Heute abend zeigt sich im Wahlausschuss des BT, ob die Zwei-Drittel-Mehrheit für die drei nominierten Jurist:innen steht. BMJ legt Referentenentwurf zur Anfechtung der Vaterschaft vor. Uni Bayreuth prüft Notengerechtigkeit per Software.
Thema des Tages
BVerfG-Richterwahl: Am heutigen Montagabend soll der zwölfköpfige Wahlausschuss des Bundestags die Kandidat:innen für die Bundesverfassungsrichterwahl offiziell nominieren. Dann wird sich zeigen, ob die drei Kandidat:innen - der BAG-Richter Günter Spinner und die Rechtsprofessorinnen Frauke Brosius-Gersdorf und Ann-Katrin Kaufhold - voraussichtlich über eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag verfügen. Die Nominierung von Frauke Brosius-Gersdorf stößt inzwischen auch bei mehreren Landesminister:innen der Union auf Widerstand, berichtet die Sa-FAZ (Stephan Klenner). Damit könnte auch ihre Wahl zur Vizepräsidentin des Gerichts im Bundesrat gefährdet sein. Die Mo-taz (Christian Rath) schreibt, dass auch Abtreibungsgegner:innen wie die Aktion Lebensrecht für Alle (Alfa) gegen Brosius-Gersdorf mobil machen und Druck auf die CDU/CSU ausüben, die Professorin nicht mitzuwählen. Die Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag sei aber auch für Günter Spinner noch keineswegs gesichert, denn die Linke will Spinner nur mitwählen, wenn die CDU/CSU vorher mit ihnen redet, was die Union bisher jedoch verweigert.
Patrick Bahners (Mo-FAZ) argumentiert, dass das traditionelle parteipolitische Vorschlagsrecht bei der Besetzung des Bundesverfassungsgerichts – eine Art informelles Kartell zwischen SPD und Union – angesichts der heutigen politischen Vielfalt und Machtverhältnisse überholt ist. Er kritisiert, dass die SPD trotz geschrumpfter Wählerbasis überproportionalen Einfluss auf die Richterwahl beansprucht, während kleinere Parteien wie die Linke sich staatsmännisch zurückhalten. Die Kritik an der SPD-Kandidatin Brosius-Gersdorf hält Bahners für überzogen; ihre Positionen seien im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen und vergleichbar mit früheren Richter:innen beider Lager. Letztlich plädiert er für eine pluralistische Verfassungskultur, in der auch Minderheitenpositionen und Sondervoten legitim sind – als Ausdruck demokratischer Deutungsoffenheit.
"Wir müssen davon wegkommen, fähige Kandidaten anzuzweifeln, nur weil sie nicht die 'richtige' Meinung haben", meint Rechtsprofessor Julian Krüper auf LTO in Bezug auf die zunehmende Tendenz, Kandidat:innen für das Bundesverfassungsgericht allein auf Basis ihrer politischen Ansichten zu bewerten, statt ihre juristischen Qualifikationen in den Mittelpunkt zu stellen. Er plädiert für eine Verfassungskultur, in der unterschiedliche legitime Auffassungen respektiert werden und Richter:innen ihre Meinung mit Argumenten vertreten und verteidigen können. Eine gute Diskussionskultur sei Voraussetzung für das hohe Ansehen des Gerichts und solle sich auch in der Wahlentscheidung der Abgeordneten widerspiegeln. Auch Jost Müller-Neuhof (tagesspiegel.de) kritisiert die pauschale Ablehnung von Frauke Brosius-Gersdorf aufgrund ihrer politischen Haltung als "zu links". Er argumentiert, dass Richterinnen und Richter natürlich politische Ansichten haben dürfen und sollen, solange sie qualifiziert sind und die demokratischen Werte respektieren. Für ihn gehört es zur gelebten Demokratie, dass Kandidaturen transparent diskutiert werden – und dass auch ein "ultralinker" oder künftig vielleicht ein "ultrarechter" Kandidat fair und sachlich bewertet werden.
Rechtspolitik
Vaterschaft: Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat in der vergangenen Woche einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des BVerfG-Urteils zur Vaterschaftsanfechtung veröffentlicht. Vorgesehen ist dabei, dass die Anfechtung in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes grundsätzlich erfolgreich sein soll, wenn jemand nachweisen kann, dass er der leibliche Vater ist. Ist das minderjährige Kind älter als ein halbes Jahr, soll es auch in Zukunft grundsätzlich dabei bleiben, dass eine bestehende sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine solche Anfechtung verhindert. Eine Ausnahme von dieser Regel soll allerdings gelten, wenn auch der leibliche Vater eine solche Beziehung zu dem Kind hat, zu einem früheren Zeitpunkt hatte oder wenn er sich ernsthaft, aber erfolglos um eine solche Beziehung bemüht hat. LTO berichtet.
Schwangerschaftsabbruch: Rechtsprofessor Joachim Wieland argumentiert im Verfassungsblog, dass die derzeitige strafrechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs die Menschenwürde der Schwangeren verletze, da sie deren Selbstbestimmung über ihren Körper und ihr Leben missachte. Er kritisiert die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als inkonsistent, weil sie das Lebensrecht des Fötus aus der Menschenwürde ableitet, gleichzeitig aber Ausnahmen vom Austragungsgebot zulässt – was bei absolutem Würdeschutz nicht möglich wäre. Wieland fordert eine gesetzliche Neuregelung, die die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch innerhalb einer angemessenen Frist der Schwangeren überlässt und so eine praktische Konkordanz zwischen ihrer Würde und dem Lebensschutz des Fötus herstellt.
Tötung von Frauen: Ex-Bundesrichter Thomas Fischer argumentiert in seiner spiegel.de-Kolumne, dass der Begriff "Femizid" bisher kein juristischer, sondern ein politisch-soziologischer Begriff sei, der im deutschen Strafrecht keine eigenständige Bedeutung habe. Tötungen von Frauen würden bereits als Mord erfasst, wenn niedrige Beweggründe vorliegen. Nach seiner Erfahrung geht es in etwa 60 Prozent der Morde aus niedrigen Beweggründen um nicht-akzeptierte Trennungen. Fischer kritisiert die mediale und politische Darstellung, wonach solche Taten systematisch verharmlost oder milder bestraft würden, als unbegründet. Die Forderung nach einem eigenen Straftatbestand für Femizide hält er für symbolpolitisch und überflüssig, da sie keine inhaltliche Erweiterung des Strafrechts bewirken würde.
Stalking: Oberamtsanwalt Andreas Meyer kritisiert auf LTO den Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) als kriminalpolitisch überzogen und verfassungsrechtlich problematisch, da er trotz mehrfacher Reformen kaum präventive Wirkung zeige und eine sehr niedrige Strafbarkeitsschwelle aufweise. Er bemängelt insbesondere die unbestimmten Rechtsbegriffe und die ausufernde Anwendung des Tatbestands. Statt weiterer Verschärfungen plädiert er für eine Rückbesinnung auf das Strafrecht als ultima ratio und eine stärkere Berücksichtigung außerstrafrechtlicher Maßnahmen.
Lieferketten und Menschenrechte: Ex-Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio kritisiert in einem Gutachten für die Stiftung Familienunternehmen, dass etliche Nachhaltigkeitsvorschriften "Gummiparagrafen" seien, die für Unternehmen Rechtsunsicherheit bedeuteten. Moralische Standards dürften nicht ohne klare Rechtspflichten zu Haftungsrisiken führen. Als Beispiele nennt Di Fabio das deutsche Lieferkettengesetz und die europäische Lieferketten-Richtlinie. LTO berichtet.
Politikerhaftung: Sollten Politiker:innen für Fehlentscheidungen in Regress genommen werden, fragt Wolfgang Janisch (Sa-SZ) in einem Essay. Es erscheine widersprüchlich, dass Beamt:innen für grobe Fahrlässigkeit haften müssten, Minister:innen jedoch nicht – obwohl sie mitunter Milliarden an Steuergeldern verantworteten, meint Janisch. Gegen eine solche Haftung spreche jedoch die Gefahr, dass Minister:innen aus Angst vor persönlichen Konsequenzen übervorsichtig agieren und notwendige, aber riskante Entscheidungen unterlassen könnten – etwa in Krisenzeiten wie der Pandemie. Janisch plädiert letztlich für eine ausgewogene Regelung, die grobe Pflichtverletzungen sanktioniert, ohne den politischen Handlungsspielraum zu sehr einzuschränken.
Klimaanpassung: Die Politikwissenschaftlerin Julia Engels betont im FAZ-Einspruch die rechtlichen Verpflichtungen des Staates zum Schutz vor extremer Hitze, insbesondere auf Grundlage von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, der das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit garantiert. Diese Schutzpflicht verpflichtet den Staat nicht nur zu gesetzgeberischen Maßnahmen, sondern auch zu deren effektiver Umsetzung, wenn Umweltgefahren – wie wiederkehrende Hitzeperioden – konkret und absehbar sind. Zwar enthalte das Klimaanpassungsgesetz, das 2024 erstmals einen bundesweiten Rechtsrahmen geschaffen hatte und dabei Behörden verpflichtet, Klimarisiken wie Hitze systematisch zu berücksichtigen, keine direkten Klagerechte für Einzelne, doch es begründe ein objektives Berücksichtigungsgebot, das gerichtlich überprüfbar ist. Kommunen, die untätig bleiben, könnten daher haftungsrechtlich oder verwaltungsgerichtlich belangt werden.
Terminausfall: Tobias Freudenberg (beck-aktuell) widmet sich dem Problem der per AGB vereinbarten Terminausfall-Pauschalen in Gastronomie oder bei Ärzt:innen, die das Nichterscheinen trotz Reservierung sanktionieren. Die Justizminister:innen haben auf ihrer Frühjahrstagung angeregt, hier klarstellende Regelungen im BGB zu prüfen.
Richterpensionierung: Richter und Richterinnen in Nordrhein-Westfalen sollen künftig auf Wunsch auch nach dem 67. Lebensjahr noch arbeiten dürfen. Die Landesregierung solle ein entsprechendes Gesetz vorlegen, heißt es in einem Antrag der Regierungsfraktionen CDU und Grünen, über den der Landtag am Donnerstag beraten wird. spiegel.de berichtet. Entsprechende Regelungen gebe es bereits in sieben Bundesländern.
Justiz
BVerfG – AfD-Fraktionssitzungssaal: Die AfD-Fraktion hat laut zeit.de beim Bundesverfassungsgericht geklagt, um künftig den Otto-Wels-Saal im Reichstagsgebäude nutzen zu dürfen. Sie sieht sich durch den kleineren zugewiesenen Raum in ihrer parlamentarischen Arbeit benachteiligt. Die AfD wirft dem Ältestenrat parteipolitisch motivierte Willkür vor und sieht den Gleichheitsgrundsatz sowie Oppositionsrechte verletzt, während die SPD, der der Saal derzeit zugewiesen ist, auf organisatorische Notwendigkeiten und historische Verbundenheit mit dem Saal verweist.
BAG zur Kündigung per Einschreiben: Das Bundesarbeitsgericht hat im Januar entschieden, dass eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben nur dann wirksam zugestellt ist, wenn zusätzlich zum Einlieferungsbeleg auch der vom Zusteller unterzeichnete Auslieferungsbeleg vorgelegt wird. Im konkreten Fall konnte der Arbeitgeber diesen Beleg nicht vorlegen, weshalb die Kündigung als nicht zugegangen und somit unwirksam galt. Rechtsanwältin Stephanie Bäurle stellt im Expertenforum Arbeitsrecht die Entscheidung vor und empfiehlt Arbeitgebern in der Konsequenz, Kündigungen weiterhin am sichersten durch persönliche Zustellung mittels Boten zu übergeben.
OLG Düsseldorf – Militante Antifa: Der Generalbundesanwalt hat gegen sechs weitere Mitglieder der militanten Antifa-Gruppe, die u.a.in Budapest Rechtsextremisten schwer verletzte - Nele A., Emilie D., Paula P., Luca S., Moritz S. und Clara W. - wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, gefährlicher Körperverletzung und teilweise auch wegen versuchten Mordes Anklage beim Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Die Verteidigung bezweifelt jedoch die Zuständigkeit des OLG Düsseldorf, da die Angeklagten überwiegend aus Thüringen stammen. Auch die Anklage wegen Mordes sei nicht nachvollziehbar, da die Taten nicht einmal von den ungarischen Behörden entsprechend eingestuft wurden. LTO (Tanja Podolski) und Mo-taz (Konrad Litschko) berichten.
OLG Karlsruhe zu Befangenheit: Weil sich alle fünf Richter:innen am Amtsgericht Ettlingen gut kennen und zum Teil per Du sind, dürfen sie nicht über die Scheidung einer Kollegin entscheiden. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit die Selbstablehnungen der Amtsrichter:innen für begründet erklärt. LTO und beck-aktuell berichten.
LG Wuppertal – verschlepptes Protokoll: Weil in einem Verfahren das Protokoll des Landgerichts Wuppertal über eine Hauptverhandlung nicht rechtzeitig fertig geworden ist, hat das Oberlandesgericht Wuppertal jetzt die Freilassung eines Angeklagten, der zu 13 Jahren Gefängnis verurteilt worden war, aus der U-Haft angeordnet. Bereits Anfang Juni war für einen anderen, ebenfalls in Wuppertal verurteilten Mann aus demselben Grund die U-Haft aufgehoben worden, berichtet LTO. Damals hatte das LG Wuppertal das Nichtvorliegen des Hauptverhandlungsprotokolls noch mit sehr hoher Arbeitsbelastung begründet. Laut NRW-Justizministerium bestand aber weder Personalmangel noch war eine Überlastung der Kammer angezeigt. Die Präsidentin des Landgerichts Wuppertal, Stefanie Rüntz, prüft nun dienstaufsichtsrechtlich, wie es zu dem Versäumnis kommen konnte.
OLG Köln zu Maskenbeschaffung: Das Oberlandesgericht Köln hat im Mai entschieden, dass bei der Beschaffung von Coronamasken im Jahr 2021 wegen Marktversagens das Preisgesetz aus dem Jahr 1948 galt. Der Bund musste daher für die beschafften Masken nur einen Bruchteil der ausgelobten Summe bezahlen. Bei der Argumentation stützte sich der Bund auf das Sudhoff-Gutachten. Die Sa-SZ (Christina Berndt u.a.) berichtet.
OVG Hamburg zu rassistischen Polizisten-Chats: Das Oberverwaltungsgericht Hamburg billigte die Durchsuchung der Wohnung eines Hamburger Polizisten. Durch seine Mitwirkung an menschenverachtenden, teilweise mit dem Nationalsozialismus konnotierten Chats im Kollegenkreis habe der Beamte das Ansehen der Hamburgischen Polizei erheblich beschädigt und damit das Vertrauen in die Rechtschaffenheit der Polizei erheblich beeinträchtigt. Ob auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue vorlag, ließ das Gericht offen. beck-aktuell berichtet.
VGH Bayern zu Fischottern: Die Allgemeinverfügung, die den Abschuss von Fischottern in Oberfranken in Ausnahmefällen erlaubte, ist wohl rechtswidrig, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und hat deshalb den Vollzug vorläufig außer Kraft gesetzt. Zum einen sei nicht sicher, dass die Fischotter für die Schäden der Fischereiwirtschaft tatsächlich verantwortlich waren, so das Gericht. Zum anderen sei der Erhaltungszustand des Fischotters in Oberfranken mit einer geschätzten Populationszahl von 176 Tieren nicht als "günstig" einzustufen. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte die DUH gestellt. LTO berichtet.
OVG Schleswig zu Goldschakal: Abschließend hat nun das Oberverwaltungsgericht Schleswig erlaubt, dass der Sylter Goldschakal, der Dutzende Lämmer auf der Insel getötet hat, geschossen werden darf. Es wies damit die Beschwerde einer Umweltorganisation ab, wie LTO berichtet.
VG Berlin zu Zurückweisungen an der Grenze: Die Rechtsprofessoren Andreas Nitschke und Klaus Krebs untersuchen im Verfassungsblog die Frage, ob Polizeibeamte angesichts der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin zu Zurückweisungen an der Grenze zur Remonstration berechtigt sind, oder sogar verpflichtet wären, den Gehorsam zu verweigern. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass, wer aufgrund rechtlicher Bedenken remonstriere, ein Recht dazu habe, wer dies aber unterlasse, aktuell keine Nachteile befürchten müsse.
Finanzgerichtsbarkeit: Die Sa-FAZ (Katja Gelinsky) erinnert anlässlich des kürzlich begangenen 75. Jubiläums des Bundesfinanzhofes daran, dass die Finanzgerichtsbarkeit geschaffen wurde, damit sich die Steuerpflichtigen gegen ungerechtfertigte finanzielle Inanspruchnahme wehren können. Die Autorin bedauert, dass die Politik seit Jahren niemanden mehr an das Bundesverfassungsgericht geholt habe, der besonders fachkundig auf dem komplizierten Rechtsgebiet des Steuerrechts ist. Angesichts der Überfälligkeit von Reformen warnt sie außerdem davor, die Justiz mit der Aufgabe zu überfrachten, politische Versäumnisse auszugleichen, da rechtssichere Reformen nicht allein durch Gerichtsentscheidungen gewährleistet werden können.
Recht in der Welt
Frankreich – Baschar al-Assad: Frankreichs Justiz prüft, ob der internationale Haftbefehl, den Frankreich im November 2023 gegen den inzwischen gestürzten syrischen Präsidenten Baschar al-Assad wegen Beihilfe zu Chemiewaffenangriffen ausgestellt hatte, rechtlich zulässig war. Grundlage ist das Weltrechtsprinzip, das es erlaubt, Verbrechen gegen die Menschlichkeit unabhängig vom Tatort und der Nationalität der Beteiligten zu verfolgen. Die Entscheidung des französischen Kassationshofs könnte ein Präzedenzfall für die internationale Strafverfolgung politischer Führer:innen werden. Noch nie hatte eine nationale Justiz einen Haftbefehl gegen einen amtierenden Staatschef erlassen. Sa-FAZ (Michaela Wiegel) berichtet.
Israel/Iran: Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags äußert in einem Gutachten erhebliche völkerrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der israelischen und US-amerikanischen Angriffe auf den Iran, da die Voraussetzungen für Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UN-Charta nicht erfüllt seien. Insbesondere fehle der Nachweis, dass der Iran unmittelbar vor dem Bau einer Atombombe stand und die Angriffe die letzte Möglichkeit zur Abwehr gewesen seien. Das Gutachten, das vom Linkenabgeordneten Ulrich Thoden in Auftrag gegeben wurde, warnt zudem vor einer Aushöhlung des völkerrechtlichen Gewaltverbots durch eine überdehnte Auslegung des Selbstverteidigungsrechts. spiegel.de berichtet.
USA – Globale Mindeststeuer: Die Rechtsanwält:innen Stephan Eilers und Viktoria von Abel beschreiben im FAZ-Einspruch, wie es der US-Regierung unter Präsident Donald Trump gelungen ist, US-Unternehmen von der globalen Mindeststeuer der OECD zu befreien. Als Druckmittel diente die geplante Einführung einer Strafsteuer gegen Länder mit aus US-Sicht "unfairen" Steuerpraktiken. Die G7-Staaten akzeptierten eine Ausnahme für US-Unternehmen, was die globale Mindeststeuer erheblich schwächt. Nun stehe die internationale Steuerpolitik an einem Wendepunkt, da ohne die USA – und mit der Zurückhaltung Chinas und Indiens – die globale Mindeststeuer an Verbindlichkeit und fiskalischer Schlagkraft verliere.
USA – Supreme Court: Die amerikanische Rechtsprofessorin Leah Litman blickt im Editorial des Verfassungsblogs kritisch auf jüngere Entscheidungen des Supreme Courts, mit denen zunehmend die Autorität unterer Bundesgerichte untergraben und damit die rechtsstaatliche Kontrolle der Exekutive geschwächt wird. Sie zeigt auf, wie die Trump-Regierung systematisch Gerichte delegitimiert, gerichtliche Anordnungen missachtet und durch politische Rhetorik sowie konkrete Maßnahmen die Unabhängigkeit der Justiz angreift. Der Supreme Court legitimiere dieses Vorgehen, indem er in zentralen Fällen zugunsten der Exekutive entscheidet und damit ein gefährliches Signal sende: dass die Regierung über dem Gesetz stehen darf.
England – KI-Training/Stability AI: Über die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Getty Images und dem KI-Start-up Stability AI, die vor dem britischen High Court of Justice verhandelt wird und in der bald eine Entscheidung zu erwarten ist, schreibt die Mo-FAZ (Marcus Jung/Maximilian Sachse). Es geht um Millionen von Bildern, die Stability AI ohne Genehmigung zum Training seines Bildgenerators verwendet haben soll.
Juristische Ausbildung
Bewertung von Hausarbeiten: An der Universität Bayreuth wurde erfolgreich eine Software getestet, die Bewertungs-Ungerechtigkeiten bei der Korrektur juristischer Hausarbeiten aufdeckt, indem sie ähnliche Arbeiten clustert und auffällige Notenunterschiede identifiziert. Entwickelt wurde das Programm vom Jurastudenten Felix Kaiser, dessen Ziel es ist, die Notenvergabe objektiver zu gestalten, ohne dabei das Vertrauen in die Korrektoren infrage zu stellen. Nach dem erfolgreichen Pilotprojekt, bei dem mehrere Studierende von Nachkorrekturen profitierten, soll die Software weiterentwickelt und auch anderen Universitäten zugänglich gemacht werden. LTO (Marcel Schneider) berichtet.
Sonstiges
Bundesamt für Verfassungsschutz: zeit.de (Leon Ginzel) erläutert den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit des BfV und reagiert damit auf den insbesondere aus der AfD kommenden Vorwurf, die Behörde sei ein "Instrument der Regierung" und "politisch gesteuert". Unter anderem kommen im Text die Verfassungsrechtler Till Patrik Holterhus und Oliver Lepsius zu Wort.
Demokratie und Fiskalregeln: Der wissenschaftliche Mitarbeiter Maximilian Krahé und Rechtsprofessor Michael W. Müller diskutieren im Verfassungsblog (in englischer Sprache) wie und in welchem Ausmaß demokratische Entscheidungsprozesse durch fiskalische Regeln begrenzt werden können, ohne die demokratische Substanz zu verlieren.
Meinungsfreiheit: Die Parole "Death to the IDF" des HipHop-Duos Bob Vylan ist durch die Meinungsfreiheit gedeckt, da sie sich gegen das israelische Militär richtet und nicht per se gegen Juden, meint Ronen Steinke (Sa-SZ). Dennoch dürfe ein privater Veranstalter wie in Köln die Band ausladen – das sei keine Zensur, sondern legitime unternehmerische Freiheit. Der Fall zeigt, so Steinke: Meinungsfreiheit schützt vor staatlicher Strafe, nicht aber vor gesellschaftlichen Konsequenzen.
Geburtshilfe: Katharina Reiter (zdfheute.de) beschreibt Gewalt in der Geburtshilfe als ein weit verbreitetes, systematisches Problem und erläutert die (straf)-rechtliche Einordnung. Es gehe dabei um körperliche Misshandlung, Demütigung und Beleidigung, aufgezwungene oder ohne ausdrückliche Einwilligung vorgenommene medizinische Eingriffe, Verweigerung der Schmerzbehandlung und die Vernachlässigung von Frauen während der Geburt.
Rechtsgeschichte – Peepshow: Martin Rath erinnert auf LTO an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1981, in der zur Rechtfertigung einer Gewerbeuntersagung festgestellt wurde, dass Peepshows gegen die guten Sitten verstoßen und die Menschenwürde verletzen, da sie Frauen zu bloßen Objekten sexueller Schau herabwürdigen. Dabei stellte das Gericht klar, dass die staatliche Schutzpflicht aus Art. 1 Abs. 1 GG auch gegen den freien Willen der Darstellerinnen greife, da über die eigene Menschenwürde nicht disponiert werden könne. Kritiker warfen dem Urteil jedoch einen "totalitären Werte-Absolutismus" vor, es missachte die individuelle Selbstbestimmung und stelle staatliche Moralvorstellungen über die Grundrechte der Beteiligten.
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Morgen erscheint eine neue LTO-Presseschau.
LTO/pf/chr
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Die juristische Presseschau vom 5. bis 7. Juli 2025: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57593 (abgerufen am: 10.12.2025 )
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