Der Messerstecher von Aschaffenburg steht im Sicherungsverfahren vor Gericht. Laut EuGH gelten für einen Hund im Flugzeug die Haftungsbeschränkungen für "Reisegepäck". Der BGH verhandelte über den Rang von Wirecard-Aktionär:innen.
Thema des Tages
LG Aschaffenburg – Messerangriff in Aschaffenburg: Vor dem Landgericht Aschaffenburg hat das Sicherungsverfahren gegen Enamullah O. begonnen, einen 28-jährigen afghanischen Asylbewerber, der im Januar 2025 in Aschaffenburg zwei Menschen – darunter ein zweijähriges Kind – getötet und drei weitere schwer verletzt hat. Laut psychiatrischem Gutachten handelte O. im Zustand der Schuldunfähigkeit, ausgelöst durch eine paranoide Schizophrenie. Die Staatsanwaltschaft beantragt daher seine dauerhafte Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung. Vor seiner Tat soll O. "motivierende Kampfmusik" gehört und eine Kindergartengruppe im Park beobachtet haben, bevor er diese mit einem 31 Zentimeter langen Küchenmesser angriff. Den Ermittlungen zufolge sei O. bereits zuvor durch Gewalt aufgefallen, mehrfach in psychiatrischer Behandlung gewesen und hätte eigentlich abgeschoben sein oder in Haft sitzen sollen. Experten kritisieren die hohen Hürden für Zwangsbehandlungen und fehlende Nachsorgeangebote für psychisch kranke Geflüchtete. SZ (Max Weinhold Hernandez), FAZ (Kim Maurus) und beck-aktuell berichten über den Prozessauftakt.
Rechtspolitik
Wehrpflicht: Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier sieht ein mögliches Losverfahren bei der Auswahl von Wehrpflichtigen skeptisch, berichten LTO und beck-aktuell. Als Präsident muss Steinmeier ein Gesetz unterschreiben, damit es in Kraft tritt, er prüft aber zuvor, ob das Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Steinmeier sprach sich im SWR erneut für eine Dienstpflicht für alle aus. Junge Männer und Frauen sollten sich dann zwischen einer sozialen Pflichtzeit und einer Wehrpflicht entscheiden können.
Gewalt gegen Frauen/Fußfessel: Der nordrhein-westfälische Justizminister Benjamin Limbach (Grüne) hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Gewaltschutzgesetzes als "inkonsequent" und "ungenügend" kritisiert, insbesondere die darin enthaltenen Regelungen zur elektronischen Fußfessel. Limbach bemängelt, dass der Entwurf keine Haftandrohung bei Verweigerung der Fußfessel vorsieht, und fordert stattdessen eine konsequentere Regelung nach spanischem Vorbild, die auch präventive Haft ermöglicht. Er hoffe sehr, dass der Bundesrat an diesem Freitag für den schon im Mai von Nordrhein-Westfalen eingebrachten Gesetzesantrag mit dem Titel "Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen" stimme, sagte Limbach der FAZ (Reiner Burger).
Gemeinnützigkeit von E-Sport: Rechtsanwalt Nepomuk Nothelfer analysiert auf beck-aktuell die geplante gesetzliche Anerkennung von E-Sport als gemeinnützige Tätigkeit im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025. Während die Bundesregierung eine weite Definition von E-Sport als sportähnliche Betätigung vorschlägt, regt sich im Bundesrat Widerstand gegen die Gleichstellung mit klassischem Sport. Kritisch diskutiert wird insbesondere der strukturelle Unterschied zum traditionellen Sport, etwa durch die urheberrechtliche Kontrolle der Spielfelder durch Publisher. Der Autor warnt vor rechtlicher Unsicherheit und plädiert für eine klare, praktikable Regelung, die auch Sportvereinen Rechtssicherheit bei E-Sport-Angeboten bietet.
Grundsicherung: Heribert Prantl (SZ) kritisiert in seiner Kolumne die von der Bundesregierung geplante "neue Grundsicherung" als "sanktionslastig" und "entwürdigend" – sie sei ein Rückschritt gegenüber dem Bürgergeld. Er hebt hervor, dass das Bundesverfassungsgericht bereits 2010 ein Grundrecht auf ein "menschenwürdiges Existenzminimum" formuliert hat, das Sanktionen klare Grenzen setzt. Besonders problematisch sei, dass Kinder in Bedarfsgemeinschaften von Leistungskürzungen betroffen sind, obwohl die Menschenwürde laut Artikel 1 GG unabhängig von Verhalten oder Kassenlage geschützt werden muss. Das Bundesverfassungsgericht könne daher zum entscheidenden Gegenspieler der Reform werden.
Justiz
EuGH zu Hund als Reisegepäck: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Haustiere, die im Frachtraum eines Flugzeugs transportiert werden, rechtlich als "Reisegepäck" gelten und Airlines daher nur begrenzt für deren Verlust haften. Hintergrund war der Fall einer Hündin, die beim Verladen auf einem Flug von Buenos Aires nach Barcelona verschwand; die Halterin forderte 5.000 Euro Schadensersatz. Iberia zeigte sich zwar bereit, die Haftung zu übernehmen, die Airline verwies aber darauf, dass diese nach dem Übereinkommen von Montreal begrenzt sei. Der EuGH stellte klar, dass Tiere keine "Personen" im rechtlichen Sinne seien und unter die Gepäckregelung fielen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch sei deshalb gedeckelt. Die FAZ (Katja Gelinsky), spiegel.de (Dietmar Hipp) und LTO berichten.
BGH – Wirecard-Aktionär:innen: Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag darüber verhandelt, ob Aktionär:innen von Wirecard mit ihren Schadensersatzansprüchen gleichrangig zu anderen Insolvenzgläubiger:innen behandelt werden können. Während das Landgericht München I die entsprechenden Klagen zunächst abwies, ließ das Oberlandesgericht München später eine Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle zu. In dem jetzt laufenden Rechtsstreit klagt der Vermögensverwalter Union Investment gegen den Insolvenzverwalter von Wirecard und einen gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einer von Wirecard ausgegebenen Schuldverschreibung über 500 Millionen Euro. Die Anerkennung der Ansprüche der Aktionär:innen dürfte das Insolvenzverfahren maßgeblich beeinflussen. 50.000 Anteilseigner:innen von Wirecard haben Schadenersatzforderungen in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Insgesamt liegen dem Insolvenzverwalter Forderungen von rund 15,4 Milliarden Euro vor. Der Wert der Insolvenzmasse beträgt jedoch nur 650 Millionen Euro. Die FAZ (Marcus Jung) und LTO (Stefan Schmidbauer) berichten.
EuGH – verweigerte Rücknahme von Dublin-Flüchtlingen: Der Europäische Gerichtshof prüft auf Vorlage des VG Sigmaringen, ob Deutschland für Asylverfahren zuständig wurde, weil Italien sich seit 2022 weigert, Geflüchtete zurückzunehmen, für deren Asylverfahren es nach der Dublin-III-Verordnung eigentlich zuständig wäre. Generalanwalt Maciej Szpunar argumentiert in seinen Schlussanträgen, dass eine pauschale Weigerung Italiens keinen "systemischen Mangel" darstellt, der eine Zuständigkeit Deutschlands nach Art. 3 Abs. 2 auslöst. So hatte der EuGH bereits 2024 entschieden. Der Generalanwalt wies nun aber darauf hin, dass eine Zuständigkeit Deutschlands nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 eintrete. Dies diene der Rechtssicherheit und verhindere "refugees in orbit". LTO (Max Kolter) berichtet.
EuGH zu Entschädigung wegen Flugverspätung: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug einen "außergewöhnlichen Umstand" im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung darstellt und Airlines deshalb keine Entschädigung zahlen müssen. Im konkreten Fall hatte Austrian Airlines nach dem Einschlag umfangreiche Sicherheitschecks durchgeführt, was zu einer siebenstündigen Verspätung und dem Verpassen eines Anschlussflugs führte. Der EuGH betont, dass Sicherheit Vorrang vor Pünktlichkeit hat und Airlines nicht durch Entschädigungsdruck zu riskantem Verhalten verleitet werden dürfen. LTO berichtet.
BGH zu Gesellschaftspostfach: Der Bundesgerichtshof hat laut beck-aktuell entschieden, dass Anwält:innen in Berufsausübungsgesellschaften Schriftsätze mit einfacher Signatur wirksam über das Gesellschaftspostfach einreichen können. Dabei muss die signierende Anwält:in nicht zwingend identisch mit dem Absender im technischen Sinne sein, solange das Nachrichtenjournal die verantwortliche Person nachvollziehbar dokumentiert.
BVerwG zu Rundfunkbeitrag: Michael Hanfeld (FAZ) bewertet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Rundfunkbeitrag als "wegweisend", aber auch "ambivalent": Einerseits können Bürger:innen nun die staatsvertraglich geforderte Vielfalt und Ausgewogenheit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk einklagen, andererseits sind die Hürden dafür extrem hoch. Er kritisiert, dass einzelne Sendungen nicht ausreichen, sondern eine "gröbliche" Missachtung über mindestens zwei Jahre im Gesamtprogrammangebot nachgewiesen werden muss – was faktisch kaum zu leisten sei. Hanfeld sieht darin weniger ein Geschenk für die Bürger:innen als vielmehr eine Stärkung der Sender, die sich nun vor Gericht mit ihrer Programmvielfalt profilieren können. Allerdings sei die Entscheidung auch ein "Misstrauensvotum gegen die bisherige Selbstkontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks".
Aurelie von Blazekovic (SZ) begrüßt es ebenfalls, dass künftig Gerichte prüfen dürfen, ob das Programm von ARD und ZDF vielfältig und ausgewogen ist – das sei besser als bloßes Bauchgefühl zu äußern. Sie betont, dass Kritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk legitim und sogar demokratisch notwendig sei, da alle Bürger:innen dafür zahlen und ein Mitspracherecht haben. Neben der Klagemöglichkeit weist sie auch auf die Möglichkeit der Programmbeschwerde an die Sendergremien hin.
Roland Schatz (Welt) sieht es ebenfalls positiv, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts den 47 Millionen Rundfunkbeitragszahler:innen erstmals echte Rechte zuspricht. Er kritisiert, dass ARD und ZDF seit langem Transparenz über die Erfüllung ihres Auftrags verweigern und damit die verfassungsrechtliche Legitimation der Beitragspflicht untergraben. Das Urteil sei ein Wendepunkt, weil es die Gerichte zwinge, die tatsächliche Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms zu prüfen – und nicht bloß die Existenz eines Sendebetriebs als Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags gelten zu lassen.
LG Landshut zu Tötungen durch Pfleger: spiegel.de berichtet über die Verurteilung eines 36-jährigen Pflegers durch das Landgericht Landshut zu sechs Jahren und sechs Monaten Haft. Er hatte drei Seniorinnen widerrechtlich Insulin verabreicht – eine der Frauen starb. Die Richter sprachen ihn wegen Körperverletzung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung schuldig und ordneten zusätzlich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie ein fünfjähriges Berufsverbot an. Die Verteidigung führte eine autistische Störung als Erklärung für die Taten an.
LG Hamburg – Messerangriff am Hamburger Hbf: Die Frau, der vorgeworfen wird, am Hamburger Hauptbahnhof im Mai wahllos auf Reisende eingestochen zu haben, soll in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden. Die Hamburger Staatsanwaltschaft hat beim Landgericht ein Sicherungsverfahren beantragt. Die Neununddreißigjährige leide an einer mit Realitätsverkennung einhergehenden paranoiden Schizophrenie, teilte die Staatsanwaltschaft laut FAZ mit.
LG Hamburg – White Tiger: Nun berichten auch FAZ (Jannis Holl) und zeit.de (Christoph Heinemann) über die Anklage gegen einen 21-jährigen Hamburger, der als Mitgründer des pädokriminellen Netzwerks "764" gilt und unter dem Namen "White Tiger" agierte. Er wird für über 200 Taten verantwortlich gemacht, darunter ein Mord, bei dem er einen 13-Jährigen in den Suizid trieb, und fünf versuchte Morde. Der Verdächtige bestreite die Taten "so, wie sie jetzt im Raume stehen", sagt seine Verteidigerin Christiane Yüksel. Bis auf eine Ausnahme kannte er alle Opfer offenbar nur über das Internet.
LG Magdeburg – Angriff auf Magdeburger Weihnachtsmarkt: Laut Informationen von spiegel.de soll der Prozess gegen Taleb Al Al-Abdulmohsen, den Todesfahrer vom Magdeburger Weihnachtsmarkt, am 10. November beginnen. Zwischenzeitlich hatte ein Beginn noch im Oktober im Raum gestanden. Der Angeklagte, ein aus Saudi-Arabien stammender Arzt, war im vergangenen Dezember 2024 mit einem rund zwei Tonnen schweren Mietwagen über den Weihnachtsmarkt in Magdeburg gefahren und hatte dabei einen neunjährigen Jungen und fünf Frauen im Alter von 45 bis 75 Jahren getötet. Mehr als 300 weitere Menschen wurden verletzt.
VG Darmstadt zu Verbot rechtsextremistischer Versammlung: Rechtsprofessor Wolfgang Hecker kritisiert im Verfassungsblog, dass die Stadt Darmstadt an einem Versammlungsverbot festgehalten hatte, obwohl das Verwaltungsgericht das Verbot als offensichtlich unbegründet einstufte. Die Kundgebung und ein Schweigemarsch waren von einer Person, angemeldet worden, die der rechtsextremen Szene zugerechnet wurde. Wie das Bundesverfassungsgericht in früheren Entscheidungen betonte, seien jedoch auch extremistische Meinungen vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit geschützt. Wer im Kampf gegen Rechtsextremismus das Recht selbst bekämpft, erweise der Demokratie einen Bärendienst – und diene der gezielten Strategie einer Polarisierung von rechts, warnt Hecker.
BVerfG: Der politikwissenschaftliche wissenschaftliche Mitarbeiter Valentin Feneberg stellt in der FAZ Alexander Thieles Einführung zum Bundesverfassungsgericht vor. Es agiere als "Machtfaktor" zwischen Politik und Recht und entwickle teils neue Grundrechte. Thiele warnt vor richterlichem Aktivismus, wenn das Gericht über konkrete Streitfälle hinaus Maßstäbe setzt, die nicht klar im Grundgesetz verankert sind. Für Thiele scheine es eine Grenze zu geben, die legitime von übergriffiger Rechtsprechung trennt, so der Rezensent. Es bleibe allerdings unklar, wo genau diese Grenze verlaufe.
Recht in der Welt
Österreich – René Benko: FAZ (Michaela Seiser) und spiegel.de berichten, dass René Benko nach seiner ersten Verurteilung in Innsbruck nun einem weiteren Prozess entgegensieht. Er soll laut Anklage Vermögenswerte wie Luxusuhren und Bargeld in Höhe von weiteren rund 370.000 Euro vor seinen Gläubigern versteckt haben. Ein Prozesstermin steht noch aus, doch laut seinem Anwalt will Benko sich möglichst bald dem Verfahren stellen, um die Vorwürfe zu klären.
Juristische Ausbildung
Verfassungstreue im Referendariat: tagesschau.de (Kolja Schwartz) und ARD-RadioReportRecht (Kolja Schwartz) berichten über neue Maßnahmen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, wo Bewerber:innen für das juristische Referendariat nun eine Verfassungstreueerklärung abgeben müssen. Ziel ist, extremistische Unterwanderung der Justiz zu verhindern. Hintergrund ist ein Fall aus Bayern, bei dem ein rechtsextremer Bewerber trotz Ablehnung durch das Oberlandesgericht Bamberg später in Sachsen zum Referendariat zugelassen wurde und inzwischen als Rechtsanwalt tätig ist. Der Autor kritisiert die uneinheitlichen Regelungen in den Bundesländern und fordert klare gesetzliche Grundlagen, um den Rechtsstaat wirksam zu schützen.
Innocence Project Deutschland: Die FAZ (Eva Schläfer) stellt das Innocence Project Deutschland vor, das nach US-amerikanischem Vorbild Verfahren, bei denen die Angeklagten möglicherweise zu Unrecht verurteilt wurden, wiederaufrollen will. An acht Universitäten gibt es inzwischen entsprechende Law Clinics.
Jurastudium und "Voice of Germany": LTO (Paula Zengerle) interviewt Greta Heimann, eine 20-jährige Jurastudentin, die neben ihrem Studium als Sängerin bei “The Voice of Germany” auftritt. Sie erzählt, wie sie Musik und Jura miteinander verbindet, welche Herausforderungen sie im Studium erlebt hat und warum sie sich nicht zwischen Bühne und Gerichtssaal entscheiden möchte.
Sonstiges
Vornamen: Darf man sein Kind Sonne, Luft oder Wolke nennen, fragt die SZ (Wolfgang Janisch) und gibt dazu Erläuterungen zum Namensrecht, zu dessen historischer Entwicklung und zum Umgang der Gerichte mit ausgefallenen Namen. So wurden Namen wie "Windsbraut" oder "Djehad" von Gerichten zugelassen, "Grammophon" dagegen nicht. Es wird gezeigt, dass Vornamen auch den jeweiligen Zeitgeist, die kulturelle Offenheit und persönliche Selbstverwirklichung widerspiegeln.
Shadow Trading: Die Doktorandin Greta Niehaus beleuchtet auf LTO das Phänomen des "Shadow Tradings", bei dem Insider nicht mit Aktien ihres eigenen Unternehmens handeln, sondern mit Papieren wirtschaftlich verbundener Firmen, die indirekt von vertraulichen Informationen betroffen sind. Während die US-Börsenaufsicht SEC bereits erste Entscheidungen getroffen hat, fehlt es in Europa bislang an klaren Leitlinien und einer konsequenten Verfolgung solcher Fälle. Die Autorin fordert eine präzisere Auslegung der Marktmissbrauchsverordnung, um die Integrität der Finanzmärkte zu sichern und rechtliche Grauzonen zu schließen.
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Am Montag erscheint eine neue LTO-Presseschau.
LTO/pf/chr
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Die juristische Presseschau vom 17. Oktober 2025: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58403 (abgerufen am: 07.11.2025 )
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