Die juristische Presseschau vom 4. März 2026: Erleich­terte Ver­mö­gens­ab­sc­höp­fung? / Rus­si­sche Zen­tral­bank klagt beim EuG / Erfolg von US-Kanz­leien

04.03.2026

Berlin schlägt eine Beweislastumkehr für die Abschöpfung von Vermögen aus Straftaten vor. Russische Zentralbank klagt gegen dauerhaftes Einfrieren ihrer Vermögen. US-Justizministerium gibt im Streit mit Kanzleien um Executive Orders auf.

Thema des Tages

Vermögensabschöpfung: Der Berliner Senat hat eine Bundesratsinitiative beschlossen, die Justizsenatorin Felor Badenberg (CDU) vorgelegt hatte. Danach soll die Abschöpfung von Vermögen aus Straftaten mittels einer Beweislastumkehr erleichtert werden. So soll der kriminelle Hintergrund des Vermögens künftig bei einem groben Missverhältnis zwischen den legalen Einkünften und dem Wert des Gegenstandes vermutet werden. Die Zuordnung zu einer konkreten Straftat soll nicht mehr erforderlich sein. Da die Vermutung widerlegbar sei, werde die Eigentumsgarantie nicht unverhältnismäßig beschränkt, so Badenberg. Erst vorige Woche hatten mehrere Ressorts der Bundesregierung (inklusive BMJV) einen Aktionsplan gegen organisierte Kriminalität vorgestellt. Dieser sieht ebenfalls eine Weiterentwicklung der Einziehungsmöglichkeiten im Strafverfahren vor und orientiert sich an einer entsprechenden Vereinbarung im Koalitionsvertrag. LTO (Hasso Suliak) berichtet.

Rechtspolitik

Tötung von Frauen: Die SZ (Vivien Timmler/Robert Roßmann) gibt einen Überblick über unterschiedliche Pläne von SPD und CDU/CSU, um den strafrechtlichen Schutz von Frauen gegen Tötungsdelikte zu verbessern. Während SPD-Rechtspolitiker:innen Frauenhass und patriarchales Besitzdenken zum eigenständigen Mordmerkmal machen wollen, hatte die CDU in der letzten Wahlperiode einen Gesetzentwurf vorgelegt, der ein neues Mordmerkmal der "Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit" vorsieht. 

Wolfgang Janisch (SZ) meint, der SPD-Vorstoß lege einen "blinden Fleck offen". In der Praxis übersähen Gerichte häufig den patriarchalen Besitzanspruch, der einem Femizid zugrunde liegt. Eine Konkretisierung im Mordparagrafen könne helfen, die gesellschaftlichen Strukturen offenzulegen und das Problem in der juristischen Ausbildung präsent zu machen. Denn wer nicht wisse, welche Kräfte hinter Femiziden stehen, könne den Femizid nicht erkennen.

Digitale Dienste: Die Rechtsprofessoren Matthias Kettemann und Wolfgang Schulz verteidigen in der FAZ den Digital Services Act (DSA) gegen die Vorwürfe digitaler Zensur. Im Gegensatz zu echter staatlicher Zensur beruhe der DSA auf einer Abwägung unterschiedlicher Grundrechte. Die Meinungsäußerungsfreiheit schütze das Recht, zu sprechen – nicht das Recht, unwidersprochen zu bleiben. Dass NGOs, die beobachten, melden und beraten, "normative Positionen etwa gegen Rassismus oder Antisemitismus vertreten, ist kein Beweis für Unterdrückung, sondern Ausdruck politischer Auseinandersetzung in einer pluralistischen Gesellschaft". Der DSA mache die Macht privater Plattformen, die den öffentlichen Diskurs stark beeinflussen, überprüfbar.

Vaterschaftsanfechtung: Rechtsprofessorin Susanne Lilian Gössl ordnet auf beck-aktuell das am Donnerstag im Bundestag beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung ein. Sie bedauert, dass die vom BVerfG "mehrfach angepriesene" Mehrelternschaft nicht umgesetzt wurde. Die starke Betonung der leiblichen Abstammung könne man als "Rückschritt in der dogmatischen und sozialen Entwicklung werten", der ein traditionelles Familienbild verhärte.

Asyl/Arbeitsverbot: Rechtsprofessor Winfried Kluth befasst sich auf beck-aktuell mit der am Freitag im Bundestag beschlossenen Neufassung des § 61 AsylG, wodurch Asylsuchenden schneller die Arbeitsaufnahme erlaubt wird. Die frühe Arbeitsaufnahme könne Integrationsanreize schaffen, allerdings dürften die versprochenen Entlastungen für den Sozialstaat eher überschaubar sein, weil die Wohnpflicht in der Gemeinschaftsunterkunft und die damit verbundenen Kosten bestehen bleiben.

Luftsicherheit/Drohnen: Rechtsprofessor Florian Becker fasst auf beck-aktuell die vorige Woche vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) zusammen. Brisanz liege in einer neuen Regelung, die den Einsatz von Waffengewalt gegen Drohnen zur Verhinderung eines besonders schweren Unglücksfalls erlaubt. Um die Bundeswehr auch unterhalb der aktuellen grundgesetzlichen Einsatzschwelle des Art. 35 Abs. 2 GG in die Drohnenabwehr einzubinden, bedürfe es eher einer verfassungsrechtlichen Neuordnung.

Justiz

EuG – Eingefrorene russische Vermögen: Die russische Zentralbank hat am Freitag vor dem Gericht der Europäischen Union Klage gegen einen EU-Beschluss vom Dezember letzten Jahres eingereicht, der russisches Vermögen auf unbestimmte Zeit einfriert. Die russische Klage moniert sowohl Verfahrensfehler des Beschlusses, da er nicht einstimmig erging, als auch eine Verletzung der Staatenimmunität und des Eigentumsrechts. Es berichten FAZ, spiegel.de, beck-aktuell und zeit.de.

BVerfG – BSW-Wahlprüfung: Die Politikwissenschaftler Eckhard Jesse und Uwe Wagschal halten in der FAZ die Wahlprüfungsbeschwerde des BSW für überzeugend. Eine bundesweite Neuauszählung sei angesichts der Knappheit des Resultates sowie der vielen Unzulänglichkeiten geboten und so oder so von Vorteil: Entweder würde ein mandatsrelevanter Wahlfehler korrigiert oder das Scheitern des BSW würde bestätigt und so Rechtsfrieden erreicht. Rechtspolitisch könnte man ähnlich einer Regelung im US-Bundesstaat Florida einen Automatismus einführen. Dort müssen die Stimmen bei einem Abstand von weniger als 0,5 Prozent zwischen zwei Kandidierenden immer neu ausgezählt werden.

BVerfG zu Meinungsfreiheit: Nun begrüßt auch Fatina Keilani (Welt) die letzte Woche veröffentlichten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, mit denen es die Meinungsfreiheit gestärkt habe. Die Beschlüsse seien "eine deutliche Botschaft an die Instanzgerichte, nach welchem Maßstab sie Äußerungen zu prüfen haben".

Der ARD-RadioReportRecht (Fabian Töpel) spricht mit Rechtsprofessor Michael Kubiciel über die Grenzen der Meinungsfreiheit.

OLG Frankfurt/M. zu Hotelanfrage: Eine Person, die eine E-Mail mit dem Betreff "Zimmeranfrage" an ein Hotel schickt, und darin zwei konkrete Zeiträume sowie die Anzahl der Gäst:innen nennt, handelt nicht mit dem für ein Angebot erforderlichen Rechtsbindungswillen. Da insbesondere Angaben zum Preis für die Hotelbuchung fehlten, ermangelte es an den essentialia negotii eines Beherbergungsvertrags, sodass die E-Mail lediglich als invitatio ad offerendum verstanden werden könne. Damit gab das Oberlandesgericht Frankfurt/M. Anfang Februar der Berufung eines Beklagten statt, dem ein Hotel etwa 10.000 Euro in Rechnung stellte, nachdem es dem Beklagten auf die E-Mail hin eine Reservierungsbestätigung mit Bitte um Zusendung der Gästeliste geschickt hatte. LTO berichtet.

VG Köln zu Einstufung der AfD: Wie beck-aktuell schreibt, verzichtet das Bundesinnenministerium auf eine Beschwerde gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln, dass die Bundes-AfD vorerst nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft werden darf.

Für Jasper von Altenbockum (FAZ) trägt die ehemalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) die Schuld dafür, dass der Verfassungsschutz seine Glaubwürdigkeit infolge der Eilentscheidung verloren habe, weil Faeser "am Tag vor ihrem Abschied beweisen musste, wie wehrhaft die SPD ist".

FG Berlin-BB zu fremdem beA-Postfach: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage eines Anwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig ab, dessen bevollmächtigte 77-jährige Steuerberaterin ihren Schriftsatz über das anwaltliche beA-Postfach statt über ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingereicht hatte. Die formale Rollenverteilung sei im elektronischen Verkehr besonders wichtig, so das FG Berlin-BB. beck-aktuell berichtet.

LG Dresden zu Pegida-Gründer Bachmann: Der Pegida-Gründer Lutz Bachmann wurde wegen Beihilfe zur Volksverhetzung sowie wegen Beihilfe zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zu 13 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Landgericht Dresden milderte die Strafe im Vergleich zur Vorinstanz um vier Monate herab, weil es in der auf die Rechtsfolge beschränkten Berufung eine Art Geständnis Bachmanns sah. spiegel.de und bild.de (Thomas Fischer) berichten.

LG Koblenz zu Amtshaftung/Kopfsteinpflaster: Eine Frau, die mit ihrem Schuh in einer Lücke im Kopfsteinpflaster hängenblieb und beim Sturz einen mehrfachen Schulterbruch erlitt, hat keinen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG, so das Landgericht Koblenz mit Urteil von Anfang Februar. Die Verkehrssicherungspflicht bei öffentlichen Wegen umfasse grundsätzlich nur die Instandhaltung. Die Nutzer:innen der Wege müssten sich den Verhältnissen des historischen Kopfsteinpflasters anpassen. Im Fall der Klägerin trete zudem ein haftungsausschließendes Mitverschulden nach § 254 BGB hinzu, weil sie ortskundig gewesen sei. LTO berichtet.

LG Hamburg – Entführung der Block-Kinder: Nun berichtet auch LTO (Jakob Hoffmann) über den 37. Verhandlungstag im Block-Prozess. Dort sagte eine Jugendamtsmitarbeiterin aus, die die Kinder Anfang Januar 2024 besucht hatte. Sie habe keine Anzeichen für eine akute Kindeswohlgefährdung wahrgenommen. Der Vertreter des Vaters und Nebenklägers Stephan Hensel konfrontierte die Mitarbeiterin mit einer Mail vom 11. Januar 2024, in der sie Christina Block geschrieben haben soll: "Hier nur für Sie der Bericht, schön im Beamtenjargon, Smiley. Fürs Gericht wird es dann noch ausführlicher." 

BAG-Vizepräsident Heinrich Kiel: LTO stellt den neuen Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Heinrich Kiel vor. Der 65-Jährige ist seit 2009 Richter am BAG. Als Vorsitzender des Neunten Senats hatte er etwa eine Entscheidung begleitet, die Hinweisobliegenheiten von Arbeitgeber:innen zum möglichen Verfall von Urlaub statuierte.

Recht in der Welt

USA – Maßnahmen gegen Großkanzleien: Das US-Justizministerium gab die weitere Rechtsverfolgung im Streit mit mehreren Großkanzleien um die Verfassungswidrigkeit von Executive Orders auf. Zu Beginn seiner zweiten Amtszeit hatte US-Präsident Donald Trump die Arbeit ihm unliebsamer Kanzleien durch präsidiale Anordnungen erschwert, indem Sicherheitsfreigaben entzogen wurden, der Zugang zu Regierungseinrichtungen beschränkt wurde und Regierungsaufträge gekündigt wurden. Während viele Kanzleien sich zur Abwendung dieser Maßnahmen auf einen "Deal" mit Trump einließen, erreichten einige Kanzleien vor Gericht, dass die Executive Orders als verfassungswidrig gestoppt wurden. LTO (Stefan Schmidbauer) und beck-aktuell berichten.

Großbritannien – Palestine Action: Rechtsprofessor Jacob Rowbottom ordnet auf dem Verfassungsblog (in englischer Sprache) die Mitte Februar ergangene Entscheidung des High Court in London ein, wonach die Aktivistengruppe "Palestine Action" nicht als Terrororganisation eingestuft werden darf. Die Entscheidung sei eine "Warnung gegen den übermäßigen Einsatz von Verbotsbefugnissen". Dieser berge auch politische Risiken, weil die Wahrnehmung, das Recht werde repressiv angewendet, Sympathien für die Gruppe hervorrufen könne.

USA – Zölle: Rechtsanwalt Tobias Zuber legt in der FAZ dar, dass Unternehmen nun infolge der Entscheidung des US-Supreme Courts zur Verfassungswidrigkeit der von Donald Trump auf der Grundlage eines Notstandsgesetzes per Dekret eingesetzten Zölle Erstattungsansprüche in Milliardenhöhe geltend machen könnten. Das US-amerikanische Recht sehe einen Anspruch auf Rückzahlung bereits bezahlter Abgaben vor. Die Unternehmen müssten aber selbst aktiv werden. Da die US-Regierung die Rückzahlungen begrenzen will, könnten die Verfahren langwierig werden.

Israel und USA/Iran: spiegel.de (Dietmar Hipp) ordnet die Äußerungen von Politikern zum Irankrieg anhand der Einschätzung verschiedener Völkerrechtsexperten ein. Während viele Expert:innen die Angriffe gegen den Iran als klar völkerrechtswidrig benennen, sagt der Bonner Völkerrechtler Matthias Herdegen, dass das Recht auf präventive Selbstverteidigung zwar umstritten sei, aber "Plausibilität hat". Außerdem sei der Iran "Kandidat für eine humanitäre Intervention", weil das Regime die Bevölkerung terrorisiere.

Völkerrecht: Rechtsprofessor Kai Ambos erinnert im Interview mit der taz (Stefan Reinecke), dass das Völkerrecht "bindendes Recht und in Deutschland sogar verfassungsrechtlich abgesichert ist". Wie jedes Recht sei das Völkerrecht nichts anderes als eine Begrenzung von Macht. Im Gespräch mit dem Hbl (Heike Anger) kritisiert Rechtsprofessor Mehrdad Payandeh "die Tendenz der deutschen Außenpolitik, Völkerrechtsverstöße nicht nur zu dulden, sondern die Relevanz des Völkerrechts in Frage zu stellen". Wenn der Eindruck entstehe, dass manche Staaten sich gar nicht mehr an das Völkerrecht hielten, drohe das Völkerrecht seine Kernfunktion, gewaltsame Konflikte einzudämmen und zu verhindern, vollends zu verlieren. Rechtsprofessor Matthias Goldmann analysiert auf dem Verfassungsblog (in englischer Sprache), dass das Völkerrecht der Nachkriegszeit nie ganz egalitär war. Im Zuge der Entkolonialisierung sei zwar die politische Macht neu verteilt worden, allerdings behielten die Industrienationen ihre wirtschaftliche und militärische Macht. Goldmann fordert ein Völkerrecht, das Gesellschaften mit einem hohen Grad an sozialer Gleichheit schafft, die friedlich miteinander arbeiten können. Soziale und globale Gleichheit bedingten und förderten sich gegenseitig; Gleichheit werde zu einem effektiven Werkzeug gegen Autoritarismus.

Jan Schäfer (bild.de) kritisiert, das Völkerrecht schütze "in seiner jetzigen Auslegung auch Despoten und Mörder". Wer auf Demokratie und Völkerrecht setze, brauche militärische Macht, weil Diktatoren sich nicht "für gut gemeinte juristische Paragrafen" interessierten, sondern nur für das Recht des Stärkeren.

Sonstiges

Politische Strafverteidigung: Rechtsanwalt Jörg Arnold stellt auf LTO fest, dass es wieder eine Auseinandersetzung mit "Linksanwält:innen" gebe und sieht als Beleg hierfür einen 2025 veröffentlichten Sammelband sowie eine AG über politische Strafverteidigung beim kommenden Strafverteidigertag. Er plädiert dafür, dass es angesichts der zunehmenden Einschränkung politischer Debattenräume und der Tendenzen zunehmender Kriminalisierung wieder eine kämpferische Strafverteidigung brauche. Letztlich seien in Zeiten eines sich manifestierenden Rechtsrucks aber nicht nur "Linksanwält:innen" gefragt, sondern ein "breiteres Band von Strafverteidigern, die eine demokratische, rechtsstaatliche und friedliebende Zivilgesellschaft repräsentieren und verteidigen".

Anwaltschaft/Einkommen: Stephan Göcken (BRAK) stellt auf beck-aktuell die Ergebnisse des aktuellen STAR-Berichts der Bundesrechtsanwaltskammer zur Einkommenssituation von Rechtsanwält:innen vor. Der persönliche Gewinn selbstständiger Anwält:innen liege demnach im Jahresdurchschnitt bei 106.000 Euro, wobei es ein starkes Ost-West-Gefälle gebe. Im Schnitt verdienen Fachanwält:innen etwa doppelt so viel wie nicht spezialisierte Anwält:innen.

Deutsche in Nahost: tagesschau.de (Max Bauer) schreibt mit Blick auf deutsche Tourist:innen, die aufgrund des Irankriegs in Nahost festsitzen, dass aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eine Schutzpflicht des deutschen Staates folgt, die auch gegenüber Deutschen im Ausland gelte. Bei der Ausübung ihrer Schutzpflicht habe die Bundesrepublik einen Spielraum; einen Anspruch auf bestimmte Schutzmaßnahmen wie das Ausfliegen nach Deutschland gebe es nicht.

 

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Morgen erscheint eine neue LTO-Presseschau.

LTO/lh/chr

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Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 4. März 2026: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59444 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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