentlicher Betriebe gem § 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB. In einem handschriftlichen und mit vollem Namen unterzeichneten Bekennerschreiben hatte er geschrieben: "Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen ist ein Verbrechen." V. gilt als Einzeltäter, der noch Dutzende weiterer Sabotageakte plante. beck-aktuell berichtet. 

BVerfG – Nebenklage bei Vorbereitungshandlungen: Nachdem Volker Beck im Hamburger Staatsschutzverfahren gegen zwei mutmaßliche iranische Agenten nicht als Nebenkläger zugelassen wurde, legt er Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte seine Beteiligung mit Verweis auf die Rechtsprechung zu bloßen Vorbereitungshandlungen abgelehnt, obwohl die Angeklagten laut Bundesanwaltschaft Mordpläne gegen Beck und Josef Schuster gehabt haben sollen. Becks Anwältin argumentiert nun, dass solche Anschlagsvorbereitungen Teil asymmetrischer Kriegsführung seien und deshalb bei der Nebenklage-Zulassung berücksichtigt werden müssten, wie spiegel.de (Christoph Schult) berichtet.

BAG zu Schadensersatz nach Diskriminierung: Das Bundesarbeitsgericht hat einem Münchner Anwalt trotz nachgewiesener Diskriminierung in einem Bewerbungsverfahren 2009 keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz mehr zugesprochen, weil sein heutiger Verdienstausfall nicht mehr kausal auf die damalige Nicht-Einstellung durch die R+V-Versicherung zurückgehe. Da der Anwalt zwischenzeitlich mehrere Jahre eine andere Festanstellung im öffentlichen Dienst hatte, liege seine anschließende Erwerbsbiografie im allgemeinen Lebensrisiko, nicht mehr im Verantwortungsbereich der R+V. Grundsätzlich sei ein Verdienstausfall bei diskriminierender Nicht-Einstellung allerdings zeitlich unbegrenzt, so das BAG. Es berichtet LTO (Tanja Podolski).

BGH zu Zinsschaden bei überlanger Verfahrensdauer: Der Bundesgerichtshof hat laut anwaltsblatt.de (Melanie Lilit Shahnazarian) entschieden, dass ein überlanges Gerichtsverfahren auch einen Anspruch auf Ersatz weiterlaufender Verzugs- und Prozesszinsen auslösen kann. Im Fall eines fünfjährigen Berufungsverfahrens bejahte der BGH den Kausalzusammenhang zwischen Verzögerung und Zinsschaden: Die Klägerin hätte die Forderung zwar theoretisch früher begleichen können, doch sei maßgeblich, welche Nachteile bei angemessener Verfahrensdauer nicht entstanden wären. Damit seien solche Zinsverluste vom Schutzzweck des § 198 GVG erfasst.

BVerwG zu Disziplinarstrafe nach Vergewaltigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aberkennung des Ruhegehalts eines ehemaligen Hauptfeldwebels bestätigt, obwohl dieser später behauptete, sein früheres Geständnis einer Vergewaltigung sei nur durch einen strafprozessualen Deal zustande gekommen. Das Gericht sah keinen Anlass, von den Feststellungen des Strafurteils abzuweichen: belastende DNA-Spuren, Zeugenaussagen und die Umstände der Tat belegten den schweren Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht eines Soldaten. Die Maximalmaßnahme – der Verlust des als Ruhegehalt geltenden Übergangsgeldes – sei angesichts des endgültigen Vertrauensverlusts zwingend; eine bloße Dienstgradherabsetzung hätte nicht ausgereicht. LTO (Xenia Piperidou) berichtet.

BVerwG zu Verfassungstreuepflicht von Beamt:innen: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Entfernung eines Hauptbrandmeisters aus dem Beamtenverhältnis neu geprüft werden muss, weil unklar ist, ob seine rechtsextremen Memes tatsächlich seine innere Einstellung widerspiegeln und damit eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht begründen. Das OVG Bremen muss nun klären, ob ein subjektiver Loyalitätsverstoß vorliegt; andernfalls käme statt der Entfernung nur eine mildere Maßnahme wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht in Betracht. Es berichtet LTO.

BFH zu Zahngold als Betriebseinnahme: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Verwertung von nach einer Einäscherung verbleibendem Zahngold steuerlich als Betriebseinnahme des Krematoriums zu behandeln ist – auch dann, wenn die Stadt die Erlöse später für soziale Zwecke verwendet. Entscheidend sei der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb gewerblicher Art; die Metallreste fallen beim betrieblichen Vorgang der Einäscherung an und werden anschließend verwertet. Das Finanzgericht Baden-Württemberg, dessen Urteil der BFH aufhob, muss nun noch prüfen, ob die spätere Weitergabe der Mittel als Spende abziehbar sein kann, so LTO.

LSG Berlin-BB zu gefälschten Krankenkassennachweisen: Wie nun auch LTO berichtet, hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein selbstständiger Tischler nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben darf, weil seine Aufnahme in die GKV auf falschen Angaben zu angeblichen polnischen Vorversicherungszeiten beruhte – obwohl er selbst von diesen Falschangaben nichts wusste. Die Krankenkasse durfte die freiwillige Mitgliedschaft nach § 45 SGB X zurücknehmen, da das öffentliche Interesse an einem gesetzmäßigen Zustand das Vertrauen des Tischlers überwiege.

LG Rostock – Tötung von Fabian: Im Mordprozess um den achtjährigen Fabian vor dem Landgericht Rostock geriet die Angeklagte Gina H. bei ihrer Aussage zunehmend in Widersprüche. Immer wieder wurde sie vom Vorsitzenden Richter mit ihren eigenen Aussagen konfrontiert. Ihre Versionen änderten sich fortlaufend – von den nächtlichen Fahrten zum Fundort der Leiche bis zu ihrem Verhalten am Tattag. Selbst offensichtliche Widersprüche, etwa das angeblich vergessene Portemonnaie, das später beim Einkauf in ihrer Hand war, brachten sie kaum aus der Ruhe. Die Befragung wird am kommenden Dienstag fortgesetzt. Es schreiben FAZ (Julia Schaaf) und spiegel.de (Wiebke Ramm).

AG Karlsruhe zu Werbung durch Rechtsanwaltskammer: Das Amtsgericht Karlsruhe hat laut LTO (Martin W. Huff) entschieden, dass eine Rechtsanwaltskammer elektronische Hinweise auf eigene Veranstaltungen nur mit vorheriger Einwilligung der Mitglieder versenden darf. Zwar gehöre die Organisation von Fortbildungen zu den gesetzlichen Aufgaben der Kammern, doch wertete das Gericht solche Einladungen als geschäftliche Handlung nach § 7 UWG, die ohne Zustimmung unzulässig ist; ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestehe jedoch – im Gegensatz zu einem Unterlassungsanspruch – mangels spürbarer Beeinträchtigung nicht.

StA Hannover – Steffen Krach: Der Berliner SPD-Spitzenkandidat Steffen Krach hat in einer Pressekonferenz den Verdacht der Bestechlichkeit und wettbewerbsbeschränkender Absprachen zurückgewiesen. Es berichten SZ (Meredith Haaf/Georg Ismar), FAZ (Stephan Klenner), taz (Erik Peter), LTO und beck-aktuell. Was genau hinter den Korruptionsvorwürfen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines ehemaligen Klinikgeländes in Lehrte steckt, erläutern taz (Nadine Conti) und spiegel.de (Sophie Garbe/Florian Kistler). 

Ob die Durchsuchung bei Krach wenige Tage vor der Wahl "mit rechten Dingen" zugeht, fragt sich die taz (Christian Rath). Für eine Durchsuchung genüge ein einfacher Anfangsverdacht und Krach genieße als Kandidat für die Abgeordnetenhauswahl noch keine Immunität. Beim Timing der Staatsanwaltschaft komme es auf das Fingerspitzengefühl an. Eine politische Einflussnahme sei dagegen eher fernliegend, da die Ermittlungen aus Hannover stammen, wo die SPD-Justizministerin Kathrin Wahlmann amtiert und parallel auch gegen einen CDU-Kandidaten ermittelt wird.

Erik Peter (taz) kommentiert, dass die Durchsuchungen gegen Krach kurz vor der Wahl zwar Misstrauen wecken, aber keinen Anlass bieten, die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden infrage zu stellen. Ermittlungen müssten unabhängig vom Wahltermin stattfinden.

Recht in der Welt

IGH/Deutschland – Krieg in Gaza: Über das Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof, in dem Nicaragua Deutschland vorwirft, Beihilfe zu einem Völkermord im Gazastreifen geleistet zu haben, berichtet nun ausführlich auch die SZ (Ronen Steinke).

Norwegen – Marius Borg Høiby: Der Prozess gegen Marius Borg Høiby, den ältesten Sohn der norwegischen Kronprinzessin Mette-Marit, der im Juni u.a. wegen Vergewaltigungen zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wird neu verhandelt, nachdem Høibys Berufung gegen Teile der Verurteilung zugelassen wurde. Ein Termin steht noch nicht fest, doch das Berufungsgericht bereitet das Verfahren bereits vor. Der 29-Jährige befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft, die er mit elektronischer Fußfessel auf Gut Skaugum verbringt, wie LTO schreibt.

USA – Lindsay Clancy: Nach dem gescheiterten Strafprozess gegen Lindsay Clancy versucht die Verteidigung nun, ein neues Verfahren zu verhindern, weil Aussagen von Geschworenen nahelegen, dass ein einzelner Juror einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit blockiert haben könnte. Die Verteidigung verweist auf Clancys schwere psychische Erkrankungen nach der Geburt, während die Staatsanwaltschaft von einem erweiterten Suizid ausgeht. Ende September soll das Gericht erneut über das weitere Vorgehen entscheiden, wie die FAZ (Christiane Heil) berichtet.

Sonstiges

Ausschluss von AfD-Kandidat:innen: Die Rechtsprofessorin Frauke Rostalski befasst sich in der Welt mit der Frage, wann AfD-Bewerber:innen rechtmäßig von Bürgermeister- und Landratswahlen ausgeschlossen werden dürfen. Wahlausschlüsse seien nur in klaren Ausnahmefällen zulässig. Die bloße AfD-Mitgliedschaft reiche rechtlich nicht; es müssten konkrete individuelle Hinweise auf fehlende Verfassungstreue vorliegen. Rostalski warnt, dass Wahlausschüsse teils einzelne Social-Media-Posts überbewerten und damit die Hürden absenken. Wehrhafte Demokratie heiße nicht, Andersdenkende routinemäßig auszuschließen, sondern nur dort einzugreifen, wo echte verfassungsfeindliche Haltung erkennbar ist.

Smart Glasses: Über die Debatte um Smart Glasses berichtet nun ausführlich auch die Welt (Benjamin Stibi). Im Mittelpunkt steht die strafrechtliche Frage, ob die Brillen als verbotene heimliche Aufnahmegeräte einzustufen sind. Die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt prüft hierzu einen Anfangsverdacht gegen Händler, während die Bundesnetzagentur trotz der kaum erkennbaren Anzeige einer Aufnahme weiterhin kein Besitz- oder Verkaufsverbot für erforderlich hält.

Robert Alexy: Rechtsprofessor Carsten Bäcker erinnert auf beck-aktuell an den Anfang September 2026 verstorbenen Rechtsphilosophen Robert Alexy, der die moderne Rechtswissenschaft geprägt und Generationen von Studierenden begeistert habe. Bäcker schildert Alexy nicht nur als Autor weltweiter Standardwerke, sondern als brillante, warmherzige und zuletzt einsame Lehrerpersönlichkeit, deren analytische Strenge, klare Sprache und besondere Lehrkultur unvergessen bleibe.
 

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Am Montag erscheint eine neue LTO-Presseschau.

LTO/sf/chr

(Hinweis für Journalist:innen)  

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Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 11. September 2026: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60854 (abgerufen am: 09.10.2026 )

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