Die juristische Presseschau vom 14. Oktober 2022: RiDG zu AfD-Rich­terin / EuGH zum Kopf­tuch in der Pri­vat­wirt­schaft / BGH zu Netz­sperren

14.10.2022

Richterdienstgericht schickte Ex-AfD-Abgeordnete nicht in Ruhestand. EuGH hält ein generelles Verbot von religiöser Bekleidung am Arbeitsplatz nicht für diskriminierend. BGH sieht Netzsperren bei Urheberrechtsverstößen als letztes Mittel. 

Thema des Tages

RiDG Berlin zu AfD-Richterin Birgit Malsack-Winkemann: Das Richterdienstgericht Berlin hat den Vorstoß der Berliner Justizsenatorin Lena Kreck (Linke) abgewiesen, die frühere AfD-Bundestagsabgeordnete Birgit Malsack-Winkemann in den vorzeitigen Ruhestand zu schicken. Die Justizverwaltung hatte der Richterin vorgehalten, dass sie Flüchtlinge ausgegrenzt und abgewertet habe. Das Gericht betonte nun jedoch den für Bundestagsabgeordnete geltenden Grundsatz der "Indemnität", der die politische Redefreiheit der Mandatsträger:innen sichert. Eine Verwertung der Aussagen im Bundestag bleibe daher verboten. Mit außerparlamentarischen Aussagen, etwa in sozialen Netzwerken, habe die Justizverwaltung aber "nicht ansatzweise" darlegen können, dass die Richterin nicht jederzeit auf dem Boden des Grundgesetzes stehe. tagesspiegel.de (Jost Müller-Neuhof)LTO (Markus Sehl), taz-berlin (Gareth Joswig) sowie zeit.de (Fabian Albrecht) berichten.

Rechtspolitik

Chatkontrolle: Laut zeit.de hat sich Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) gegen Teile eines von der EU-Kommission vorgeschlagenen Rechtsakts gegen Missbrauchsdarstellungen im Netz geäußert. Insbesondere die sog. Chatkontrolle sei laut Buschmann nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar, da diese auch das Entschlüsseln und Scannen privater Kommunikation von Personen ermögliche, die nicht strafverdächtig seien.

Gesetzgebung: In einem Gastbeitrag für den FAZ-Einspruch spricht sich der ehemalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof am Beispiel der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen im Grenzbereich des Privaten dafür aus, "durch eine radikale Vereinfachung des Rechts Klarheit über das zu schaffen, was erlaubt und was verboten ist." Dadurch könne seines Erachtens "Rechtsbewusstsein und Rechtsverantwortlichkeit" gestärkt werden.

Justiz

EuGH zu Kopftuchverbot in der Privatwirtschaft: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass es keine unmittelbare religiöse Diskriminierung darstellt, wenn ein Unternehmen seinen Arbeitnehmer:innen das Tragen jeglicher religiöser Bekleidung verbietet, sofern dies unterschiedslos für alle Beschäftigten gelte. Ein derartiges Neutralitätskonzept könne aber eine mittelbare Diskriminierung darstellen, wenn davon vor allem Angehörige einer bestimmten Religion betroffen sind. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn es ein wirkliches Bedürfnis für ein Neutralitätskonzept gibt. Der EuGH entschied außerdem, dass Religion und Weltanschauung als ein einheitlicher Diskriminierungsgrund anzusehen seien, der sowohl religiöse als auch weltanschauliche und spirituelle Überzeugungen umfasse. Geklagt hatte eine muslimische Frau vor dem Arbeitsgericht in Brüssel, das das Verfahren dem EuGH vorlegte. Es berichten LTO und zeit.de.

BGH zu Netzsperren: Der Bundesgerichtshof hat über die Voraussetzungen von Netzsperren durch Internetprovider bei Urheberrechtsverletzungen entschieden. Eine Netzsperre ist danach nur als letztes Mittel möglich, wenn der Rechteinhaber zuvor "alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft" hat. Hierzu gehöre, im einstweiligen Rechtsschutz gegen in der EU ansässige Hostprovider der Website vorzugehen, auf der geschützte Werke ohne Zustimmung veröffentlicht wurden. Ein Internetprovider wie die Deutsche Telekom hafte nur subsidiär. Gegen die Telekom hatten mehrere Wissenschaftsverlage aus Deutschland, Großbritannien und den USA geklagt, deren Rechte durch die Veröffentlichung von Büchern und Artikeln im Netz verletzt worden waren. LTO (Felix W. Zimmermann/Chiara Prestin), FAZ-Einspruch (Katja Gelinsky) sowie tagesschau.de (Klaus Hempel) berichten.

BVerfG – Bundeswehr/Online-Dating: Auf LTO stellt Rechtsanwalt Patrick Heinemann die Gründe vor, die Bundeswehroffizierin Anastasia Biefang in ihrer Verfassungsbeschwerde – welche LTO bereits vorliegt – gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Mai vorträgt. Das BVerwG hatte einen Verweis des Dienstherrn aufgrund eines Tinder-Dating-Profils der Transgender-Offizierin aufrechterhalten. Im Kern berufe Biefang sich auf ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches nicht zugunsten Dritter eingeschränkt werden könne. Weiterhin sieht die Offizierin ihre Meinungsfreiheit verletzt und pocht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Soldat:innen, die sie in Art. 33 GG verortet sieht. Sie rügt auch überkommene Moralvorstellungen, die in dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil zum Ausdruck kämen.

VerfGH Berlin – Wahlen in Berlin: Ronen Steinke (SZ) kritisiert die "Bummeligkeit" des Berliner Landesverfassungsgerichts bei der Prüfung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen. Dies trage zur Demokratiegefährdung bei, je später eine Entscheidung in der Wahlperiode komme, desto mehr verliere sie an Wert. "Es ist nicht nur die Berliner Verwaltung, die es geschafft hat, selbst noch in der Aufarbeitung des Wahlchaos inakzeptabel träge zu sein."

BVerwG zu Pausenzeiten: Pausenzeiten sind als Arbeitszeit zu werten, wenn die im Rahmen einer "Bereithaltungszeit" auferlegten Einschränkungen "die Möglichkeiten, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beschränken". Das entschied das Bundesverwaltungsgericht. Wenn ein Polizist zur ständigen Erreichbarkeit und zur sofortigen Dienstaufnahme verpflichtet ist, seien solche Pausenzeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren. Geklagt hatte ein Polizist, der sich zusätzlich 1.020 Minuten anrechnen lassen wollte und nun teilweise Recht bekam. Er hat jetzt Anspruch auf Freizeitausgleich. beck-Aktuell (Joachim Jahn) berichtet.

BVerwG zu Passbeschaffung: Nun berichtet auch taz.de (Marina Mai) ausführlich über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass subsidiär Schutzberechtigte von deutschen Behörden nicht darauf verwiesen werden dürften, einen Reisepass bei der Botschaft ihres Herkunftslandes zu beantragen, wenn dies mit einer "Reueerklärung" gegenüber dem jeweiligen Staat – im konkreten Fall Eritrea – verbunden ist. Dies sei unzumutbar. Es sei aber zu erwarten, dass Eritrea künfitg auf die Reuerklärung verzichtet, um von Flüchtlingen weiterhin eine Diasporasteuer einfordern zu können.

BGH zu Handel mit Cannabis-Blüten: Kritisch kommentiert Constantin van Lijnden (welt.de) die vom Bundesgerichtshof bestätigte Verurteilung zweier Männer wegen des Handeltreibens mit sogenannten CBD-Blüten. Weil Cannabidiol-Präparate mit einem geringen THC-Anteil eigentlich von der Strafbarkeit ausgenommen seien, habe der BGH hier ein Missbrauchsrisiko durch eine mögliche Verarbeitung großer Mengen der Blüten konstruiert, das derart unpraktikabel sei, "dass man selbst in der an Gesetzeslücken und Umgehungsmöglichkeiten stets interessierten Konsumentenszene noch nie davon gehört hat". Er meint, "dieser unbedingte Wille zur Strafe" sei typisch für die deutsche Justiz, wenn es um "sogenannte 'Betäubungsmittel'" gehe, nichts scheine "dem Deutschen so strafwürdig wie die freie Selbstbestimmung abseits gesellschaftlicher Konventionen", so van Lijnden.

OLG Zweibrücken zu Dauer der Untersuchungshaft: Im Interview mit spiegel.de (Sara Wess) erläutert Rechtsprofessor Michael Kubiciel, warum es rechtlich richtig war, dass das Oberlandesgericht Zweibrücken die Aufhebung der Untersuchungshaft eines verurteilten Mörders angeordnet hat. Wenn im bisherigen Verfahren eine Verzögerung eingetreten sei, die die Justiz zu vertreten habe, sei der Konflikt zwischen den Verfahrensinteressen des Staates und den Freiheitsinteressen des noch nicht rechtskräftig Verurteilten zu Gunsten des Letzteren aufzulösen.

LG Stuttgart – SWR-App: Laut SZ (Wolfgang Janisch) klagen 16 private Zeitungsverlage gegen die auf jüngere Zielgruppen ausgerichtete Nachrichtenapp des Südwestrundfunks "Newszone". Dahinter stehe die Rechtsfrage, ob öffentlich-rechtliche Medienangebote als "presseähnlich" zu bewerten und damit über "sendungsbezogene" Onlineangebote hinausgingen, die nach dem Rundfunkstaatsvertrag erlaubt sind. Die klagenden Presseverlage sehen sich durch die App in wettbewerbswidriger Weise bedroht. Ähnliche Verfahren hatte es bereits gegen Angebote von ARD und RBB gegeben, die zugunsten der Verlage ausgegangen waren. Am kommenden Montag sollte das Gericht eigentlich über einen Eilantrag der Verlage entscheiden, der Termin wurde inzwischen aber aufgehoben.

LG Oldenburg zu Vorgesetzten von Niels Högel: Das Landgericht Oldenburg hat im Prozess gegen Vorgesetzte des verurteilten Serienmörders Niels Högel alle sieben Angeklagten - darunter Ärzte, Pflegeleiter und einen Geschäftsführer - mangels Vorsatz vom Vorwurf der Tötung durch Unterlassen freigesprochen. Entsprechende Fahrlässigkeitsdelikte waren bereits verjährt. Damit folgt das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Es berichten FAZ (Reinhard Bingener), SZ (Saskia Aleythe) und spiegel.de (Birte Bredow).

Annette Ramelsberger (SZ) sieht in dem Urteil auch ein Ermittlungsversagen der Staatsanwaltschaft Oldenburg, das zu den Verjährungen geführt habe.

LG Hannover zu VW-Dieselskandal/Vergleiche: Nun berichtet auch die FAZ (Marcus Jung) darüber, dass das Landgericht Hannover die Klage der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger abgewiesen hat, die auf ein Scheitern des mit Ex-Konzernchef Martin Winterkorn in der VW-Hauptversammlung geschlossenen Vergleichs zielte. Laut Bericht sei die Klage abgewiesen worden, da das Gericht keine formalen Fehler in der Beschlussfassung erkennen konnte. Eine inhaltliche Prüfung des Vergleichs finde durch die Kammer für Handelssachen nicht statt.

VG Köln zu Identitärer Bewegung: Das Bundesamt für Verfassungsschutz durfte die Identitäre Bewegung (IB) als Verdachtsfall einstufen und unter bestimmten Umständen auch als gesichert rechtsextremistische Bestrebung behandeln, entschied das Verwaltungsgericht Köln. Mit ihrem Konzept der "ethnokulturellen Identität" verfolge die IB den Zweck, Menschen anderer ethnischer Herkunft aus der Gesellschaft auszuschließen. Eine solche Vorstellung sei mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbar, so das Gericht u.a. zur Begründung. spiegel.de (Maik Baumgärtner und Ann-Katrin Müller) und LTO berichten.

BAW– Bahnsabotage: Die Bundesanwaltschaft hat die Ermittlungen nach den Angriffen auf Kommunikationskabel und des Ausfalls des digitalen Zugfunksystems der Deutschen Bahn vom vergangenen Wochenende übernommen. Ein Verfahren wegen des Anfangsverdachts verfassungsfeindlicher Sabotage wurde eingeleitet. Bisher seien die Sicherheitsbehörden noch auf keine heiße Spur zu den Täter:innen gestoßen, so spiegel.de (Matthias Gebauer/Fidelius Schmid). Am Tatort in Berlin sichergestellte DNA-Spuren würden derzeit analysiert und eine Funkzellenabfrage laufe.

Die wissenschaftliche Mitarbeiterin Katharina Reisch und stud. iur. Paul Schäfer untersuchen auf LTO, wie die Sabotage strafrechtlich eingeordnet werden kann. In Frage kämen dabei Tatbestände, "die lange in der strafrechtlichen Mottenkiste verborgen blieben und denen der russische Angriffskrieg auf die Ukraine eine neue Relevanz verschaffte", insbesondere die verfassungsfeindliche Sabotage nach § 88 StGB, die Computersabotage nach § 303b StGB und die Störung von Telekommunikationsanlagen nach § 317 Abs. 1 StGB. Außerdem könne mit Blick auf die an überfüllten Bahnsteigen gestrandeten Fahrgäste auch an eine nach § 240 StGB strafbare Nötigung gedacht werden.

AG Berlin-Tiergarten – Nazi-Angriff auf Jamaikaner: spiegel.de (Wiebke Ramm) berichtet über den Prozessauftakt gegen den 29-jährigen Neonazi Maurice P. vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten. P wird vorgeworfen, einen Jamaikaner mit einem Messer angegriffen und am Hals schwer verletzt zu haben. Vor Gericht habe sich der Angeklagte als Opfer stilisiert, jedoch keinen Hehl aus seiner rechtsradikalen Gesinnung gemacht. Der Verdacht, der Angeklagte sei Mitglied der rechtsterroristischen Vereinigung "Atomwaffen Division", aufgrund dessen die Bundesanwaltschaft gegen ihn ermittelt, spielte keine Rolle im Berliner Prozess.

Recht in der Welt

USA – Fotografin vs. Warhol: Die FAZ (Jürgen Kaube) berichtet über ein Verfahren vor dem US-Supreme Court, in dem die Frage zu klären ist, wie stark ein Werk verändert sein muss, um ein eigenes Werk und nicht eine Vervielfältigung des Ursprungswerks darzustellen. Im aktuellen Verfahren hat die Fotografin Lynn Goldsmith gegen die Andy-Warhol-Stiftung geklagt. Warhol hatte in den 1980er Jahren ein Porträt des Popstars Prince, das Goldsmith gemacht hatte – in der bekannten Warhol-Technik – nachkoloriert und vervielfältigt. Anlass der Klage war, dass das Verlagshaus Condé Nast 2016 mehr als 10. 000 Dollar an die Stiftung zahlte, um eines der nachbearbeiteten Porträts zu verwenden, ohne dass Goldsmith genannt wurde. 

USA – Trump/Dokumente: Der US-Supreme Court hat einen Eilantrag von Ex-Präsident Donald Trump abgelehnt, mit dem er den Zugang eines Sonderprüfers zu den als geheim eingestuften Dokumenten durchsetzen wollte, die das FBI in Trumps privater Villa beschlagnahmt hatte. spiegel.de berichtet.

Frankreich/EGMR – Femen-Protest: Die strafrechtliche Verurteilung einer feministischen Aktivistin wegen sexueller Entblößung in einer Kirche verstieß gegen die Meinungsfreiheit. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht in einem Fall aus Frankreich. Die Frau hatte sich aus Protest gegen die Position der katholischen Kirche zu Abtreibungen oben ohne vor einen Kirchenaltar gestellt und dort einen Schwangerschaftsabbruch simuliert. Sie war dafür zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der EGMR hielt diese Verurteilung für nicht verhältnismäßig – die Motive der Femen-Aktivistin seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. LTO berichtet.

USA – Verschwörungstheoretiker Alex Jones: Ein Gericht in Waterbury (Connecticut) hat den Verschwörungsideologen Alex Jones zu einer Schadensersatzzahlung von 965 Millionen Dollar an insgesamt 15 Opfer und Angehörige des Massakers an der Sandy-Hook-Grundschule im Bundesstaat Connecticut verurteilt. Jones hatte als Radiomoderator und auf seiner Webseite "infowars" verbreitet, dass das Massaker, bei dem 2012 ein 20-Jähriger in die Schule eingedrungen und 20 Kinder und sechs Erwachsene erschossen hatte, nur vorgetäuscht worden war, um einen Vorwand für die Verschärfung des Waffenrechts zu liefern. spiegel.de (Florian Pütz) berichtet. In Texas war er im August bereits zur Zahlung von 42,5 Millionen Dollar Schadensersatz an die Eltern eines getöteten Kindes verurteilt worden.

USA – Datenschutz/Datentransfers: Einen Überblick über die – eher skeptischen – Reaktionen auf das von US-Präsident Joe Biden erlassene Dekret über den Schutz von europäischen Daten in den USA gibt netzpolitik.org (Emilia Ferrarese/Ingo Dachwitz). Die meisten der befragten Netz-Expert:Innen halten das Dekret für "Augenwischerei". Moritz Körner von der FDP ist überzeugt, dass dieser "Papiertiger" einer EuGH-Überprüfung nicht standhalten werde.

Sonstiges

MeToo und Compliance: Das Hbl (Mareike Müller u.a.) berichtet ausführlich über die Aufarbeitung von Fällen sexueller Belästigung in 40 Dax-Konzernen im Rahmen unternehmensinterner Compliance. Nach Ansicht von Betroffenen schützen interne Ermittlungen über Meldestellen – zu deren Einrichtung Arbeitsgeber verpflichtet sind – die Täter.

Das Hbl (Teresa Stiens/Volker Votsmeier) bringt hierzu auch ein Interview mit der Anwältin Simone Kämpfer, die zahlreiche unternehmensinterne Untersuchungen durchführte.

 

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LTO/pf/cc

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Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 14. Oktober 2022: RiDG zu AfD-Richterin / EuGH zum Kopftuch in der Privatwirtschaft / BGH zu Netzsperren . In: Legal Tribune Online, 14.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49888/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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