Die juristische Presseschau vom 8. Juli 2026: Le Pen kann doch kan­di­dieren / BVerfG ver­han­delte über "dro­hende Gefahr"/ Anom-Daten­ver­wer­tung rechts­widrig? /

08.07.2026

Das Pariser Berufungsgericht reduzierte Le Pens Ausschluss vom passiven Wahlrecht. Das BVerfG verhandelte über Klagen gegen das bayerische PAG. Unterliegen die sogenannten Anom-Chatdaten doch einem Beweisverwertungsverbot? 

 

Thema des Tages

Frankreich – Marine Le Pen: Ein Pariser Berufungsgericht hat die Verurteilung der Politikerin Marine Le Pen wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder bestätigt, die ihr auferlegte Strafe und den Wählbarkeitsausschluss aber gegenüber der Vorinstanz deutlich reduziert. Statt vier Jahren Freiheitsstrafe erhielt Le Pen noch drei Jahre Freiheitsstrafe, von denen zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden und ein weiteres Jahr als verbüßt gilt, wenn Le Pen mit einer elektronischen Fußfessel an strikte Ausgangszeiten gebunden ist. Den erstinstanzlich verhängten fünfjährigen Verlust des passiven Wahlrechts reduzierte das Berufungsgericht auf 45 Monate (3 Jahre 9 Monate) und entschied, dass 30 Monate auf Bewährung ausgesetzt werden. Die restlichen 15 Monate sind seit dem erstinstanzlichen Urteil vom März 2025 bereits verstrichen, so dass Le Pen nun wieder wählbar ist. Am Abend kündigte Le Pen ihre Absicht an, trotz der fußfesselbedingten Einschränkungen zur Präsidentschaftswahl im nächsten Jahr antreten zu wollen. Gleichzeitig legte sie Revision ein. Es berichten faz.net (Michaela Wiegel), SZ (Oliver Meiler), LTO (Max Kolter), spiegel.de (Leo Klimm/Rene Pfister) und beck-aktuell.

Markus Sehl (LTO) begrüßt die "kluge juristische Entscheidung" in einem Kommentar. Das Berufungsgericht habe seiner Aufgabe entsprochen: "das Recht anwenden, auch wenn es politisch um viel geht". Der Versuchung, in den politischen Prozess einzugreifen, sei widerstanden worden. Nun bleibe es der Wählerschaft in Frankreich vorbehalten, ob sie einer verurteilten Straftäterin die Präsidentschaft des Landes anvertrauen will.

Rechtspolitik

ESN-Parteienbündnis: Das Europäische Parlament hat sich mit großer Mehrheit dafür ausgesprochen, ein Prüfverfahren gegen das Parteienbündnis ESN (Europe of sovereign Nations) einzuleiten. Dabei geht es um die Frage, ob ESN die Werte der EU wahrt. Die Entscheidung folgt einer Empfehlung der für die Prüfung zuständigen Behörde für europäische politische Parteien und könnte zum Verlust öffentlicher Fördergelder führen. Über die Abstimmung berichten FAZ (Thomas Gutschker) und SZ (Jan Diesteldorf).

Chatkontrolle: Das EU-Parlament hat zudem beschlossen, die Abstimmung über die sogenannte freiwillige Chatkontrolle als "dringend" einzustufen und damit den Weg für eine Abstimmung über eine neue Ausnahme-Verordnung bereits am morgigen Donnerstag bereitet. taz.de (Eric Bonse) berichtet. Dieses Eilverfahren kritisiert der Deutsche Anwaltverein laut beck-aktuell. Angesichts der grundrechtlich hochproblematischen Gemengelage sei ein "Hauruckverfahren" unzulässig. 

taz.de (Christian Rath) erläutert den Unterschied zwischen obligatorischer und freiwilliger Chatkontrolle und weist darauf hin, dass die US-Provider das Auslaufen der Ausnahme-VO für freiwillige Chatkontrolle Anfang April ignorierten und weiterhin die über sie laufende Kommunikation auf Kinderpornografie scannen.

Informationsfreiheit: Die von der Koalition geplanten Einschränkungen des Informationsfreiheitsgesetzes werden nun auch in einem von mehr als hundert Organisationen verfassten Offenen Brief kritisiert. Sollten die Maßnahmen umgesetzt werden, bedeute dies einen "massiven Rückschritt für die gesellschaftlichen Freiheitsrechte" und schränke auch die Pressefreiheit in einem ungerechtfertigten Maße ein, so die Unterzeichner, zu denen Amnesty International, LobbyControl, FragDenStaat und der Deutsche Journalisten-Verband gehören. LTO und netzpolitik.org (Constanze Kurz) berichten. 

Eine vertiefte Analyse von zeit.de (Heinrich Wefing u.a.) zeichnet die Entstehung des Gesetzes nach, beschreibt die beständig anwachsende Zahl von Anfragen, die Notwendigkeit, die tatsächliche Herausgabe von Informationen nur mithilfe von Gerichten erzwingen zu können, und kommt zu dem Schluss, dass die aktuelle Gesetzesfassung "auf großem Vertrauen in die Bürokratie" beruhe. Bisweilen lasse sich nachweisen, dass dieses Vertrauen "nicht immer gerechtfertigt ist".

Arbeitsrecht: Die gleichfalls von der Koalition in der vergangenen Woche angekündigten arbeitsrechtlichen Reformvorhaben nehmen Anwältin Frauke Biester-Junker und Anwalt Nico Querbach auf LTO unter die Lupe und stellen sie kritisch vor. Grundsätzlich bleibe abzuwarten, welche der Vorhaben den parlamentarischen Prozess überstehen. Konkrete Entwürfe seien erst nach Ablauf der Sommerpause zu erwarten.

Sozialisierung von Wohnungsunternehmen: Im FAZ-Einspruch legt der jetzige Anwalt und Ex-Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) dar, dass der Art. 15 Grundgesetz "totes Recht" sei, über das die "historische Entwicklung" ihr Urteil gefällt habe. Als "Verfassungsfossil längst vergangener Zeiten" sei es "am konsequentesten", die Norm zu streichen. Das von der Koalition geplante Bundesgesetz zum Verbot der Sozialisierung von Wohnungsunternehmen sei wegen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz von Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 für die Überführung von Grund und Boden in Gemeineigentum zulässig.

Nachrichtendienste: Über den Anfang dieser Woche vorgestellten Referentenentwurf für eine Befugniserweiterung der Nachrichtendienste schreibt nun auch das Hbl (Dietmar Neuerer) vertieft und macht darauf aufmerksam, dass dem Bundesnachrichtendienst die Möglichkeit eingeräumt werde, "nötigenfalls auch mit kinetischen Mitteln" gegen Bedrohungen vorzugehen. Der Einsatz "kinetischer Mittel" durch Geheimdienste wie CIA oder Mossad werde gemeinhin als "Lizenz zum Töten" verstanden.

Justiz

BVerfG – PAG Bayern: Das Bundesverfassungsgericht verhandelte über die Rechtmäßigkeit der 2017/18 erfolgten Novellierung des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes, insbesondere über die damalige Einführung der "drohenden Gefahr" als neuer vorgelagerter polizeilicher Eingriffsschwelle. Dagegen hatten 212 Bundestagsabgeordnete von Grünen, Linken und FDP eine abstrakte Normenkontrolle erhoben. Außerdem hatten 10 Aktivist:innen des Bündnisses NoPAG mit Unterstützung der GFF Verfassungsbeschwerde eingelegt. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) verteidigte das Gesetz. Die Kategorie der "drohenden Gefahr" sei vom BVerfG erfunden worden. Sie sei inzwischen von allen Bundesländern übernommen worden. Darüber hinaus wurden die Themenfelder Dauer des Präventivgewahrsams, Einsatz von Explosivstoffen zur Gefahrenabwehr sowie phänotypische Untersuchungen unbekannter DNA-Spuren zur Gefahrenabwehr behandelt. Der ursprünglich geplante zweite Verhandlungstag am heutigen Mittwoch entfällt. Es berichten FAZ (Katja Gelinsky), LTO (Christian Rath) und tagesschau.de (Antonetta Stephany).

Reinhard Müller (FAZ) erinnert in einem Kommentar an "gute historische Gründe" für die strikte Trennung polizeilicher und geheimdienstlicher Aufgaben. Gleichzeitig könne bei "bestimmten Bedrohungen und Gefahrenlagen", also einer drohenden Gefahr, nicht lediglich abgewartet werden. Wer dem bayerischen Gesetzgeber einen "Masterplan zur Drangsalierung politischer Gegner" unterstelle, vergesse, dass, wer Derartiges "will und kann", kein Gesetz brauche.

Anom-Chatdaten: Die US-amerikanische Bundespolizei FBI hat mit dem von ihr entwickelten Kryptomessenger-Dienst Anom nicht nur Kriminelle getäuscht, sondern auch ein litauisches Gericht. Unter der mit litauischen Ermittlungsbehörden entwickelten Legende, der Kommunikationsdienst sei das Werk krimineller Gruppierungen, konnte so im Herbst 2019 ein Rechtshilfe-Beschluss eines litauischen Gerichts erwirkt werden, der Kopien und die Weiterleitung aller Anom-Nachrichten erlaubte. Zu diesem Schluss kommt eine Recherche, deren Ergebnisse die Rechtsanwälte Christian Lödden und Johannes Makepeace auf LTO veröffentlichen. Die Autoren bemerken kritisch, dass diese Erkenntnisse eine Neubewertung der Feststellungen von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht erforderlich machen. In Entscheidungen über die – bejahte – Verwertbarkeit der so gewonnenen Daten hatten die Gerichte im Januar bzw. September 2025 festgestellt, dass kein Anlass bestehe, "am Wahrheitsgehalt der [erhaltenen] Auskünfte zu zweifeln", da der internationale Rechtshilfeverkehr auf gegenseitigem Vertrauen aufbaue.

EGMR – Staatstrojaner: Eine von Reporter ohne Grenzen am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobene Beschwerde rügt die Verletzung u.a. des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die gesetzlichen Grundlagen für den Einsatz sogenannter Staatstrojaner durch den Bundesnachrichtendienst. Im Gespräch mit netzpolitik.org (Constanze Kurz) erklärt Rechtsanwalt Niko Härting, der die NGO in Straßburg vertritt, die Gründe und Ziele der Beschwerde. Nachdem das Gericht der Bundesregierung im vergangenen Monat einen ausführlichen Fragenkatalog zukommen ließ und sich hierbei besonders interessiert an der technischen Funktionsweise der verwendeten Spyware zeigte, könne mit einer Grundsatzentscheidung gerechnet werden, mutmaßt Härting.

BGH zu Bandenmerkmal: In einem nun veröffentlichten Beschluss unternahm der Bundesgerichtshof im April Klarstellungen zum strafschärfenden Merkmal der Bandenmitgliedschaft. Diese setze voraus, dass wenigstens einer der Beteiligten die Tat für die Bande als Täter begehe. Eine Bandenbeihilfe existiere nicht. Nach diesen Grundsätzen hob der BGH Verurteilungen von vier Angeklagten, zwei von ihnen Bundespolizisten, wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben in nicht geringer Menge auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Essen zurück. beck-aktuell berichtet.

BAG zu Massenentlassungsanzeigen: In einer bislang nur als Pressemitteilung bekannten Entscheidung schränkte das Bundesarbeitstgericht Ende Juni den Grundsatz ein, dass Fehler bei Massenentlassungsanzeigen zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen. Das BAG stellte nun darauf ab, ob die Anzeige der zuständigen Arbeitsagentur eine fristgemäße Lösungssuche ermögliche. Rechtsanwältin Lisa-Marie Niklas (efarbeitsrecht.net) führt in die rechtliche Problematik ein und gibt betroffenen Unternehmen praktische Tipps.

OLG Schleswig zu Eheaufhebung: In der vergangenen Woche bestätigte das Oberlandesgericht Schleswig im Wesentlichen eine familiengerichtlich entschiedene Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung: Die neue Ehefrau hatte dem Mann fälschlich erklärt, ihre frühere Ehe sei eine heterosexuelle Verbindung gewesen. Da dieser Umstand für die Eheentscheidung des Mannes relevant gewesen sei, sei die Ehe wie beantragt aufzuheben. beck-aktuell berichtet.

OLG Hamburg zu vergleichender Werbung: In der vergangenen Woche entschied das Hanseatische Oberlandesgericht, dass die vergleichende Werbung eines Herstellers von Spülmaschinentabs, der in einem Sternchenhinweis auf Ergebnisse der Stiftung Warentest verwies, nicht gegen das Lauterkeitsrecht verstößt. Der Hinweis sei "leicht auffindbar, ausreichend lesbar und inhaltlich verständlich", die beanstandete Werbung darüber hinaus auch weder herabsetzend noch verunglimpfend. beck-aktuell (Jannina Schäffer) berichtet.

OLG Karlsruhe zu Pflegebedarf: Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Klage eines Vaters gegen seine private Pflegezusatzversicherung statt. Die Versicherung hatte die vor der Geburt der Tochter des Klägers abgeschlossene Versicherung wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Kläger im Antrag die Trisomie-21-Diagnose seiner damals noch ungeborenen Tochter verschwiegen hatte. Hiernach sei aber überhaupt nicht gefragt worden, stellte das OLG nun fest. beck-aktuell berichtet.

OVG NRW zu Verlust des EU-Freizügigkeitsrechts: 18 Karat, ein in Deutschland aufgewachsener Rapper mit portugiesischer Staatsangehörigkeit, darf in sein Geburtsland abgeschoben werden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies nun eine Beschwerde des Musikers im Eilverfahren ab. Es sei nicht sicher, dass seine Inhaftierung bis zur Hauptsacheentscheidung andauere, so das OVG laut wdr.de (Philip Raillon) und beck-aktuell. Der sofortige Vollzug des Verlusts seiner unionsrechtlichen Freizügigkeit sei angesichts des Gewichts der von ihm begangenen Drogen-Straftaten gerechtfertigt.

LG Berlin I – Vergewaltigung nach Betäubung: Am heutigen Mittwoch will das Landgericht Berlin I sein Urteil über den Chinesen Zhiting S. verkünden. Ihm wird u.a. Beihilfe zur Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall vorgeworfen, weil er als Mitglied einer Chatgruppe, die sich über den Missbrauch sedierter Frauen austauschte, die anderen Teilnehmer medizinisch über Betäubungsmethoden beraten haben soll. In einer Reportage schreibt die SZ (Lea Sahay/Benedikt Warmbrunn) über den Prozess und dessen Auswirkungen auf die chinesische Diaspora in Deutschland.

LG Bonn – Cum-Ex/Ballance: Ein neuerlicher Strafprozess wegen Cum-Ex-Steuertricksereien wird am Landgericht Bonn unmittelbar nach seiner Eröffnung vorläufig eingestellt. Grund ist das Ausbleiben des Angeklagten v., eines Londoner Ex-Börsenhändlers, der für die Brokerfirma Ballance arbeitete. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm einen Steuerschaden von mehr als 200 Millionen Euro vor und wird nun wohl einen Haftbefehl beantragen, um V.s Auslieferung zu erwirken. Die Anklage war die erste der zuständigen Kölner Staatsanwaltschaft nach dem Ausscheiden der früheren Chefin Anne Brorhilker, schreibt das Hbl (Franziska Eile/Volker Votsmeier).

ArbG München zu Gewissensfreiheit und Direktionsrecht: Nach einem im Mai verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts München ist es einem Straßenbahnfahrer verwehrt, sich unter Verweis auf seine Gewissensfreiheit zu weigern, eine mit Bundeswehr-Werbung versehene Bahn zu fahren. Zwar sei der Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz "am Rande" berührt, so das ArbG. Dem stehe aber die unternehmerische Bewegungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber, die das Direktionsrecht beinhaltet. Angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit, zum Dienst in einer "Bundeswehr-Bahn" eingeteilt zu werden, sowie des unverhältnismäßigen Aufwandes, um dies zu verhindern, überwiege die Rechtsposition der Arbeitgeberin, so das bereits mit Berufung angefochtene Urteil. LTO berichtet.

AG Weißwasser zu Conrad Clemens: Das Amtsgericht Weißwasser hat den sächsischen Kultusminister Conrad Clemens (CDU) u.a. wegen eines illegalen Autorennens zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Vor seiner Amtszeit war der Politiker "geblitzt" worden, nach seinem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid leitete das AG die Sache infolge einer neuen Bewertung an eine Strafabteilung weiter. Dies fand die Kritik aller Verfahrensbeteiligter: so plädierte nicht nur die Verteidigung, sondern auch die Staatsanwaltschaft auf Freispruch, schreibt spiegel.de.

Recht in der Welt

EGMR/Italien – Verharmlosung sexueller Gewalt: Italien muss einer Französin 60.000 Euro Entschädigung zahlen, entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Grund ist die Ermittlungseinstellung und insbesondere die diesbezügliche Begründung einer Staatsanwaltschaft gegen den Partner der Frau, dem sie mehrere Vergewaltigungen vorgeworfen hatte. Hierzu hatte die StA angemerkt, es sei für Männer normal, "ein Mindestmaß an Widerstand zu überwinden, den jede Frau in der Regel zeigt, wenn sie vom Alltag erschöpft ist und ein Mann ihr sexuelle Avancen macht." Neben der Verfestigung sexistischer Stereotypen bedeutete dies laut EGMR auch einen Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von Opfern häuslicher Gewalt. spiegel.de berichtet.

Tschechien – Marla-Svenja Liebich: Die deutsche Rechtsextremistin Marla-Svenja Liebich steht vor ihrer Auslieferung nach Deutschland. Das von ihr angerufene Oberlandesgericht in Prag wies sämtliche Anträge Liebichs gegen entsprechende Entscheidungen der Vorinstanz ab, theoretisch denkbar sei nun noch die Anrufung des Verfassungsgerichts des Landes. Unterbleibt diese, würde Liebich innerhalb von zehn Tagen in die JVA Chemnitz verbracht, wo dann über ihre endgültige Unterbringung entschieden wird, so LTO.

Österreich – Folter in Syrien: Über das am Wiener Straflandesgericht mit der Verurteilung zweier früherer syrischer Geheimdienstmitarbeiter zu Ende gegangene Verfahren schreibt nun auch spiegel.de (Mohannad Alnajjar/Juliane von Mittelstaedt) in einer ausführlichen Reportage.

Sonstiges

RAin Christina Clemm: zeit.de (Eva Ricarda Lautsch/Nina Monecke) bringt ein großes Interview mit der Anwältin und Autorin Christina Clemm. Die Juristin spricht über ihre mehr als 30-jährige Erfahrung als Vertreterin von Geschädigten häuslicher oder sexualisierter Gewalt, ihre Unzufriedenheit mit der gängigen gerichtlichen Anwendung des Strafrechts, sinnvolle Alternativen zu konstanten Strafverschärfungen im Sexualstrafrecht und ihre feministische Perspektive.

50+1: Die Prüfung der sogenannten 50+1-Regel der Deutschen Fußball-Liga steht am Bundeskartellamt vor dem Abschluss, schreiben die Anwälte Ingo Strauss und Heiko Gotsche im Recht und Steuern-Teil der FAZ. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Sportkartellrecht lasse vermuten, dass die bisherigen Ausnahmeregelungen gestrichen werden. Für diesen Fall haben betroffene Vereine bereits die Beschreitung des Rechtswegs angekündigt. Die Autoren schlagen eine Modifikation der Regel vor, die den Grundsätzen eines im Wirtschaftsleben bewährten Joint Venture-Modells entspricht.

Podcast mit Björn Höcke: Aus Anlass der Auseinandersetzung zwischen dem Podcaster Ben Berndt und der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt schreibt die SZ (Stefan Niggemeier) über § 19 des Medienstaatsvertrags. Die Norm bestimmt die Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten auch für die Betreiber sogenannter Telemedien. Podcaster wie Ben Berndt und Alexander Wallasch, bestreiten ihre Journalisten-Eigenschaft und damit die Anwendbarkeit der Norm.

 

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Morgen erscheint eine neue LTO-Presseschau.

LTO/mpi/chr

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Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 8. Juli 2026: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60372 (abgerufen am: 21.07.2026 )

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