Jan Böhmermann ging am LG Köln erfolgreich gegen X vor. Der Schmerz des Vaters der gestorbenen Diabetes-Schülerin wurde anerkannt. Das LG Dortmund stellte das Verfahren gegen vier rechtsextremistische "Combat 18"-Aktivisten ein.
Thema des Tages
LG Köln zu Böhmermann-Fake-Account: Das LG Köln hat X verpflichtet, einen Account zu löschen, der den falschen Anschein erweckte, von Jan Böhmermann betrieben zu werden. Das Gericht sah im Account "Jan Boehmermann (Parody) ZDF Neo Royale", der zum Profil von @JanBoehm1981 gehört, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Namensrechts von Jan Boehmermann. Der Account erfülle schon nicht die formalen Anforderungen der X-Richtlinien für Parodie-Profile, wonach das Wort "Parodie" am Anfang stehen müsse. Der bloße Zusatz "Parody" in der Mitte des Profilnamens reiche für eine Erkennbarkeit als Parodie nicht aus, zumal Jan Böhmermann ja selbst Parodien veröffentliche. Es finde auch keine satirische Auseinandersetzung mit der Arbeit Jan Böhmermanns statt. Deshalb überwiege das Schutzinteresse Böhmermanns. Es schreiben LTO (Pauline Dietrich/Felix W. Zimmermann) und spiegel.de (Max Hoppenstedt).
Rechtspolitik
Disziplinarrecht: Rechtsprofessor Artur Geier erläutert auf beck aktuell, dass die laufenden Reformen des Disziplinarrechts die politisch versprochene Beschleunigung kaum erreichen werden. Bei der im Bund 2024 umgesetzten Reform ergeht auch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch behördliche Verfügung, nicht mehr durch VG-Entscheidung. Einige Länder sind dem bereits gefolgt oder wollen folgen. Dies verkürze das Verfahren laut Autor jedoch nur, wenn keine Anfechtungsklage erhoben wird. Effektiv beschleunigen lasse sich das Verfahren vor allem in Fällen strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens: durch eine engere Verzahnung von Straf- und Disziplinarverfahren sowie durch abgestimmte "Gesamtpakete", bei denen die betroffene Person die Disziplinarmaßnahme akzeptiert und im Gegenzug das Strafverfahren eingestellt wird.
Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) zeigte sich laut SZ (Valerie Höhne) offen für die von der SPD in einem Positionspapier geforderte differenzierte Altersregulierung für die sozialen Netzwerke, nach der u.a. unter 14-Jährige künftig gänzlich von den Plattformen ausgeschlossen sein sollen, während es für Jugendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren eine Jugendversion geben soll. Auch Bundesdigitalminister Karsten Wildberger (CDU) ist für eine Regulierung. Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder (CSU) dagegen zeigte sich skeptisch im Hinblick auf ein mögliches Verbot. Im Interview mit der FAZ (Jasper von Altenbockum/Julian Staib) spricht Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) über die Grenzen der Pressefreiheit und das von ihm geforderte Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche.
Rechtsprofessor Volker Boehme-Neßler kritisiert in der Welt die von SPD und Teilen der CDU geforderte Social-Media-Altersgrenze als verfassungswidrig, weil sie junge Menschen von Information, Meinungsbildung und demokratischer Teilhabe ausschließe. Wirksame Alterskontrollen seien nur über staatliche Identitätsnachweise möglich und würden eine gefährliche Überwachungsinfrastruktur schaffen.
Bundestags-Wahlrecht/Parität: Rechtsprofessorin Monika Polzin argumentiert in der Welt, dass eine verpflichtende Paritätsvorgabe für Bundestags-Wahllisten verfassungswidrig wäre, weil sie gegen die in Art. 38 GG garantierten Grundsätze der freien und gleichen Wahl verstoße und Parteien wie Wähler:innen in ihrer Auswahlfreiheit beschränke. Weder aus Art. 3 GG noch durch eine Verfassungsänderung lasse sich Parität rechtfertigen, da sie das Demokratieprinzip zugunsten einer geschlechtsbezogenen Repräsentationslogik ersetze und das Konzept der Gesamtrepräsentation aufhebe. Parität führe letztlich zu einem identitätspolitischen Demokratieverständnis, das das Staatsvolk in Gruppen aufspalte und damit den Kern der parlamentarischen Demokratie gefährde.
Justiz
LG Düsseldorf – Diabetes-Tod auf Studienfahrt/Schmerzensgeld: Dem Vater der 13-jährigen diabetes-kranken Emily, die 2019 auf einer schulischen Studienfahrt nach London starb und deren Lehrerinnen deshalb wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurden, steht Schmerzensgeld zu. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Der Vater sei dem Mädchen nahe gestanden, auch wenn Emily nach der Trennung der Eltern bei der Mutter lebte. Über die Höhe des Schmerzensgeldes wird jedoch noch gestritten. Während das Gericht 25.000 Euro als Vergleich vorschlug und der Anwalt des Landes Nordrhein-Westfalen Zustimmung signalisierte, stellte der Vater die Hälfte der ursprünglich geforderten 125.000 Euro in den Raum. Er wolle seiner Tochter ein Denkmal bauen. Ein psychiatrisches Gutachten soll nun klären, wie stark der Vater unter dem Tod seiner Tochter leidet. Es schreiben FAZ (Reiner Burger) und LTO.
LG Dortmund zu Combat 18: Das Landgericht Dortmund stellte das Verfahren gegen vier Rechtsextreme, die die verbotene rechtsextremistische Vereinigung "Combat 18" weiterbetrieben haben sollen, nach 25 Prozesstagen gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig ein. Die Angeklagten müssen bis zum 13. August jeweils 500 Euro an ein Kinder- und Jugendhilfswerk zahlen. Da im Prozess noch eine umfangreiche Beweisaufnahme angestanden hätte, stimmte auch die Staatsanwaltschaft der Einstellung zu, so LTO.
BVerfG – Morde von Hanau: Im Interview mit der taz (Yağmur Ekim Çay) spricht der Vater des im Februar 2020 beim Terroranschlag in Hanau ermordeten Hamza Kurtović über die von ihm eingelegte Verfassungsbeschwerde, seinen Glauben an den Rechtsstaat und seine Überzeugung, bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ziehen, sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde ablehnen. Die Familie fordert seit Jahren Ermittlungsverfahren gegen einen Barbetreiber, dessen Hintertür verschlossen gewesen sei und daher die Flucht erschwert habe, sowie gegen Verantwortliche des unzureichend ausgestatteten polizeilichen Notrufsystems.
BVerfG zu Rüstungsexporten nach Israel: Der wissenschaftliche Mitarbeiter Nicolas Porwitzki analysiert auf dem JuWissBlog die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde eines Palästinensers gegen deutsche Rüstungsexporte nach Israel nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das BVerfG habe die im Ramstein-Urteil entwickelte extraterritoriale Schutzpflicht zwar übernommen, sie aber durch weitreichende Einschränkungen – etwa die Möglichkeit, Schutzpflichten gegenüber im Ausland lebenden Menschen erheblich zu reduzieren – faktisch entleert. Der Autor kritisiert, dass das BVerfG die Hinweise auf systematische Verstöße Israels gegen das humanitäre Völkerrecht kaum würdige und so eine "Schutzpflicht ohne Schutz" schaffe, die effektiven Rechtsschutz gegen deutsche Waffenexporte praktisch ausschließe.
LAG Hamm zu Videoüberwachung von Mitarbeiter:innen: Die Rechtsanwält:innen Johanna Reiland und Marc Störung stellen im Expertenforum Arbeitsrecht ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm aus dem Mai 2025 vor, mit dem einem Mitarbeiter 15.000 Euro Schadensersatz zugesprochen wurden, weil sein Arbeitgeber ihn über 22 Monate hinweg flächendeckend per Video überwacht hatte. Das LAG entschied, dass weder eine pauschale Einwilligungsklausel im Arbeitsvertrag noch berechtigte Interessen des Arbeitgebers eine derart intensive, dauerhafte Überwachung rechtfertigen und dass mildere Mittel zwingend zu prüfen gewesen wären.
KG Berlin – Anschlag am Holocaustmahnmal: Vor dem Kammergericht Berlin sprach der wegen des Messerangriffs am Holocaust-Mahnmal angeklagte Syrer Wassim al M. erstmals über seine Radikalisierung. Seine Aussage beschreibt eine Mischung aus Einsamkeit, Drogenkonsum, Online-Propaganda und der Einflussnahme eines "Anleiters", der ihn gezielt zu einem islamistisch motivierten Anschlag gedrängt haben soll. Bei seinem Opfer entschuldigte sich der 20-Jährige. Wassim al-M. droht eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung und versuchter Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung. Da der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender war, muss das Gericht entscheiden, ob er nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen ist oder nach Jugendstrafrecht. Es berichtet die SZ (Lena Kampf/Constanze von Bullion).
VGH Hessen zu Versammlung mit Gebet: Wie LTO schreibt, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Eilverfahren bestätigt, dass die wöchentlichen Gebets- und Protesttreffen vor der nach einem Verbot des Bundesinnenministeriums geschlossenen Imam-Ali-Moschee als Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG einzustufen sind. Der VGH folgte dem Verwaltungsgericht Frankfurt darin, dass die Teilnehmenden durch Beten, Singen und religiöse Rezitationen performativ ihren Protest gegen die Schließung ausdrücken und damit einen kommunikativen Zweck verfolgen, der vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst ist. Die Stadt Frankfurt durfte die angemeldeten Versammlungen daher nicht mit dem Hinweis untersagen, es handele sich um bloße gottesdienstähnliche Veranstaltungen.
LG Frankfurt/O. zu Hitlergruß auf Wahlplakat: Der brandenburgische Landtagsabgeordnete Wilko Möller (AfD) kündigte laut LTO an, gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder, mit dem er wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, Rechtsmittel einzulegen. Der Politiker hatte im vergangenen Wahlkampf ein Plakat eingesetzt, auf dem zwei Erwachsene ihre Arme über Kinder heben in einer Art, die dem sogenannten Hitlergruß ähnlich sieht.
LG Hamburg zu Klimaprotest/Flughafenblockade: Rechtsprofessor Gerald Mäsch analysiert auf beck-aktuell das Urteil des Landgerichts Hamburg von vergangenem November, mit dem zehn Aktivist:innen der "Letzten Generation" wegen einer Blockade-Aktion am Hamburger Flughafen im Sommer 2023 zur Zahlung von mehr als 403.000 Euro Schadensersatz an die Lufthansa Group verurteilt wurden, und spricht sich dafür aus, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus dem Katalog der "sonstigen Rechte" in § 823 I BGB zu streichen, gehöre es doch "in die Mottenkiste der Vergangenheit". So bestehe schon keine Schutzlücke, außerdem seien die Konstellationen, für die die Rechtsprechung zum Recht am Gewerbebetrieb greift, auch anderweitig angemessen lösbar.
AG Rastatt zum Zeugnisverweigerungsrecht eines Pfarrers: Wie LTO (Max Kolter) schreibt, hat das Amtsgericht Rastatt einer Frau den Trennungsunterhalt von ihrem Ehemann versagt, weil ihre Affäre mit einem Pfarrer bereits vor der endgültigen Trennung von ihrem Ehemann begonnen haben muss. Der Pfarrer musste hierzu aussagen; ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe mangels seelsorgerischen Bezugs nicht. Auch eine Belehrungspflicht sah das Gericht nicht, weil diese nicht bei Berufsgeheimnisträgern gelte. Da die Affäre ursächlich für das Scheitern der Ehe war, sei der Unterhaltsanspruch verwirkt.
AG Mönchengladbach zu Körperverletzung durch Erschrecken: Die Zeit (Lale Artun) schildert einen Prozess vor dem Amtsgericht Mönchengladbach gegen einen katholischen Pfarrer, dem vorgeworfen wurde, einen Diakon trotz bekannter posttraumatischer Belastungsstörung absichtlich erschreckt und dadurch schwere Panikattacken ausgelöst zu haben. Während der Priester bestritt, bewusst gehandelt oder die Tragweite der Erkrankung gekannt zu haben, zeichnete die Aussage des Diakons ein Bild systematischer Herabsetzung und gezielter Provokationen. Das AG sprach den Pfarrer schließlich frei, da weder Vorsatz noch Kenntnis der möglichen Folgen nachweisbar waren.
AG München zu Urheberrecht an KI-Logos: Das Amtsgericht München hat entschieden, dass drei mithilfe generativer KI erstellte Logos keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, weil ihnen die erforderliche menschliche schöpferische Prägung fehle. Allgemeine Prompts, farbliche Anpassungen oder iterative Korrekturen reichten nicht aus, um eine persönliche geistige Schöpfung zu begründen; kreative Entscheidungen müssten klar vom Menschen dominiert sein. Weder der Zeitaufwand, den der Mann in die Erzeugung der Logos gesteckt habe, noch die Nutzung einer Premium-Version des KI-Programms könnten eine schöpferische Eigenleistung begründen. beck-aktuell berichtet.
CAS – Disqualifikation von Ukrainer bei Olympia: SZ (Johannes Knuth) und FAZ (Christoph Becker) berichten über die nun veröffentlichten Entscheidungsgründe der Ad-hoc-Division des Internationalen Sportgerichtshofs, die die Disqualifikation des ukrainischen Skeletonfahrers Vladyslav Heraskewytsch bestätigte. Die Richterin Annett Rombach folgte weitgehend der IOC-Argumentation, wonach der Helm mit Abbildungen getöteter ukrainischer Sportler:innen gegen Regel 40 und die zugehörigen "Guidelines" verstoße, die Äußerungen von Sichtweisen im Wettkampf untersagen. Für Heraskewytsch und einige Expert:innen wirke die Entscheidung wie eine Einladung, den Fall vor staatliche Gerichte zu tragen.
Im Interview mit der Zeit (Nico Horn) spricht Heraskewytsch über seine Disqualifikation, und seine Entscheidung, den Fall noch weiterführen zu wollen.
Recht in der Welt
Irak – Deutsche Dschihadisten: Die USA haben Tausende mutmaßliche IS-Anhänger aus kurdischer Haft in Syrien in den Irak verlegt, darunter mindestens 27 Deutsche, denen dort teils harte Urteile drohen. Während der Irak nun vor der Aufgabe steht, die Gefangenen unter schwierigen sicherheitspolitischen Bedingungen zu verwahren und zu verurteilen, betonen deutsche Behörden, dass Deutschland zwar auf faire Verfahren und menschenwürdige Haftbedingungen hinwirken müsse, aber grundsätzlich nicht zur Rückholung verpflichtet sei. Zugleich wäre eine Rückführung für die deutschen Sicherheitsbehörden riskant, weil viele der Betroffenen hier zunächst frei und kaum zu überwachen wären. Es berichtet die SZ (Christoph Cadenbach/Lena Kampf/Amir Mussawy/Jörg Schmitt).
Lena Kampf (SZ) hält die Forderungen von Angehörigen, deutsche Dschihadisten aus irakischer Haft nach Deutschland zurückzuholen, für falsch und plädiert stattdessen dafür, ihnen dort den Prozess zu machen, wo sie mutmaßlich ihre Verbrechen begangen haben. Die Bundesregierung müsse zwar menschenwürdige Haftbedingungen, faire Verfahren und den Schutz vor der Todesstrafe sicherstellen, sei aber rechtlich nicht verpflichtet, die Männer zurückzuführen. Ein Verfahren im Irak sei angemessen, weil dort die Beweise und die Opfer seien – und weil Gerechtigkeit am Ort der Taten sichtbar werden müsse.
USA – Bayer: Über den milliardenschweren Sammelvergleich, den der Pharma- und Chemiekonzern Bayer in den USA geschlossen hat, um zehntausende Glyphosat-Klagen beizulegen, die nach der Monsanto-Übernahme 2018 aufgelaufen sind, berichten nun auch SZ (Elisabeth Dostert/Björn Finke), FAZ (Jonas Jansen/Roland Lindner), taz (Jost Maurin), Hbl (Bert Fröndhoff), Welt (Anja Ettel) und LTO. Die Vereinbarung über bis zu 7,25 Milliarden Dollar soll laufende und künftige Verfahren abdecken und wurde durch die Entscheidung des Supreme Court begünstigt, einen für Bayer wichtigen Berufungsfall anzunehmen. Dort wird es um die Frage gehen, ob US-Bundesrecht, wonach Glyphosat ungefährlich ist, durch Recht der US-Staaten konterkariert werden darf. Rechtskräftig ist der Vergleich erst, wenn das zuständige Gericht im US-Bundesstaat Missouri ihn genehmigt und mögliche Einsprüche der Kläger geklärt sind. Die geschlossenen Vergleiche enthielten keinerlei Schuldeingeständnis, so Bayer.
Elisabeth Dostert (SZ) erinnert daran, dass die Monsanto-Übernahme zu einem der größten Fehlschläge der Bayer-Geschichte wurde und trotz des neuen Milliardenvergleichs erhebliche rechtliche Unsicherheiten blieben. Jonas Jansen (FAZ) betont, dass der Vergleich teuer sei und neue Klagewellen nicht ausgeschlossen seien; das aktuelle Management betreibe lediglich Schadensbegrenzung für frühere Fehlentscheidungen. Jost Maurin (taz) sieht das Einlenken der Klägeranwält:innen vor allem in der Sorge begründet, ein politischer Rechtsruck in den USA könnte ihre Position schwächen, und kritisiert, dass Bayer weiterhin glyphosathaltige Produkte verkauft. Bert Fröndhoff (Hbl) hebt hervor, dass die Aktionäre seit Jahren unter der Übernahme leiden und der Vorstand nun eine klare Perspektive für die Zeit nach Glyphosat liefern müsse.
USA – Richterin Amy Coney Barrett: Die FAZ (Alexander Wehde) stellt das Buch "Listening to the Law" vor, in dem die von Donald Trump nominierte Supreme Court-Richterin Amy Coney Barrett ihr Rechtsverständnis erläutert. Sie verteidigt die von ihr vertretene originalistische Auslegung der US-Verfassung als Voraussetzung richterlicher Selbstbegrenzung.
IStGH – US-Sanktionen: Das Hbl (J. Hanke Vela/F. Hofmann/A. Kröner) schildert, wie der französische IStGH-Richter Nicolas Guillou durch US-Sanktionen, die US-Präsident Donald Trump gegen Mitarbeiter:innen des Internationalen Strafgerichtshofs verhängt hat, in Europa faktisch von zentralen Zahlungsdiensten abgeschnitten wurde. Er kann nicht mehr via Paypal, Mastercard und Visa bezahlen. Seine amazon und airbnb-Konten wurden gekündigt. Guillou warnt, dass solche Sanktionen europäische Amtsträger:innen, Richter:innen oder Journalist:innen einschüchtern und zu vorauseilendem Gehorsam führen könnten, und fordert die EU auf, sowohl das "Blocking Statute" zu aktivieren als auch unabhängige europäische Zahlungssysteme – etwa den digitalen Euro – voranzutreiben.
Frankreich – Gisèle Pelicot: Im Interview mit der Zeit (Tanja Stelzer) spricht Gisèle Pelicot, die im Prozess gegen ihren Ex-Mann und 50 weitere Täter in Avignon als zentrale Zeugin auftrat, über den Moment, in dem sie von den an ihr begangenen Vergewaltigungen erfuhr, ihren langen Weg durch Therapie und Öffentlichkeit und darüber, wie sie trotz des Traumas ihre Lebensfreude zurückgewann. Zudem schildert sie, wie belastend die Enthüllungen über mögliche weitere Opfer in ihrer Familie sind und wie sehr sie die Ermittlungsfehler der Behörden erschüttern.
Sonstiges
Ziviler Ungehorsam: Rechtsprofessor Kyrill-A. Schwarz beschäftigt sich in der FAZ mit der Frage, ob zivilgesellschaftliche Gruppen – von Corona-Protestierenden bis zu Klimaaktivist:innen – sich tatsächlich auf ein Widerstandsrecht berufen können, wenn sie bewusst gegen geltendes Recht verstoßen. Er argumentiert, dass zivilen Ungehorsam oft eine moralische Selbstüberhöhung begleite, die demokratische Verfahren untergrabe und den Rechtsstaat schwäche, weil Minderheiten politische Entscheidungen nicht akzeptieren und stattdessen ihre eigenen Maßstäbe absolut setzten. Rechtsbruch sei nur dann legitimierbar, wenn die Menschenwürde bedroht sei; im demokratischen Verfassungsstaat gelte ansonsten die Pflicht zum Rechtsgehorsam, der Grundlage von Rechtsfrieden und staatlichem Gewaltmonopol sei.
Rassismus in Behörden: Die taz (Jana Laborenz) stellt eine vom Bundesinnenministerium geförderte Studie vor, die erstmals systematisch Rassismus in deutschen Behörden untersuchte. Das Forschungsinstitut Gesellschaftlicher Zusammenhalt analysierte 23 Teilstudien und befragte rund 13.000 Beschäftigte. Die Untersuchung weist rassistische Diskriminierung in allen geprüften Institutionen nach – von Jobcentern über Ausländerbehörden bis zur Polizei – und dokumentiert etwa einen "institutionellen Antiziganismus" gegenüber Rom:nja. Die Autor:innen kritisierten fehlende Antidiskriminierungsstandards für staatliche Stellen, unzureichende Beschwerdewege und mangelnde Fortbildungen.
Asyl für Iraner:innen: Die taz (Jonas Bernauer) berichtet über ein Policy-Paper von Pro Asyl, in dem die zunehmend restriktive Asylgewährung an geflüchtete Iraner:innen kritisiert wird. Diese passe nicht zur Lage im Iran. Die Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge würden häufig von den Verwaltungsgerichten korrigiert.
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LTO/sf/chr
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Die juristische Presseschau vom 19. Februar 2026: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59353 (abgerufen am: 09.03.2026 )
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