Die juristische Presseschau vom 27. September 2019: Kenn­zeich­nungspf­licht ver­fas­sungs­gemäß / Einst­wei­lige Anord­nung gegen Bild / Sui­zid­bei­hilfe in Ita­lien

27.09.2019

Die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte in Brandenburg ist laut Bundesverwaltungsgericht verfassungskonform. Außerdem in der Presseschau: Die Bild darf nicht über Metzelder berichten und Suizidbeihilfe ist in Italien straffrei.

Thema des Tages

BVerwG zu Kennzeichnungspflicht für Polizisten: Die Kennzeichnungsplicht für Polizeibeamte in Brandenburg ist mit der Verfassung vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und die Revision von Polizeibeamten abgewiesen. Diese sahen sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, weil sie ein Namensschild beziehungsweise bei Einsätzen in geschlossenen Einheiten ein Kennzeichen tragen müssen. Die Leipziger Richter erkannten jedoch in den Brandenburger Regeln eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Diese diene der Bürgernähe und Transparenz sowie der Aufklärung etwaiger Straftaten durch Polizeibeamte und sei daher gerechtfertigt. In brenzlichen Situationen dürften die Beamten zudem das Namensschild entfernen. Die SZ (Wolfgang Janisch), die FAZ (Marlene Grunert), die taz (Christian Rath) und netzpolitik.org (Anna Biselli) berichten.

Für Christian Rath (rnd.de) ist die Diskussion mit dem Urteil nicht beendet, sondern geht gerade erst los. Da die Kennzeichnungspflicht in den meisten Bundesländern durch interne Verwaltungsvorschriften eingeführt worden sei, müssten die dortigen Gesetzgeber aktiv werden. Die anstehenden parlamentarischen Verfahren "sollten deshalb auch als Chance gesehen werden, die Akzeptanz für eine transparente und bürgernahe Polizei zu erhöhen".

Rechtspolitik

Unterbrechung der Hauptverhandlung bei Mutterschutz: Der Deutsche Anwaltverein kritisiert die Pläne des Bundesjustizministeriums, die Unterbrechung der Hauptverhandlung zu erleichtern. Bisher kann die einmonatige Unterbrechungsfrist nur bei Krankheit gehemmt werden; in Zukunft auch, wenn sich eine Richterin im Mutterschutz befindet. Der Strafverteidiger Ali B. Norouzi vom Deutschen Anwaltverein hält die Ausweitung laut lto.de (Maximilian Amos) für überflüssig und verweist auf die Praxis, Ergänzungsrichter hinzuzuziehen. Zudem würde durch die Regelung der Druck auf junge Richterinnen erhöht, nicht den Prozess doch noch durch Inanspruchnahme der Elternzeit platzen zu lassen.

CO2-Bepreisung: Das Hbl (Martin Greive u.a.) lässt in einem Beitrag zum Streit um das Klima-Paket der Großen Koalition den Verfassungsrechtler Joachim Wieland zu Wort kommen. Der Hochschullehrer äußert verfassungsrechtliche Bedenken, da die Bepreisung wie eine Steuer wirke. Man könne darin einen Formenmissbrauch sehen.

Klimaschutz im Grundgesetz: Der Rechtsprofessor Christian Calliess erläutert im Gespräch mit der taz (Bernhard Pötter) seinen Vorschlag, die Stellung des Klimaschutzes im Grundgesetz zu stärken. Danach soll in die Verfassung die Verpflichtung zu einem Klimaschutzgesetz, das zum Maßstab aller staatlichen Politik wird, und eine Pflicht, Klimaschutzbeauftragte einzurichten, aufgenommen werden. Die Staatszielbestimmung des Umweltschutzes habe sich wegen der zurückhaltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als weitgehend unwirksam erwiesen.

Justiz

LG Köln zu Berichterstattung über Metzelder: Das Landgericht Köln hat eine einstweilige Verfügung erlassen, die es der Bildzeitung untersagt, unter namentlicher Nennung über das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Fußballprofi Christoph Metzelder zu berichten. Zwar bestehe wegen des Bekanntheitsgrades Metzelders ein erhebliches öffentliches Interesse, jedoch sei die Berichterstattung "mindestens unausgewogen, in Teilen deutlich vorverurteilend" gewesen. Zudem mangele es an einem "Mindestbestand an Beweistatsachen", obwohl die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Durchsuchung seiner Räume bestätigt hatte. Betroffen von der einstweiligen Anordnung ist auch ein Interview des NDR, in dem Bild-Chefredakteur Julian Reichelt die Berichterstattung verteidigt hat. Es berichten FAZ-Einspruch (Constantin van Lijnden) und lto.de.

AG Lübeck zu Exhibitionismus: Das Amtsgericht Lübeck hat den ehemaligen Chef des Weißen Rings Lübeck vom Vorwurf des Exhibitionismus freigesprochen. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich der Angeklagte vor einer Klientin entblößt habe. Zur Begründung verwies die Richterin auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten, das mit einem Bruch in der Schilderung des Geschehens durch die Hauptbelastungszeugin argumentiert hatte. Das als erwiesen anzusehende Verhalten des Angeklagten sei verwerflich aber nicht strafbar. spiegel.de (Wiebke Ramm) fasst die mündliche Urteilsbegründung zusammen. Die Staatsanwaltschaft hat Berufung angekündigt.

OLG München zur Marke "Die blaue Partei": Frauke Petry muss ihre angemeldete Marke "Die blaue Partei" löschen. Das hat das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz entschieden, wie spiegel.de und lto.de melden. Die AfD hatte gegen ihre ehemalige Politikerin geklagt, weil sie rund zwei Wochen vor ihr die Marke "Die Blauen" angemeldet hatte. Das Gericht sah darin keinen Missbrauch und bejahte zudem die Verwechslungsgefahr.

LG Braunschweig – Strafverfahren gegen VW-Spitze: Der Volkswagen-Konzern will sich juristisch gegen die von der Staatsanwaltschaft Braunschweig erhobenen Vorwürfe zur Wehr setzen, ihr Führungspersonal habe sich der Marktmanipulation schuldig gemacht, indem es nicht rechtzeitig über den Dieselskandal informiert habe. Das schreibt die FAZ (Christian Müßgens/Marin Gropp). Das Unternehmen könne zwar selbst nicht durch das Landgericht verurteilt werden, jedoch drohe ein Bußgeld von bis zu zehn Millionen Euro.

BVerwG zu Vorratsdatenspeicherung: Der Doktorand Max Schulze analysiert auf verfassungsblog.de die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Frage nach der Unionsrechtsmäßigkeit der deutschen Vorratsdatenspeicherung dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, und deren Auswirkung auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Bisher habe der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts vor der Entscheidung gestanden, zugrunde liegend Normen dem EuGH selbst zur Auslegung vorzulegen oder die Kriterien des EuGH – unter Abkehr von seiner Rechtsprechung von 2010 – in das Grundgesetz hineinzulesen. Die Leipziger Kollegen hätten Karlsruhe aus dieser Zwickmühle befreit.

Verwaltungsgerichte zu Afghanistan: Die Verwaltungsgerichte haben in den ersten sechs Monaten von 2019 in über 4.000 Fällen die Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge korrigiert und Asylsuchenden aus Afghanistan einen Schutzstatus zugesprochen. Das meldet die taz (Simon Schramm) unter Berufung auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion. Die Gerichte hätten in den meisten Fällen eine "erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit" festgestellt.

Recht in der Welt

Italien – Suizidbeihilfe: Das italienische Verfassungsgericht hat entschieden, dass die Beihilfe zum Suizid unter gewissen Umständen nicht strafbar ist. Angeklagt war ein Politiker, der einem querschnittgelähmten Musiker 2017 beim Suizid unterstützte und anschließend Selbstanzeige erstattete. Die FAZ (Matthias Rüb) schildert den Fall. Eine ausführliche Analyse des Urteils bietet der (englischsprachige) Beitrag des Rechtswissenschaftlers Pietro Faraguna auf verfassungsblog.de. Dort wird ausgeführt, dass das Verfassungsgericht bereits vor einem Jahr dem Gesetzgeber detaillierte Vorgaben für eine Neuregelung gemacht hat. Nachdem das Parlament nicht gehandelt habe, habe das Verfassungsgericht keine andere Wahl gehabt als das Gesetz für nichtig zu erklären. Der Fall zeige, dass Verfassungsgerichte zunehmend paternalistisch gegenüber Parlamenten handeln würden, die nicht in der Lage seien auf gesellschaftliche Bedürfnisse zu reagieren.

Österreich – Strache: Gegen den ehemaligen österreichischen Vizekanzler Heinz-Christian Strache wird wegen des Verdachts der Untreue ermittelt. Das hat die Wiener Staatsanwaltschaft nach Meldungen von zeit.de und lto.de mitgeteilt. Der ehemalige FPÖ-Chef wird verdächtigt, bei seiner Partei unzulässige Rechnungen eingereicht und dadurch das Parteivermögen geschädigt zu haben.

Frankreich – #MeToo: Die Journalistin Sandra Muller ist von einem französischen Gericht dazu verurteilt worden, 20.000 Euro Schadensersatz an ihren ehemaligen Chef, den Fernsehmanager Eric Brion zu zahlen. Muller hatte unter dem Hashtag #Balancetonporc, dem französischen Pendant zu #MeToo, dazu aufgerufen Fälle sexueller Belästigung öffentlich zu machen und anschließend einen konkreten Vorwurf gegenüber Brion erhoben. Das Gericht sah darin eine Verletzung der Rechte Brions und begründete dies vor allem mit den Auswirkungen auf dessen Leben. Muller kündigte an, in Berufung zu gehen, so die SZ (Nadia Pantel).

Sonstiges

Versammlungsrecht im Internet: Die SZ (Johan Schloemann) stellt den Doktoranden Niklas Rakowski vor, der sich am Weizenbaum-Institut für die vernetzte Gesellschaft mit der Frage befasst, ob die Versammlungsfreiheit auch für kollektive Meinungsäußerungen im Internet gelte. Er meint, dass Hashtags eine ähnlich emanzipatorische Wirkung wie Versammlungen haben können, und betont die Wechselwirkungen zwischen "echten" Demonstrationen und dem Netz.

Hass und Meinungsfreiheit: Die SZ (Georg Mascolo/Ronen Steinke) geht in ihrem Feuilleton der Frage nach, wo die Grenze zwischen Hasskriminalität und Meinungsfreiheit im Internet verläuft. Dabei wird zunächst der sehr liberale Ansatz des amerikanischen Verfassungsrechts der deutschen Rechtslage gegenübergestellt, die inzwischen weltweit interessiert beobachtet werde. Kernfrage sei dabei, wie viel Gefahr eine Äußerung auslösen müsse, damit es gerechtfertigt sei, sie zu verbieten. Wie schwierig und umstritten die Grenzziehung mitunter ist, wird anhand zahlreicher Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung verdeutlicht.

Leistungsschutzrecht: Google hat angekündigt, in Frankreich, wo die europäische Urheberrechtsrichtlinie schon dieses Jahr umgesetzt wird, auf umfangreiche Darstellungen der verlinkten Inhalte von Presseverlagen zu verzichten, um den vom Leistungsschutzrecht vorgesehenen Lizenzzahlungen zu entgehen. Das schreiben die Welt (Benedikt Fuest, Tobias Kaiser) und netzpolitik.org (Alexander Fanta). Laut FAZ (Hendrik Wieduwilt) kritisiert der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger das Vorgehen des Internetkonzerns als Angriff auf die Presse- und Meinungsfreiheit. Zusammen mit anderen Pressehäusern prüfe man eine Marktmissbrauchsbeschwerde bei der EU-Kommission.

Das Letzte zum Schluss

Anzeige mit Folgen: Zu einer drastischen Maßnahme griff die Polizei in Oldenburg, nachdem ein 51-Jähriger insgesamt 37 Mal den Notruf gewählt hatte, um Anzeige gegen einen Nachrichtensprecher zu erstatten: Sie beschlagnahmte kurzerhand das Handy, mit dem der Mann den Notruf gewählt hatte, so spiegel.de.

Beiträge, die in der Presseschau nicht verlinkt sind, finden Sie nur in der heutigen Printausgabe oder im kostenpflichtigen E-Paper des jeweiligen Titels.

Am Montag erscheint eine neue LTO-Presseschau.

lto/dw

(Hinweis für Journalisten)

Was bisher geschah: zu den Presseschauen der Vortage.

Sie können die tägliche LTO-Presseschau im Volltext auch kostenlos als Newsletter abonnieren.

Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 27. September 2019: Kennzeichnungspflicht verfassungsgemäß / Einstweilige Anordnung gegen Bild / Suizidbeihilfe in Italien . In: Legal Tribune Online, 27.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37875/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen