Die juristische Presseschau vom 2. Mai 2019: EuGH zu Ceta-Gericht / Sport­ge­richts­hof zu Caster Semenya / 70 Jahre Grund­ge­setz

02.05.2019

Der Europäische Gerichtshof sieht Ceta-Schiedsgerichte als mit Unionsrecht vereinbar an. Außerdem in der Presseschau: Der Sportgerichtshof zu erhöhten Testosteronwerten in der Frauen-Leichtathletik und das Grundgesetz vor dem 70. Geburtstag.

Thema des Tages

EuGH zu Investitionsschiedsgerichtsbarkeit bei Ceta: Öffentliche Investitionsgerichte sind nach einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs mit dem Unionsrecht vereinbar. Dies berichten u.a. SZ (Alexander Mühlauer), taz (Christian Rath), FAZ (Hendrick Kafsack), lto.detagesschau.de (Gigi Deppe) und die Rechtsanwälte Susanne Schwalb und Marcus Weiler im Mi-FAZ-Einspruch. Das Gutachten war von Belgien beantragt worden, nachdem die belgische Region Wallonien im Oktober 2016 die Zustimmung zum Ceta-Abkommen zwischen der EU und Kanada verweigert hatte, das die Einführung dieses Gerichts vorsah. Nach Ansicht des Generalanwalts beschränke sich die Zuständigkeit des Gerichts auf die Auslegung und Anwendung des Ceta-Abkommens, nicht auf andere Vorschriften des Unionsrechts. Daher sei es mit dem Grundsatz der Autonomie der Unionsrechtsordnung und der ausschließlichen Zuständigkeit des EuGH für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts vereinbar.

Für Hendrik Kafsack (FAZ) hat der EuGH hiermit die letzten Zweifel an Ceta ausgeräumt. Christian Rath (taz) verweist darauf, dass die bloße Möglichkeit von Klagen vor dem Ceta-Gericht noch nicht bedeute, dass diese auch erfolgreich sein würden. Vielmehr würden wohl nur in wenigen drastischen Fällen Staaten zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet. Für Nikolaus Piper (SZ) ist das Gutachten von "erfrischender Klarheit" und zeige eindeutig, dass keine Paralleljustiz und kein besonderes Klagerecht für Konzerne drohe.

Rechtspolitik

Legal-Tech-Gesetz: In einem Gastbeitrag für lto.de spricht sich Rechtsanwalt Phillip Plog für den FDP-Gesetzentwurf zur Legal Tech aus. Dieser würde "automatisierte" rechtliche Beratung gesetzlich erlauben und Legal-Tech-Unternehmen nach dem Modell des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) an das Haftungsmodell der Anwälte heranführen und der Justizaufsicht der Länder unterwerfen. Der Zugang zum Recht müsse dort verbessert werden, wo es mit strukturierter Bearbeitung von zahlreichen ähnlich gelagerten Ansprüchen sinnvoll sei.

IT-Sicherheitsgesetz: Im Mi-FAZ-Einspruch bespricht Akademischer Rat a.Z. Christian Rückert den Entwurf des IT-Sicherheitsgesetzes, das die Effektivierung der Strafverfolgung im Internet und insbesondere im Darknet beabsichtige. Zu diesem Zweck sehe es etwa die Erhöhung von Strafrahmen bei den sogenannten Datendelikten (§§ 202a bis 202d, 303a f. Strafgesetzbuch) sowie die Schaffung neuer Straftatbestände, Qualifikationen und besonders schwerer Fälle vor. Darüber hinaus würde es neue Ermittlungsbefugnisse schaffen, wie etwa die Verpflichtung eines Verdächtigen zur Herausgabe der Zugangsdaten für Nutzerkonten und sonstige Accounts. Dies sei indes mit Blick auf die Selbstbelastungsfreiheit und den Schutz des Vertrauensverhältnisses zu Angehörigen problematisch.

EuGH-Rechtsmittel: Bei Rechtssachen, die bereits von einer unabhängigen Beschwerdekammer und dem Gericht der Europäischen Union (EuG) geprüft worden sind, werden Rechtsmitte in Zukunft nur noch dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird. lto.de berichtet über entsprechende Änderungen des Protokolls über die Satzung des EuGH und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs, die am 1. Mai in Kraft traten.*

Justiz

EuGH – EU-Haftbefehl und Haftbedingungen: Das Ziel der Funktionsfähigkeit der europäischen Strafrechtspflege rechtfertigt es nicht, Menschen in Staaten auszuliefern, in denen sie menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt sind. Dieses Votum hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof im Fall eines rumänischen Beschuldigten abgegeben, wie lto.de,* FAZ (Helene Bubrowski/Constantin van Lijnden) und der Mi-FAZ-Einspruch (Helene Bubrowski) berichten. Der Mann sollte nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg wegen der Begehung von Vermögens- und Urkundendelikten ausgeliefert werden, obwohl ihm in seinem Heimatland nur ein minimaler persönlicher Raum von drei Quadratmetern im geschlossenen Vollzug zur Verfügung stehen würde. Zur Begründung wurde auf eine insgesamt positive Entwicklung der rumänischen Haftbedingungen und die politischen Folgen einer Nichtauslieferung verwiesen: Dann werde Deutschland zum sicheren Hafen für rumänische Straftäter, die weder inhaftiert noch ausgewiesen werden dürften. Der Generalanwalt sah demgegenüber in einer Gesamtwürdigung der Haftumstände eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gegeben. Dies schließe von vornherein eine Abwägung mit der Wirksamkeit des Systems des europäischen Haftbefehls aus.

EuGH - EU-Haftbefehl und Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft: Deutsche Staatsanwaltschaften sind nicht unabhängig genug, um einen europäischen Haftbefehl zu erlassen. Zu diesem Schluss kam der EuGH-Generalanwalt in einem Vorabentscheidungsverfahren, das der irische Supreme Court ausgelöst hatte. lto.de (Markus Sehl) stellt die Schlussanträge des Generalanwalts ausführlich vor. Das zentrale Argument des Generalanwalts laute: "Wenn die deutsche Staatsanwaltschaft schon nicht im Alleingang einen nationalen Haftbefehl ausstellen darf, und dafür die Kontrollinstanz eines deutschen Gerichts eingeschaltet werden muss – dann kann nichts Anderes für den europäischen Haftbefehl gelten, der in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt werden soll."* 

LG Hannover – Rathausaffäre: Der in der sogenannten Rathausaffäre wegen Untreue in einem besonders schweren Fall angeklagte Stefan Schostok (SPD) ist als Oberbürgermeister von Hannover, zurückgetreten. Dies berichten unter anderem SZ (Peter Burghardt), FAZ (Reinhard Bingener) und taz (Simone Schmollack). Die Staatsanwaltschaft Hannover wirft ihm vor, von überhöhten Gehaltszahlungen an leitende Angestellte der Stadt gewusst zu haben. Im Ermittlungsverfahren wurden auch Schostoks E-Mails und sein Smartphone untersucht. Zurzeit muss das Landgericht Hannover entscheiden, ob es die Anklage zulässt.

Peter Burghardt (SZ) geht in einem separaten Kommentar in der SZ auf die politischen Folgen des Verfahrens ein, und erinnert daran, dass auch die Bürgermeister in anderen deutschen Städten wie Regensburg, Ingolstadt und Wiesbaden "wegen diverser Verfilzungen ins Visier der Justiz" geraten seien.

CAS zu Caster Semenya: Testosteron-Grenzwerte bei Leichtathletik-Wettkämpfen für Frauen sind zulässig. Dies hat der Internationale Sportgerichtshof entschieden, wie SZ (Johannes Knuth) und FAZ (Michael Reinsch) berichten. Im zugrunde liegenden Fall ging es um die zweimalige Olympiasiegerin über 800 m, Caster Semenya, die einen erhöhten Testosteronspiegel aufwies. Der Leichtathletikverband IAAF hatte einen Grenzwert für Strecken zwischen 400 m und einer Meile (1609 m) festgesetzt. Dieser verpflichtete die Läuferin, ihren Testosteronpegel sechs Monate vor internationalen Rennen mit Medikamenten zu senken, um bei den Frauen starten zu dürfen. Der Sportgerichtshof sah in dieser Regelung zwar eine Diskriminierung, die jedoch "notwendig, angemessen und verhältnismäßig" sei, um die "Integrität der Frauen-Leichtathletik zu schützen". Die 165 Seiten lange Urteilsbegründung bleibt zunächst vertraulich.

Nach Ansicht von Markus Völker (taz) handelt es sich um ein salomonisches Urteil, da die Richter auch eine regelmäßige Evaluierung der Regelung anordneten. Joachim Mölter (SZ) sieht zwar eine Notwendigkeit, im Sport klarer zwischen Frauen und Männern zu unterscheiden als im gewöhnlichen Leben, da die Einführung einer offenen Startklasse niemand wolle. Wenn der Sport allerdings auf einer derart einheitlich harten Linie beharre, dürfe er es auch Sportlern mit Asthma nicht erlauben, ihr natürlich eingeschränktes Leistungsniveau mittels Medikamenten zu erhöhen. Christoph Becker (FAZ) spricht von einem grotesken Urteil, das Personen zur Manipulation ihres eigenen Körpers zwinge. Die Frage, wie der streng biologisch binär gegliederte Sport mit den sich gesellschaftlich ändernden Geschlechterbildern umgehen solle, bleibe ungeklärt.

BVerfG – Staatskirchenrecht: Die FAZ (Reinhard Müller) erläutert eine Verfassungsbeschwerde des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung. Dieses hatte in einer Stellenausschreibung für Bewerber die Mitgliedschaft in einer Kirche vorausgesetzt, worin der Europäische Gerichtshof einen Verstoß gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie gesehen hatte. Das Bundesarbeitsgericht war dem gefolgt. Die Diakonie mache nun eine Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts geltend. Die Verfassungsbeschwerde könnte nach Ansicht Müllers durchaus auf fruchtbaren Boden fallen. Das Bundesverfassungsgericht gehe in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass der Staat erst einmal die kirchlichen Wertungen als Ausdruck ihres Selbstverständnisses hinnehmen müsse, bevor in einem zweiten Schritt abgewogen werde.

VG München zu Fahrtkosten: Ein Berufsschüler hat keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, um mit dem Auto anstatt mit dem Zug zur Schule zu fahren, wenn die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als zwei Stunden länger dauert. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden, wie SZ (Martin Hogger) berichtet. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Berufsschüler durch das Auto eine Stunde und 51 Minuten Fahrtzeit gegenüber dem Zug eingespart, was nach Ansicht des Gerichts für eine Erstattung nicht ausreichte.

LG München I zu Eigenbedarfskündigung trotz Härtefall: community.beck.de (Michael Selk) bespricht ein unlängst ergangenes Urteil des Landgerichts München I zur Kündigung eines 88 Jahre alten, schwer herzkranken Mannes, der seit 45 Jahren in der betreffenden Wohnung lebte. Der Vermieter hatte ihm einen adäquaten Ersatzwohnraum in unmittelbarer Nähe und auch die Übernahme der Umzugskosten angeboten. Das Gericht habe aufgrund dieses Entgegenkommens seitens des Vermieters der Räumungsklage trotz Vorliegens von Härtegründen nach § 574 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stattgegeben.

VG Köln – AfD als "Prüffall": Trotz eines gerichtlichen Verbots haben einige Mitarbeiter des Bundesinnenministeriums nach Informationen des Tsp (Jost Müller-Neuhof) die AfD als "Prüffall" für das Bundesamt für Verfassungsschutz bezeichnet. Das Verwaltungsgericht Köln hatte diese Bezeichnung Ende Februar untersagt, da sie eine "mittelbar belastende negative Sanktion" sei, für die es keine gesetzliche Grundlage gebe.

AG Fürstenfeldbrück – Cum-Ex: Die SZ (Klaus Ott) berichtet von einer Anklage vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbrück gegen einen Mann, der mutmaßliche Steuerhinterzieher mit der Bekanntgabe seines Wissen von sogenannten Cum-Ex-Geschäften erpresst haben soll. Bei diesen hatten Banken und Börsenhändler den Fiskus um schätzungsweise zehn Milliarden Euro geschädigt. Der Beschuldigte soll sein Wissen auch dem Bundesfinanzministerium angeboten haben. Eine Entscheidung über die Zulassung der Anklage steht noch aus.

Recht in der Welt

USA – Todesstrafe: In einem englischsprachigen Beitrag für den Mi-FAZ-Einspruch befasst sich Russell Miller mit der jüngsten Rechtsprechung des U.S. Supreme Court zur Todesstrafe. Nachdem deren Anwendungsbereich lange Zeit immer weiter eingeschränkt worden war, zeige sich die konservative Mehrheit des Gerichts inzwischen wieder als Unterstützerin. So schreibe der von Präsident Trump zum Richter ernannte Neil Gorsuch in einer jüngeren Mehrheitsentscheidung, die US-Verfassung garantiere einem Häftling "keinen schmerzlosen Tod". Dabei habe Gorsuch auch die zunehmenden Verzögerungen bei Hinrichtungen kritisiert, die von Gegnern der Todesstrafe durch immer neue Gerichtsverfahren ausgelöst würden. Diese Ausführungen seien wiederum von Richterin Sotomayor im Minderheitsvotum als "gänzlich irrelevant" kritisiert worden.

Großbritannien – Julian Assange: Julian Assange, der Gründer der Enthüllungsplattform Wikileaks, ist in Großbritannien zu einer Freiheitsstrafe von 50 Wochen verurteilt worden. Dies berichten FAZ (Marcus Theurer), zeit.de und taz. Er habe gegen Kautionssauflagen verstoßen. Assange war vor sieben Jahren in die ecuadorianische Botschaft in London geflohen, um der Auslieferung nach Schweden in einem inzwischen eingestellten Verfahren wegen Vergewaltigungsvorwürfen zu entgehen. Assange war auch danach weiter in der Botschaft geblieben, um einer Auslieferung in die Vereinigten Staaten zu entgehen.

Russland – Internet-Gesetz: Der russische Staatspräsident Wladimir Putin hat ein Gesetz unterzeichnet, nach dem der gesamte russische Internetverkehr künftig über Server im eigenen Land geleitet werden soll. Dies meldet spiegel.de. Kritiker befürchten durch das Gesetz eine verstärkte Zensur und Überwachung.

Sonstiges

70 Jahre Grundgesetz: Zum anstehenden 70. Jubiläum widmet sich die Zeit (Heinrich Wefing) der Frage, wie stabil das Grundgesetz ist. Dabei wird auch Verfassungsrechtler Horst Dreier zitiert, der darauf verweist, dass die Bundesrepublik bisher keine Krise erlebt habe, "die dem auch nur nahekam, was Weimar zu meistern hatte". Voraussetzung für ein stabiles Bestehen der Verfassung sei, dass die Bürger zu ihr stünden. Nach einer Studie für infratest dimap, die der Mi-FAZ-Einspruch (Nico A. Siegel) vorstellt, ist eben dies der Fall: Danach stellten 88 Prozent aller Deutschen dem Grundgesetz bilanzierend ein sehr gutes oder gutes Zeugnis aus. Insbesondere das Bewusstsein für die Grundrechte sei stark ausgeprägt. Demgegenüber sei die Zufriedenheit mit der demokratischen Praxis weit niedriger. So glaubten nur 44 Prozent, dass die derzeit etablierten Parteien die wichtigsten Herausforderungen der Zukunft am besten bewältigen könnten.

Rechtsempirie: Im Gründungsbeitrag von legalempirics.com erläutert Hanjo Hamann die Bedeutung der Rechtsempirie im rechtswissenschaftlichen Diskurs. Diese sei eine Methode, durch effiziente Sichtung und kritische Beurteilung ein möglichst zuverlässiges Entscheidungswissen zu erhalten. Juristen bräuchten Grundkenntnisse von Statistik und Empirie, um etwa Gutachten gerichtlicher Sachverständiger sorgfältig und kritisch würdigen zu können.

Aberkennung von Grundrechten: Der Mi-FAZ-Einspruch (Constantin van Lijnden) widmet sich dem "unbekannten" Artikel 18 Grundgesetz, der die Aberkennung bestimmter Grundrechte ermöglicht. Voraussetzung sei, dass die betreffenden Bürger ihre Rechte wie etwa Presse- und Meinungsfreiheit zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung missbrauchten. Allerdings seien die wenigen Verfahren bisher stets am fehlenden Nachweis einer konkreten Gefahr gescheitert. So wies das Bundesverfassungsgericht den Antrag gegen den Eigentümer und Herausgeber der rechtsextremen "National-Zeitung", Gerhard Frey, mit der Begründung zurück, die dort vertretenen Auffassungen würden keine "politisch bedeutsame Resonanz mehr finden".

Juristische Ausbildung

Vergleichbarkeit des Staatsexamens: Auf legalempirics.com erläutert Rechtsprofessor Lorenz Kähler eine Studie über die vermeintliche Uneinheitlichkeit in der Praxis der juristischen Staatsprüfungen der Bundesländer. Ausgehend von der Feststellung, dass es zwischen der ersten und der zweiten Staatsprüfung einen signifikanten statistischen Zusammenhang gebe, wurden die Leistungen von Prüflingen verglichen, die nach dem ersten Examen das Bundesland wechselten. Dabei habe es zwar zum Teil erhebliche Unterschiede gegeben – bis zu einer Verbesserung von 1,6 Punkten bei einem Wechsel von Nordrhein-Westfalen nach Bremen – in der Mehrzahl der Fälle seien diese aber unter einem Punkt geblieben.

* Am Erscheinungstag um 12.30 ergänzt.

 

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Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 2. Mai 2019: EuGH zu Ceta-Gericht / Sportgerichtshof zu Caster Semenya / 70 Jahre Grundgesetz . In: Legal Tribune Online, 02.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35145/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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