Die Anwälte von Brosius-Gersdorf halten die Plagiatsvorwürfe für widerlegt. Das LG Oldenburg verurteilte Tierschützer:innen wegen Schlachthofaufnahmen. Der Istanbuler Bürgermeister Ekrem İmamoğlu wurde zu einer Haftstrafe verurteilt.
Thema des Tages
BVerfG-Richterwahl/Frauke Brosius-Gersdorf: Die von der SPD als Verfassungsrichterin nominierte Rechtsprofessorin Frauke Brosius-Gersdorf hatte eine Anwaltskanzlei damit beauftragt, die gegen sie erhobenen Plagiatsvorwürfe zu untersuchen. Das vorläufige Gutachten kommt zu dem Ergebnis, es liege kein wissenschaftliches Fehlverhalten vor. Die "Grenze zur relevanten Täuschung" werde "bei Weitem nicht erreicht". Ob unter diesen Voraussetzungen die Universität Hamburg überhaupt ein Verfahren einleiten wird, halten die Verfasser des Gutachtens für offen. Die Universität hatte bereits am Freitag mitgeteilt, eine Prüfung der Dissertation sei nicht veranlasst. Es berichten SZ (Bastian Brinkmann/Wolfgang Janisch u.a.), FAZ (Heike Schmoll), LTO, beck-aktuell (Maximilian Amos) und spiegel.de (Swantje Unterberg). Der Privatdozent und Plagiatsjäger Stefan Weber erläutert in der Welt in einem Gastbeitrag, warum er dennoch überzeugt ist, dass "zahlreiche Textübereinstimmungen" zwischen Brosius-Gersdorfs Dissertation und der Habilitationsschrift ihres Mannes vorlägen – und ein Plagiat deshalb möglich sei. Rechtsprofessor Roland Schimmel argumentiert auf beck-aktuell in einem Gastbeitrag, dass Plagiatsvorwürfe in den meisten Fällen ein legitimes politisches Kampfmittel seien.
spiegel.de (Sophie Garbe/Christian Teevs) entwirft vier Szenarien, wie die Koalition das Dilemma um die gescheiterte Verfassungsrichterwahl auflösen könnte. 1. Brosius-Gersdorf wird doch noch gewählt. 2. Die SPD präsentiert eine neue Kandidatin. 3. Der Bundesrat übernimmt im Dezember das Wahlverfahren 4. Brosius-Gersdorf zieht ihre Kandidatur zurück. Letzteres sei am wahrscheinlichsten. Die FAZ (Marlene Grunert) legt dar, warum Brosius-Gersdorfs kritische Auseinandersetzung mit der bestehenden Abtreibungs-Rechtsprechung des BVerfG sie nicht für das Richteramt delegitimiere und dass Verfassungsrichter:innen im Amt immer einen Rollenwechsel zu ihrer bisherigen Position vollziehen müssen. Den TV-Auftritt Brosius-Gersdorfs analysieren nun auch FAZ (Heike Schmoll) und taz (Anna Lehmann). t-online.de (Jonas Mueller-Töwe) weist darauf hin, dass der konservative Rechtsprofessor Ekkehart Reimer nur wenige Tage vor der Sitzung des Wahlausschusses im Wikipedia-Eintrag zu Frauke Brosius-Gersdorf ihre Position zum Schwangerschaftsabbruch neu beschrieben hat.
Wolfgang Janisch (SZ) bezeichnet Brosius-Gersdorfs Auftritt bei Markus Lanz als "Akt der Notwehr". Die "Diskussion über ihre Person und ihre Eignung fürs Richteramt" sei nämlich "abgedriftet in eine Sphäre, in der jeder wehrlos wird, der sich der Vernunft und der Wahrheit verpflichtet sieht". Brosius-Gersdorfs einzige Chance sei es daher gewesen, "die Debatte in ihre Welt zurückzuholen, ins Reich der Ratio und des offenen Gesprächs". Dies sei ihr gelungen. Reinhard Müller (FAZ) meint, bei der Verfassungsrichterwahl gehe es "weniger um fachliche oder rhetorische Exzellenz, sondern um Persönlichkeiten oder besser: den Eindruck davon". Wer den "bestehenden Abtreibungskompromiss" beibehalten wolle, der werde diesbezüglich keine Kompromisse machen. Und dies sei legitim. Sabine am Orde (taz) hält einen Rückzug Brosius-Gersdorfs für falsch und argumentiert, dass es bei der Wahl nicht um "die Abstimmung zum Paragraf 218" geht, sondern "um die Nachbesetzung in dem bewusst breit aufgestellten höchsten deutschen Gericht". Und dort "sollte Platz für eine Frau mit einer Position sein, die mehr als drei Viertel der deutschen Bevölkerung teilen". Auch Felix W. Zimmermann (LTO) ist überzeugt, dass dem BVerfG vor allem dann ein Schaden drohe, wenn sich Brosius-Gersdorf zurückziehe und nicht gewählt werde. Denn dann bliebe als Eindruck hängen, die Staatsrechtlerin sei nicht "neutral genug" gewesen. Dies wiederum wäre "ein fatales Missverständnis". Das BVerfG nämlich lebe "von seiner pluralistischen Besetzung, nicht von politischer Geschmeidigkeit". Xaver von Cranach (spiegel.de) kommentiert, dass Frauke Brosius-Gersdorf ihre Positionen bei Markus Lanz zwar nachvollziehbar verteidigen und die Vorwürfe entkräften konnte, dass das Problem aber darin liege, dass sie dies überhaupt musste: “Was eigentlich abseits der Öffentlichkeit hätte stattfinden sollen, wurde ins Rampenlicht gezerrt.” Jürgen Kaube (FAZ) ist überzeugt, dass der gescheiterten Verfassungsrichterwahl "ein verengter Blick auf das politische Verfahren der Richterwahl zugrunde" liege. Es sei der Eindruck entstanden, die Kandidat:innen träten mit einem rechtspolitischen Programm an. Doch Kandidat:innen "für das höchste Gericht geben keine Wahlversprechen ab". Ihre Überzeugungen könnten sie zudem schon deshalb nicht verwirklichen, weil sie in Karlsruhe "über Fälle entscheiden und nicht allein, sondern nur ein Achtel des jeweiligen Senats sind".
Rechtspolitik
Online-Klagen: Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) auf den Weg gebracht, der "ein einfaches, nutzerfreundliches und durchgängig digital geführtes Gerichtsverfahren" vorsieht. Das Online-Verfahren soll an ausgewählten Amtsgerichten erprobt werden. Das Verfahren soll bei zivilrechtlichen Prozessen vor Amtsgerichten möglich sein, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind – zum Beispiel Massenklagen bei Verletzung von Fluggastrechten. LTO gibt einen Überblick über die vorgesehenen Vereinfachungen.
Justiz
LG Oldenburg zu Bildern aus dem Schlachthof: Das Landgericht Oldenburg verurteilte zwei Tierschützer:innen, die illegal durch Hausfriedensbruch Aufnahmen aus einem Schlachthof angefertigt und diese dann via animal rights watch veröffentlicht hatten, zur Zahlung von Schadensersatz. Außerdem dürfen die illegal angefertigten Aufnahmen nicht mehr verbreitet werden. Es bestehe keine Rechtfertigung, weil die dokumentierte CO2-Betäubung von Schweinen vor der Schlachtung eine zulässige Methode ist. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, muss in einem weiteren Verfahren die Höhe des Schadensersatzes festgelegt werden. Der Betreiber des Schlachthofs forderte 98.000 Euro. Die Aktivist:innen wollen Rechtsmittel einlegen, es müsse möglich sein, das Leid der Tiere bei einer zulässigen Methode zu dokumentieren. Es berichten taz (Quirin Knospe) und LTO.
Petra Ahne (FAZ) kommentiert, die Aktivist:innen hätten recht, "wenn sie sagen, dass sie dahin gehen, wo niemand hinsieht". Die Nutztierhaltung sei "ein blinder Fleck der Gesellschaft". Eine Gesellschaft könne sich für die Massentierthaltung entscheiden. Sie müsse es aber informiert tun und "nicht, indem sie ausblendet, was schwer zu ertragen wäre". Jost Maurin (taz) nennt das Urteil unangemessen. Durch die Videos sei der Öffentlichkeit vor Augen geführt worden, "wie qualvoll die meisten Schweine in Deutschland vor der Tötung betäubt werden". Um solche Tierquälerei solle die Justiz sich kümmern, "statt jetzt die Überbringer der schlechten Nachricht mit Zahlungen an den Schlachthof zu bestrafen".
BVerfG zu US-Drohnen und Ramstein: Rechtsanwalt Patrick Heinemann kritisiert auf LTO das Ramstein-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Zwar habe das BVerfG im Fall der über Ramstein gesteuerten US-Drohnenangriffe im Jemen keine Schutzpflicht der Bundesregierung für Staatsbürger im Jemen erkannt. Allerdings werde eine solche Schutzpflicht nicht generell ausgeschlossen. Indem das BVerfG die Bedingungen benannte, habe es eine Gebrauchsanleitung für Klagen gegen die Bundesrepublik gegeben, die im Zuge von Lawfare auch durch russisch instruierte Kläger:innen genutzt werden könne, um Deutschland in Widerspruch zu seinen Verbündeten, etwa den USA, zu bringen – mit Risiken für die NATO und die europäische Sicherheit.
BVerfG zu Preisregulierung bei Arzneimitteln: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden zweier Pharmaunternehmen gegen das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz zurückgewiesen, so die FAZ (Katja Gelinsky). Die Maßnahmen zur Arzneimittelpreisregulierung seien gerechtfertigt, um die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern. Das Gemeinwohlziel – finanzielle Stabilität der Gesetzlichen Krankenversicherung – überwiege die Interessen der Pharmaunternehmen.
BGH zu Berichterstattung über den Wirecard-Prozess: Nun berichtet auch LTO über das Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach der Spiegel auch zu einem Zeitpunkt, zu dem das Ermittlungsverfahren noch lief, unverpixelte Fotos des damals Tatverdächtigen Oliver Bellenhaus zeigen durfte. Anders als von den Vorinstanzen angenommen, stelle die Unschuldsvermutung in diesem Fall kein höheres Gut dar als die Pressefreiheit. Dies liege zum einen an dem überragenden öffentlichen Informationsinteresse. Bellenhaus habe zudem selbst die Öffentlichkeit gesucht, sich den Ermittlungsbehörden gestellt und dabei gewusst oder wissen müssen, dass dies mediale Aufmerksamkeit erzeugen würde.
BayObLG – Wirecard-Anleger:innen: Das Musterverfahren der Wirecard-Anleger:innen soll im Spätherbst in München fortgesetzt werden, wie die FAZ (Mark Fehr) schreibt. Über die vom Bayerischen Obersten Landesgericht am 28. Februar beschlossene Abkopplung der Wirtschaftsprüfung EY aus dem Prozess muss – da von einigen Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wurde – der Bundesgerichtshof entscheiden.
LG Bonn – Cum-Ex/Warburg-Bank: Über die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln gegen eine Hamburger Finanzbeamtin und drei Ex-Manager der Warburg-Bank wegen schwerer Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe hierzu berichtet nun auch die FAZ (Marcus Jung).
LG Berlin II zu Ruhegeld von Patricia Schlesinger: Im Streit zwischen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner 2022 entlassenen Intendantin Patricia Schlesinger um Ruhegeld-Zahlungen in Höhe von monatlich 18.300 Euro hat Schlesinger einen Teilerfolg erzielt. Das Landgericht Berlin II sprach ihr die Zahlung einer Rate für den Monat Januar 2023 zu. Ob ihr auch für die Zeit danach Ruhegeld zusteht, ließ das Gericht in dem Urteil offen, weil Schlesinger die Klage zunächst auf die erste Rate begrenzt hatte. Einen Teilerfolg konnte auch der RBB verzeichnen. Das LG Berlin II erkannte einen Teil der Schadensersatzforderungen an, die der Sender per Widerklage geltend gemacht hatte. Den Komplex rund um das umstrittene "Digitale Medienhaus" – ein unter Schlesinger initiiertes, nach dem Skandal vom Sender eingestampftes Bauprojekt – trennte das LG ab. LTO (Max Kolter) berichtet.
Michael Hanfeld (FAZ) spricht von einem "vorläufigen Unentschieden zwischen Schlesinger und dem RBB".
LG Berlin II zu Prüfpflicht bei Dauerpublikationen: Berichtet ein Medium wahrheitsgemäß über den Erlass eines Haftbefehls gegen einen Geschäftsführer, so muss es den Artikel aktualisieren, wenn der Haftbefehl nach der Berichterstattung aufgehoben wird. Dies hat das Landgericht Berlin II Mitte Juni entschieden. Der Rechtsanwalt Jörn Claßen analysiert auf beck-aktuell in einem Gastbeitrag die Voraussetzungen, die das LG an eine entsprechende reaktive Prüfpflicht gestellt hat, und deren Konsequenzen auf das Presserecht, insbesondere auf den Bereich der Verdachtsberichterstattung.
LG Berlin I zu Vergewaltigung nach Betäubung: Nun berichtet auch die Zeit (Luisa Wick) ausführlich über das Verfahren gegen Marvin S., der vom Landgericht Berlin I wegen Vergewaltigung, fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weil er mit einer jungen Frau Drogen konsumiert, sie anschließend im bewusstlosen Zustand vergewaltigt und die Taten gefilmt hatte. Im Laufe der Ermittlungen wurde offenbar, dass der Täter auch andere Taten begangen hatte und kinderpornografisches Material besaß.
StA Hannover – Mord an Algerierin: Die taz (Michael Trammer) schreibt über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hannover gegen den 31-jährigen Deutschen Alexander K., der in Untersuchungshaft sitzt, weil er seine algerische Nachbarin Rahma Ayat ermordet haben soll. Ein rassistisches Motiv könne dabei nicht ausgeschlossen werden.
Recht in der Welt
Türkei – Ekrem İmamoğlu: Wie FAZ (Friederike Böge) und taz (Wolf Wittenfeld) berichten, ist der suspendierte Istanbuler Oberbürgermeister Ekrem İmamoğlu zu einer Haftstrafe von einem Jahr und acht Monaten wegen Amtsbeleidigung und Drohungen gegen einen Staatsanwalt verurteilt worden. Von politischen Ämtern und Wahlen wurde er nicht ausgeschlossen. Es laufen jedoch weitere Verfahren gegen İmamoğlu, die zu einem solchen Politikverbot sowie zu langen Haftstrafen führen könnten. Seit dem 19. März sitzt der Oppositionspolitiker wegen Korruptionsvorwürfen in Untersuchungshaft.
Friederike Böge (FAZ) kommentiert, dass das Urteil – so milde es auch ausgefallen sei – nur "ein Zwischenschritt in einem politischen Kampf" sei, "in dem der Präsident die Justiz nach Belieben zu instrumentalisieren scheint". Wenn nicht dieses Urteil, so könne immer noch ein "anderes Verfahren verhindern, dass İmamoğlu bei der nächsten Präsidentenwahl antritt". Die öffentliche Meinung allerdings sei auf Seiten der Opposition: "Der Präsident dominiert zwar die Justiz, aber die Opposition dominiert die Straße."
EuG/Frankreich – Jean-Marie Le Pen: Der verstorbene rechtsextreme ehemalige Europaabgeordnete Jean-Marie Le Pen hat unter anderem EU-Gelder für 129 Flaschen Wein ausgegeben. Seine Erben, darunter die Politikerin Marine Le Pen, müssen nun einen Betrag von über 300.000 Euro erstatten. Dies hat das Gericht der Europäischen Union laut LTO entschieden.
Österreich – Jimi Blue Ochsenknecht: spiegel.de (Oliver Das Gupta u.a.) berichtet ausführlich über die Vorwürfe gegen den Schauspieler Jimi Blue Ochsenknecht, der Ende Juni festgenommen und schließlich nach Österreich überstellt wurde, weil österreichische Behörden einen Europäischen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt hatten. Seitdem sitzt der Schauspieler in Haft. U.a. geht es bei den Vorwürfen um eine nicht bezahlte Hotelrechnung in Höhe von knapp 14.000 Euro.
USA – Bryan Kohberger: Die SZ (Jürgen Schmieder) schreibt über das Verfahren gegen den Kriminologie-Doktoranden Bryan Kohberger, der sich Anfang Juli schuldig bekannt hat, im November 2022 vier Studierende im US-Bundesstaat Idaho ermordet zu haben. Er akzeptierte das Strafmaß – vier Mal lebenslange Haft – und verzichtete auf Rechtsmittel. Die Frage nach dem Motiv ist jedoch noch immer unbeantwortet. Der Deal kam zustande, weil Kohberger so die Todesstrafe umgehen konnte, die nur bei einem Jury-Prozess verhängt werden kann. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf einen Jury-Prozess, weil es in einem so rätselhaften Mordfall auch denkbar wäre, dass sich die Jury nicht einigt und Kohberger daher gar nicht verurteilt würde.
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LTO/sf/chr
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Die juristische Presseschau vom 17. Juli 2025: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57690 (abgerufen am: 19.02.2026 )
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