Das BVerfG bestätigte mit 6:2 Stimmen das strafbewehrte Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen. Der EuGH verurteilte Google wegen des Missbrauchs seiner Marktmacht. USM Haller erzielte einen Etappensieg im Urheberrechtsstreit.
Thema des Tages
BVerfG zu Verbot von Kindersexpuppen: Das strafbewehrte Verbot des Verkaufs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen ist verfassungsgemäß. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit 6:2 Stimmen. Zwei pädophile Männer hatten gegen das seit 2021 geltende Verbot in § 184l StGB Verfassungsbeschwerde erhoben, da sie ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt sahen. Die Sexpuppen gehörten für sie als Masturbationshilfe und zur Bewältigung von Einsamkeitsgefühlen zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Bundesverfassungsgericht bejahte zwar ein erhebliches Eingriffsgewicht, verwies aber auch auf Schutzzwecke von herausragender Bedeutung. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Kindersexpuppen indirekt auch reale Kinder gefährden, sei "vertretbar". Die Puppen leisteten einer "Objektifizierung von Kindern" Vorschub. Es sei möglich, dass ihre Nutzung den Wunsch wecke, sexuelle Handlungen auch an realen Kindern vorzunehmen. Dieser Sozialbezug entziehe die Kindersexpuppen dem Kernbereich privater Lebensgestaltung. Richter Thomas Offenloch widersprach der Argumentation in seinem Sondervotum. Es handele sich bei dem Verbot um "Moralgesetzgebung". Masturbation gehöre idealtypisch zum abwägungsfesten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Es gebe keine wissenschaftlichen Beleg, dass die Nutzung von Kindersexpuppen die Hemmschwelle für Straftaten senke. Es berichten SZ, taz (Christian Rath), Tsp (Jost Müller-Neuhof), FR (Ursula Knapp), spiegel.de, beck-aktuell und LTO (Hasso Suliak) .
Rechtspolitik
Informationsfreiheit: Im Koalitionsausschuss einigte sich die schwarz-rote Regierungskoalition u.a. auf erhebliche Einschränkungen bei der Informationsfreiheit. Anfragen nach dem IFG sollen künftig nur noch mit "berechtigtem Interesse" statthaft sein. Die Gebührendeckelung bei 500 Euro soll wegfallen, stattdessen sollen kostendeckende Gebühren erhoben werden. Zudem ist geplant, das Antragsrecht auf natürliche Personen mit EU-Staatsbürgerschaft zu begrenzen. Schließlich sollen in Auskünften künftig die Namen aller Behördenmitarbeiter:innen geschwärzt werden. netzpolitik.org (Daniel Leisegang/Markus Reuter) und beck-aktuell berichten.
Der Gründer von "Frag den Staat", Arne Semsrott, wertet dies in der taz als schwersten Angriff auf staatliche Transparenz in der Geschichte der Bundesrepublik. Durch das Erfordernis eines "berechtigten Interesses" sei fast keine Anfrage mehr zulässig. Anfragen könnten "künftig potenziell zehntausende Euro kosten". Durch die Schwärzung der Namen sei nicht "mehr nachprüfbar, wer für behördliche Entscheidungen verantwortlich ist. Das birgt ein massives Korruptionsrisiko." Er weist auf die "Liste der Skandale" hin, die aufgrund von IFG-Anfragen bekannt wurden.
Sozialisierung von Wohnungsunternehmen: Die Koalition einigte sich im Koalitionsausschuss außerdem auf ein bundesweites Verbot der Sozialisierung von Wohnungsunternehmen. "Um den privaten Wohnungsbau nicht zu gefährden, wird durch Bundesgesetz geregelt, dass die Verstaatlichung privater Mietwohnungsbestände durch Vergesellschaftungsgesetze auf Landesebene nicht mehr möglich ist", heißt es im Ergebnispapier. Die Berliner Initiative "Deutsche Wohnen & Co enteignen" hatte 2025 einen Gesetzentwurf zur Vergesellschaftung großer Wohnungskonzerne in Berlin vorgelegt, über den sie im Rahmen eines Volksentscheids abstimmen lassen will. Es berichten Welt (Michael Höfling) und beck-aktuell. taz (Jasmin Kalarickal/Christian Rath) stellen zudem fest, dass ein derartiges Gesetz mit Art. 15 GG vereinbar sein könnte.
In der taz-berlin (Erik Peter/Timm Kühn) kommt die Rechtsprofessorin Anna Katharina Mangold zu Wort, die Mitglied der Expertenkommission zur Enteignen-Initiative ist. Der Bund könne nicht einfach ein Gesetz erlassen, ausschließlich, um die Länder zu blockieren, sagt sie. "Ein reines Verbot für die Länder, Artikel 15 anzuwenden, ist nicht zulässig."
Timm Kühn (taz) spricht in seinem Kommentar von einer "Unterwürfigkeit gegenüber dem Immobilienkapital". Der Begriff der "Verstaatlichung" sei ein Kampfbegriff, der am Kern des Berliner Vorhabens, der Vergesellschaftung, vorbeigehe. Er betont, dass Art. 15 GG Vergesellschaftungen explizit erlaube. "Ein einfaches Bundesgesetz dürfte kaum das Grundgesetz auf Landesebene gänzlich außer Kraft setzen können."
Koalitionsausschuss-Ergebnisse: Unter den 34 Reformvorhaben, auf die sich der Koalitionsausschuss einigte, findet sich auch die Abschaffung des Kündigungsschutzes für Spitzenverdiener. Ab einem Jahreseinkommen von rund 177.450 Euro soll die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung erlaubt werden. Ferner soll die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend werden. Die Krankschreibung per Telefon soll abgeschafft werden. Sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverträgen sollen künftig insgesamt vier Jahre lang dauern können. Zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit gab es keine Einigung. Es berichten SZ (Bastian Brinkmann/Claus Hulverscheidt), spiegel.de (Florian Diekmann) und beck-aktuell (Pia Lorenz).
Jugendschutz in sozialen Netzwerken/Alterskontrollen: netzpolitik.org (Sebastian Meineck) weist auf verschiedene Probleme einer Alterskontrolle für soziale Netzwerke hin. Die Expertenkommission zum Jugendschutz in der digitalen Welt hatte die EUDI-Wallet empfohlen. Problematisch sei, dass diese bislang nur für iOS und Android entwickelt werde, was zu einer Machtkonzentration weniger Konzerne führe. Ferner diskriminiere eine solche App Menschen, die keine Aufenthaltstitel haben und ihr Alter daher nicht verifizieren können.
Mitbestimmungsgesetz: Rechtsanwalt Jochen Vetter hinterfragt auf FAZ-Einspruch, ob das Mitbestimmungsgesetz in Zeiten einer globalisierten Wirtschaft noch zeitgemäß ist. Die paritätische Beteiligung der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat sei ein Grund, warum der Sitz fusionierter Unternehmen häufig nicht in Deutschland gewählt werde. Junge Unternehmen wüchsen heute nicht mehr in die Mitbestimmung hinein, sondern wählten stattdessen ausländische Rechtsformen.
BGH-Präsidentin: Nun berichten auch beck-aktuell und LTO über den Beschluss des Bundeskabinetts, wonach Karin Angerer, die bisherige Präsidentin des OLG Bamberg, neue BGH-Präsidentin werden soll. Als solche wird sie den Vorsitz im Senat für Anwaltssachen, im Großen Senat für Zivilsachen, im Großen Senat für Strafsachen sowie in den Vereinigten Großen Senaten innehaben.
Justiz
EuGH – Google: Der Europäische Gerichtshof bestätigte, dass Google eine Wettbewerbsstrafe in Höhe von 4,1 Milliarden Euro zahlen muss, weil es Handyherstellern wettbewerbswidrige Vorgaben zur Installation von Google-Apps machte. Hersteller, die das Betriebssystem Android installierten, mussten dafür zwar kein Geld an Google zahlen, wurden aber lange Zeit verpflichtet, mehrere Google-Apps vorzuinstallieren, unter anderem den Browser Chrome und die Google-Suche. Ferner erhielten die Hersteller nur dann Lizenzen für den Play Store, wenn sie ausschließlich Smartphones mit Android-System verkauften. Google habe damit seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, entschied der EuGH. Es handelt sich um die höchste Geldbuße, die bisher von der EU-Kommission verhängt wurde. spiegel.de, beck-aktuell und LTO berichten.
BGH zu USM-Haller-Regalen: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf, das einen Urheberrechtsschutz für die modularen Schranksysteme von USM Haller verneint hatte. Das OLG habe nicht ausreichend beachtet, dass bei Werken angewandter Kunst keine höheren Anforderungen an die kreative Entscheidung des Schöpfers gestellt werden dürften als bei anderen Werkarten. Für die Prüfung, ob Gebrauchsgegenstände unter das Urheberrecht fallen, komme es auf eine schöpferische Originalität an, die nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei. USM Haller hatte gegen die Nürnberger Firma "konkreta" geklagt, weil diese ein vergleichbares Modulsystem in ihrem Online-Shop anbot. Auf Vorlage des BGH hatte der EuGH Ende 2025 festgestellt, dass es darauf ankomme, ob kreative Elemente des geschützten Werks durch den Nachahmer wiedererkennbar übernommen wurden. Ob "konkreta" nach diesem Maßstab gegen Urheberrecht verstieß, muss nun erneut das OLG Düsseldorf entscheiden. Es berichten FAZ (Marcus Jung), spiegel.de, beck-aktuell und LTO.
EuGH zu Verbreitung von RT-Videos: Der EuGH entschied, dass drei Personen, die auf der Website "traugott-ickeroth" Videos von Russia Today verbreiteten, im Sinne einer EU-Verordnung zu russischer Propaganda als "Betreiber" gelten. Sie hatten die Seite spendenfinanziert und nichtkommerziell betrieben. Doch erfasse der Betreiberbegriff auch Privatpersonen, sofern sie verbotene Inhalte verbreiten und damit Spenden generieren. Die wissenschaftliche Referentin Christina Meese weist auf beck-aktuell darauf hin, dass mit dieser Auslegung "signifikante Einschränkungen" der Meinungs- und Informationsfreiheit verbunden seien.
BVerfG – Heizungsgesetz/Parlamentsrecht: Der Rechtsanwalt und Berliner Landesverfassungsrichter Christian Burholt warnt auf dem Verfassungsblog, dass der Bundestag zu einem "notariellen Abnickgremium der Exekutive" degradiere, wenn weitreichende Änderungen von Gesetzentwürfen exekutiv vorbereitet und erst in letzter Minute in die parlamentarischen Gremien eingebracht werden. Im Verfahren zum Heizungsgesetz müsse das Bundesverfassungsgericht den Bundestag zu einer Neufassung seiner Geschäftsordnung verpflichten. Der Bundestag sei – trotz der grundsätzlich geltenden Geschäftsordnungsautonomie – verpflichtet, ein Gesetzgebungsverfahren zu normieren, das eine wirksame Ausübung der Abgeordnetenrechte gewährleiste. Das BVerfG wird sein Urteil am 23. Juli verkünden.
BGH zu Anwaltszulassung und Altersteilzeit: Ein Syndikusanwalt, der sich in der passiven Phase seiner Altersteilzeit befindet, also nicht mehr arbeitet, darf seine Anwaltszulassung behalten. Der BGH entschied, dass die Berliner Rechtsanwaltskammer seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht widerrufen durfte. Infolge des Widerrufs endete die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Einen solchen Bruch der Versicherungsbiografie habe der Gesetzgeber nicht gewollt. LTO (Hasso Suliak) berichtet.
BFH zu Dateiformat von Schriftsätzen: Nutzt ein Gericht selbst noch Papierakten, so darf es ein lesbares Word-Dokument, das über den elektronischen Rechtsverkehr eingereicht und tatsächlich gedruckt und zur Akte genommen wurde, nicht als formunwirksam zurückweisen. Dies entschied der Bundesfinanzhof Anfang Mai in einer Entscheidung zum besonderen Steuerberaterpostfach, die jedoch auch auf das besondere elektronische Anwaltspostfach anwendbar sein dürfte. anwaltsblatt.de (Melanie Lilit Shahnazarian) berichtet.
OLG Hamburg – Nord-Stream-Sprengung: Nun berichten auch FAZ (Julian Staib) und Welt über die Anklage der Bundesanwaltschaft gegen Serhij K., der 2022 mit anderen Personen die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines verursacht haben soll. Sein italienischer Anwalt kritisiert, dass die Anklage wegen des Kriegsverbrechens des Angriffs auf zivile Energieinfrastruktur nicht Gegenstand des Europäischen Haftbefehls gewesen sei, sodass es sich um eine "erschlichene Übergabe" handele.
Fidelius Schmid (spiegel.de) kommentiert, die Anklage möge juristisch "in Ordnung gehen. Von der politischen Symbolik her ist sie fatal." Während für die russischen Kriegsverbrechen in absehbarer Zeit keiner der Verantwortlichen vor Gericht stehen werde, sei nun K. angeklagt, obwohl die Sprengung der Pipelines der deutschen Politik erst eine strategische Neuausrichtung ermöglicht habe. In anderen Staaten gälten die Nord-Stream-Angreifer als Helden.
OLG Dresden zu Kommentar über Deutschlandflagge: Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass eine Frau sich in ihrem Whatsapp-Status kritisch über ihre Nachbar:innen äußern durfte, die vor ihrem Haus eine Deutschlandflagge gehisst hatten. Sie hatte geschrieben, durch die Flagge werde vermittelt, "dass nicht jeder willkommen ist". Das Gericht betonte, dass die Meinungsfreiheit der Frau hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ehepaares überwiege. Im Posting stehe die Auseinandersetzung in der Sache im Mittelpunkt. beck-aktuell (Jannina Schäffer) berichtet.
LG Berlin I – Morde durch Palliativarzt: Im Prozess um fünfzehn Morde durch einen Palliativmediziner vor dem Landgericht Berlin I plädierte die Staatsanwaltschaft auf lebenslange Haft mit einer Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und anschließender Sicherungsverwahrung. Im Verhalten des Angeklagten zeige sich "eine tiefgreifende Gleichgültigkeit gegenüber der Würde" des Lebens schwer kranker Menschen. Es berichten SZ (Constanze von Bullion), zeit.de, spiegel.de und beck-aktuell.
LG Berlin II zu Konstantin Wecker vs. SZ: Nun berichtet auch spiegel.de über die Entscheidung des LG Berlin II, wonach die SZ nicht wie bisher über Beziehungen Konstantin Weckers mit jungen Frauen berichten darf. Die SZ entgegnete auf die Entscheidung, die Diskussion über "formelle oder informelle Machtgefälle" sei "zunächst als Beitrag der gesellschaftlichen, nicht der strafrechtlichen Aufklärung zu betrachten".
LG Koblenz zu Unfall auf Nürburgring: Nun berichtet auch LTO über das Urteil des LG Koblenz, wonach eine Porsche-Halterin, nicht den vollen Unfallschaden ersetzt bekommt, weil der Fahrer ihres Autos sich während einer Touristenfahrt auf dem Nürburgring nicht an die Richtgeschwindigkeit hielt.
VG München – Grenzkontrollen: Vor dem Verwaltungsgericht München waren drei Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen die Kontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze erfolgreich. Die seit Jahren andauernden Grenzkontrollen seien auch mit dem neuen Schengener Grenzkodex nicht vereinbar. Eine Bedrohungslage für die Bundesrepublik, die für die andauernden Kontrollen erforderlich wäre, bestehe nicht. Geklagt hatten der Innsbrucker Rechtsprofessor, Werner Schroeder, der Nigerianer Abdulhamid A. sowie der österreichische Rechtsanwalt Hubert Niedermayr. Sie wurden unabhängig voneinander im vergangenen Jahr an der Grenze kontrolliert. Einen Eilantrag Schroeders auf Unterlassung zukünftiger Kontrollen wies das Gericht zurück, da die Voraussetzungen für vorbeugenden Rechtsschutz nicht erfüllt seien. Es berichten FAZ (Timo Frasch), spiegel.de (Dietmar Hipp), zeit.de, beck-aktuell und LTO.
Schiedsgericht der Linkspartei – Gehaltsdeckel: Wie die FAZ (Stephan Klenner) berichtet, will der Bundestagsvizepräsident Bodo Ramelow (Linke) nicht gegen die geplante Deckelung der Abgeordnetengehälter seiner Fraktion klagen. Auf dem Bundesparteitag hatte seine Partei beschlossen, dass Abgeordnete ihre Diäten nur bis zur Erfahrungsstufe 1 der Entgeltgruppe E 14 des öffentlichen Dienstes behalten dürfen. Alleinstehende erhalten danach ab der nächsten Legislatur 3300 Euro netto; den Rest sollen sie für soziale Zwecke und an die Partei abgeben. Ramelow hatte sich am ursprünglichen Antrag des Parteivorstandes gestört, der eine Deckelung deutlich unter der Hälfte der Diäten vorsah. Darin hatte er eine Verletzung des freien Mandats gesehen. Die Gefahr sei nun "gebannt oder zumindest entschärft". Er forderte jedoch eine Satzungsänderung, um den Gehaltsdeckel zu normieren.
Schiedsgericht der AfD – Matthias Helferich: Das Bundesschiedsgericht der AfD entschied, dass der Bundestagsabgeordnete Matthias Helferich nicht aus der Partei ausgeschlossen wird, sondern nur ein sechsmonatiges Verbot, Parteiämter auszuüben, verhängt wird. Beantragt hatte den Ausschluss der Landesvorstand NRW unter Verweis auf Social-Media-Posts, in denen Menschen mit Migrationshintergrund als "Viecher" bezeichnet wurden. welt.de (Frederik Schindler) und zeit.de berichten.
LG Dresden-Präsidentin schreibt an Anwalt: LTO (Markus Sehl) berichtet über ein Schreiben der Präsidentin des LG Dresden, Cornelia Schönfelder, in dem sie den Rechtsanwalt Justin-Andreas Poe schriftlich dazu aufforderte, einen Bild-Artikel von seiner Kanzlei-Website zu entfernen. Der Bild-Bericht ist mit der Zeile "Strafanzeige gegen Richter in Mordprozess" versehen und zeigt einen Richter des Landgerichts unverpixelt. Erst wenn man auf den Link klickt, findet man am Ende des Bild-Textes den Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft wegen fehlender Anhaltspunkte kein Ermittlungsverfahren führte. Der Anwalt rügt, dass die Gerichtspräsidentin ohne Rechtsgrundlage in die anwaltliche Berufsfreiheit eingreife.
Recht in der Welt
Österreich – René Benko: Der österreichische Oberste Gerichtshof bestätigte die Verurteilung von René Benko wegen Vermögensentzugs zulasten von Gläubigern in betrügerischer Absicht. Benko ist damit erstmals rechtskräftig verurteilt. Er soll 300.000 Euro an seine Mutter geschenkt haben, um das Geld den Gläubigern vorzuenthalten. Zudem hob der Oberste Gerichtshof einen Teilfreispruch Benkos in Bezug auf eine Mietvorauszahlung in Höhe von 360.000 Euro auf. Es liege auch hier ein Vermögensabfluss vor, sodass der Tatbestand der betrügerischen Krida in Betracht komme. Das Landesgericht Innsbruck muss den Fall daher neu verhandeln. SZ (Michael Kläsgen), FAZ (Michaela Seiser) und spiegel.de berichten.
Frankreich – Marine Le Pen: Am 7. Juli wird ein Pariser Berufungsgericht u.a. darüber entscheiden, ob Marine Le Pen bei der Präsidentschaftswahl im Frühjahr 2027 antreten darf. Der Spiegel (Leo Klimm) berichtet aus diesem Anlass über die Stimmung im Rassemblement National, wo sich zwischen Le Pen und dem 30-jährigen Jordan Bardella ein Gleichgewicht gebildet habe, das durch das Gerichtsurteil "vollends" zerstört werden könne. Inzwischen ermittelt die EU-Staatsanwaltschaft auch gegen Bardella, weil er 130.000 Euro aus EU-Töpfen für Medientrainings zweckentfremdet haben soll.
Sonstiges
Abschiebung von Afghanen: Die FAZ (Jonas Wagner) berichtet ausführlich über Faridoon Tofan, den ersten Menschen, den die Bundesrepublik seit der erneuten Machtübernahme der Taliban nach Afghanistan abschieben will, obwohl er weder Straftäter noch Gefährder ist. Sein Asylantrag war 2024 abgelehnt worden, weil das BAMF und das Verwaltungsgericht Frankfurt/O. die Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban verneinten. Seit einer Festnahme an der deutsch-österreichischen Grenze nach einer unerlaubten Urlaubsreise im April dieses Jahres befindet er sich in Abschiebehaft.
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LTO/pna/chr
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Die juristische Presseschau vom 3. Juli 2026: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60348 (abgerufen am: 08.08.2026 )
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