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Die juristische Presseschau vom 25. August 2023: BAG zu Hetze in Chat­gruppe / Weiter keine Vorab­in­for­ma­tionen am BVerfG / Cyberbunker-Urteil vor Auf­he­bung

25.08.2023

Legal Voices - die juristische Presseschau

Das Bundesarbeitsgericht ließ Kündigungen wegen Äußerungen in kleinen Chatgruppen zu. Das Bundesverfassungsgericht führt eine Wochenvorschau ein. Der Bundesgerichtshof verhandelte über den Cyberbunker-Fall.

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Thema des Tages

BAG zu Hetze in Chatgruppen: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Äußerungen in kleinen Chatgruppen von Beschäftigten eines Unternehmens zu einer außerordentlichen Kündigung führen können. Auch bei kleinen Whatsapp-Gruppen von befreundeten Kolleg:innen könne in der Regel nicht darauf vertraut werden, dass die geposteten Inhalte nicht nach außen gelangen. Insbesondere bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über andere Betriebsangehörige sei mit einem Bekanntwerden gegenüber Dritten zu rechnen. Die Vorinstanzen hatten in solchen Chatgruppen einen geschützten Raum gesehen, in dem die freie Entfaltung der Persönlichkeit Vorrang vor dem Ehrschutz habe. Im konkreten Fall ging es um eine Chatgruppe von sechs bis sieben befreundeten Angestellten der Fluggesellschaft TUIfly, von denen drei Arbeitnehmer gekündigt wurden, nachdem sie sich regelmäßig "in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise" über Betriebsangehörige geäußert hatten und dies bekannt wurde. Das BAG verwies den Fall zurück an das LAG Niedersachen. Es berichten FAZ, SZ, taz (Christian Rath), Welt, spiegel.de und LTO.

Rechtspolitik

Cannabis: Auf LTO nimmt der ehemalige BGH-Richter Thomas Fischer eine Einordnung und Gewichtung der Argumente rund um die Teillegalisierung von Cannabis entsprechend des vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurfs vor. Sein Fazit: "Die Chancen einer Legalisierung überwiegen deren Risiken. Sie ist geeignet, die individuell und sozial vielfältig schädlichen Folgen der gescheiterten prohibitiven ‚Bekämpfung‘ zu mindern."

Digitale Verfassungsbeschwerde: Über den Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverfassungsgericht berichtet nun vertieft auch LTO. Für Anwält:innen wird das Einreichen von Anträgen und Schriftsätzen nur noch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) möglich sein. Nicht anwaltlich vertretene Bürger:innen sollen Verfassungsbeschwerden per E-Mail abgeben können, allerdings nur mit einem De-Mail-Konto. Mit § 23e BVerfGG soll dem BVerfG außerdem die elektronische Aktenführung ermöglicht werden, während der Entwurf sich nicht zur elektronischen Akteneinsicht äußert.

Justiz

BVerfG – Pressearbeit: Das Bundesverfassungsgericht wird die langjährige Praxis einer Vorabinformation der Mitglieder der Justizpressekonferenz über Urteile nicht wieder aufnehmen. Stattdessen wird eine Wochenvorschau anstehender Entscheidungen eingeführt, die frei auf der Webseite des Gerichts einsehbar sein wird. Dort wird jeweils der voraussichtliche Termin und das Thema der Entscheidungen mitgeteilt. Begründet wurde die frühere Vorabinformationspraxis vom BVerfG damit, dass sie eine qualitativ hochwertige Berichterstattung garantiere. Nachdem der Tagesspiegel die Praxis vor drei Jahren öffentlich machte und nebst der Bild-Zeitung dagegen klagte, setzte das BVerfG die Praxis, die den Mitgliedern der JPK einen erheblichen Zeitvorteil gegenüber Nicht-Mitgliedern und gegenüber Verfahrensbeteiligten verschaffte, bereits Ende März 2023 vorläufig aus. Es berichten tsp.de (Jost Müller-Neuhof) und beck-aktuell (Pia Lorenz).

BGH – Cyberbunker: Der BGH verhandelte über die Revisionen, die von Staatsanwaltschaft und Verurteilten gegen day Cyberbunker-Urteil des Landgerichts Trier eingelegt worden waren. Das LG hat die acht Betreiber:innen des sogenannten Cyberbunkers (ein ehemaliger NATO-Bunker, der als kriminelles Rechenzentrum benutzt wurde) im Dezember 2021 wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt. Die GenStA Koblenz forderte jedoch auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zu jenen Straftaten, die über die Server des Rechenzentrums abgewickelt wurden, darunter Drogen- und Waffenhandel, Hackerangriffe und Mordaufträge. Das LG hatte dies unter Bezugnahme auf das Telemediengesetz abgelehnt, wonach Diensteanbieter:innen für fremde Inhalte nur verantwortlich sind, wenn sie Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung haben, was man im Konkreten nicht habe nachweisen können. Die Verurteilten gingen hingegen in Revision, um auch von der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung freigesprochen zu werden. Das BGH-Urteil soll am 12. September verkündet werden. Es wird mit einer zumindes teilweisen Aufhebung der LG-Entscheidung gerechnet. welt.de berichtet. tagesschau.de (Kolja Schwartz) erläuterte den Fall vorab im Frage-Antwort-Format.

BGH zu Franco A.: Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. aus dem Juli 2022 über den rechtsextremen Bundeswehr-Offizier Franco A. mit einem Beschluss als "offensichtlich unbegründet" verworfen. Damt ist die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, unerlaubten Waffenbesitzes und Betrugs rechtskräftig. Franco A. war 2017 auf dem Wiener Flughafen festgenommen worden, als er eine geladene Pistole aus einem Versteck in einer Flughafentoilette holen wollte. Er plante Anschläge auf Politiker. A. hatte sich zudem eine Zweitidentität als syrischer Flüchtling aufgebaut und entsprechende Leistungen bezogen. Es berichten spiegel.de und LTO.

BGH zu Altersgrenze für Notare: Laut Bundesgerichtshof verstößt die in § 47 Nr. 2, § 48a der Bundesnotarordnung (BNotO) auf 70 Jahre festgelegte Altersgrenze für Notar:innen nicht gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 21 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) und auch nicht gegen Art. 1, Art. 2 Abs.  2 Buchst. a der EU-Antidiskriminierungs-Richtlinie. Die Altersgrenze soll den Generationenwechsel erleichtern. Aus einem Gutachten der Bundesnotarkammer werde ersichtlich, dass im hauptberuflichen Notariat bundesweit immer noch ein erheblicher Bewerberüberhang herrscht. Blieben ältere Notar:innen mit gut eingeführten Notarstellen und einem großen Stamm an Urkundsbeteiligten ohne Altersgrenze länger im Amt, hätten jüngere Jurist:innen keine planbare Aussicht auf wirtschaftlich leistungsfähige Notariate. LTO berichtet.

VG Düsseldorf zu Auskunft über Elektroschocker: Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf muss Nordrhein-Westfalen (NRW) die Einsatzvorschriften für die neuen Elektroschocker der Polizei offenlegen. Das Land hatte die Offenlegung der neunseitigen Vorschriften verweigert, weil sie die Einsatztaktik und damit die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Geklagt hatte ein 22-jähriger Softwareentwickler mit Unterstützung des Vereins "Frag den Staat", der sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berufen hat. LTO berichtet.

VG Düsseldorf zu Auskunft über Cum-Ex: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat eine Klage von Christian Olearius, Mehrheitseigentümer der Privatbank M.M. Warburg, gegen das Land NRW abgewiesen, mit der er und sein Rechtsanwalt Peter Gauweiler Auskünfte zu den Cum-Ex-Geschäften der WestLB sowie zu den Ermittlungen gegen ehemalige Organe der früheren Landesbank beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin Portigon erreichen wollte. Ab Mitte September muss sich Olearius vor dem LG Bonn wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung verantworten. Die FAZ (Marcus Jung) berichtet.

AG Berlin-Tiergarten – Besetzung der Reichstagstreppe: Die Staatsanwaltschaft Berlin hat mitgeteilt, dass das Amtsgericht Berlin-Tiergarten drei Jahre nach der kurzzeitigen Besetzung der Reichstagstreppe bei einer Demonstration gegen Corona-Maßnahmen bisher erst sechs Personen wegen Landfriedensbruchs, Beleidigung von Polizisten und wegen des Zeigens des Hitlergrußes zu Geldstrafen verurteilt hat. Es waren 346 Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, wovon 89 Beteiligte identifiziert werden konnten. Die SZ berichtet.

Wolfgang Janisch (SZ) bezeichnet diese Reaktion der Justiz als "unbefriedigend". Der Staat müsse sich künftig jedoch auf weitere Demonstrationen der Wut von Bürger:innen einstellen, insbesondere hinsichtlich der Klimapolitik, bei der der Staat in vergleichbarer Weise zum Schutz der Bürger:innen Freiheit einschränke.

AG Köln zu Reiserecht/Ratten: Rechtsprofessor Arnd Diringer erinnert im Expertenforum-Arbeitsrecht an einen kuriosen Fall des Amtsgerichts Köln aus dem Jahr 2015 in Sachen Reiserecht. Obwohl es im Hotelzimmer des Klägers Ratten gab, lehnte das AG eine Minderung ab, weil es sich bei damit verbundenem Ekel oder Angst um "subjektive Empfindungen" handele, die einer objektiven Grundlage entbehren. Dieser bedürfe es aber, um einen Reisemangel zu begründen.

NRW-Justiz/Cum-Ex: Der nordrhein-westfälische Justizminister Benjamin Limbach (Grüne) hat im Rechtsausschuss des Landtags die Kölner Staatsanwaltschaft und deren früheren Behördenleiter Joachim Roth hinsichtlich der Ermittlungen bei Cum-Ex-Verfahren kritisiert. Limbach warf Roth schwere Fehler in der Kommunikation und bei der Unterstützung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses in Hamburg vor und monierte, dass er als Minister über Anfragen aus Hamburg hätte in Kenntnis gesetzt werden müssen. Die Hamburger Bürgerschaft hatte mit einer Klage gegen NRW wegen mangelnder Unterstützung bei der Aufklärung der Cum-Ex-Minipulationen gedroht. Die FAZ (Marcus Jung) berichtet.

Recht in der Welt

Russland – Evan Gershkovich: Ein Moskauer Gericht hat die Untersuchungshaft für den wegen Spionage festgenommenen amerikanischen Reporter Evan Gershkovich abermals um drei Monate bis zum 30. November verlängert. Es gilt als möglich, dass es zwischen Moskau und Washington wie in anderen Fällen zu einem Gefangengenaustausch kommt. Es berichten FAZ, Welt und zeit.de. 

USA – Trump/Wahlbeeinflussung in Georgia: Jim Jordan, der republikanische Vorsitzende des Justizausschusses des US-Repräsentantenhauses, hat eine Untersuchung gegen Fani Willis, Bezirksstaatsanwältin in Fulton County im Bundesstaat Georgia, eingeleitet. Willis leitet die Ermittlungen gegen den ehemaligen US-Präsidenten Donald Trump wegen Wahlbeeinflussung. Die Republikaner werfen ihr eine politisch motivierte Strafverfolgung vor. Es ist unklar, ob Jordans Untersuchung rechtlich zulässig ist. spiegel.de berichtet.

Die FAZ (Sofia Dreisbach) portraitiert Fani Willis, die mit 50 Jahren die erste schwarze Frau in diesem Amt ist. Sie hat Politikwissenschaften an der Howard University in Washington studiert und ihr Jurastudium an der Emory University in Atlanta abgeschlossen. Sie habe ihre Zähigkeit juristisch mehrfacht bewiesen und auch privat sei ihr diese Eigenschaft als alleinerziehende Mutter zuzuschreiben.

Australien – Vergewaltigung durch Lehrerin: Ein Gericht in Melbourne hat das Strafmaß für die ehemalige Leiterin einer ultraorthodoxen jüdischen Schule auf 15 Jahre Haft festgelegt. Die Lehrerin war bereits im April in 18 Anklagepunkten, darunter sechsfache Vergewaltigung von zwei Schülerinnen zwischen 2004 und 2007, schuldig gesprochen worden, Die gebürtige Israelin war nach Bekanntwerden der Anschuldigungen nach Israel geflüchtet, was die australisch-israelischen Beziehungen jahrelang bis zu ihrer Auslieferung im Jahr 2021 belastet hatte. spiegel.de berichtet.

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Sonstiges

Parodie-Accounts auf Twitter: Der Rechtsreferendar Richard Zimmer gibt auf LTO einen Überblick über die Abwägung von Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechten mit der Kunstfreiheit bei sogenannten Parodie-Accounts auf Twitter/X. Dort werden in Anlehnung an den Namen prominenter Personen und mit deren Fotos als Profilbild mehr oder weniger als Satire erkennbare Falschzitate verbreitet. Der Rechtsschutz der Betroffenen gegen diese Praxis hänge zwar von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Accounts ab, sei insgesamt aufgrund der urheberrechtlichen Privilegierung von Parodien nach § 51a UrhG jedoch wenig aussichtsreich.

Rechtsstaat: Auf dem JuWissBlog gibt Marvin Klein, Rechtsanwalt und Doktorand, eine Replik auf einen Artikel des wissenschaftlichen Mitarbeiters Joel Sadek Bella, der den Missbrauch des Rechtsstaatsprinzips zur Förderung einer Law-and-Order-Politik kritisiert hatte. Begreife man Rechtsstaatlichkeit jedoch nicht bloß als die Begrenzung von staatlicher Gewalt, sondern auch als Verfassungsauftrag, der Herrschaft des Rechts auch auf den Straßen zur Verwirklichung zu bringen, dann müsse der Rechtsstaat "Zähne zeigen" und gegen Rechtsverstöße vorgehen.

Das Letzte zum Schluss

Einbrecher eingesperrt: In Dortmund hatte die Polizei dank aufmerksamer Nachbar:innen leichtes Spiel: Nachdem diese beobachtet hatten, wie sich drei Frauen Zugang zu einer Wohnung im dritten Stock verschafft haben, verschlossen sie kurzerhand die Haustür von außen. Als die Polizei eintraf, saßen die drei Frauen resigniert hinter der Haustür auf dem Boden. Die Beamten beschlagnahmten Tatwerkzeug, Bargeld und Schmuck und nahm die Verdächtigen fest. Die FAZ berichtet.

 

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Am Montag erscheint eine neue LTO-Presseschau.

LTO/tr/chr

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Die juristische Presseschau vom 25. August 2023: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52561 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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