Die juristische Presseschau vom 16. April 2020: Digital durch die Justiz-Krise? / BayVGH ermög­licht Grün­don­ners­tags-Demo / BGH zu Grund­buch­ein­sicht

16.04.2020

Digitale Hilfsmittel sollen Arbeits- und Sozialgerichte durch die Krise führen. Der BayVGH entschied vor Karlsruhe und kippte ein Versammlungsverbot. Der BGH versagt pauschales Grundbucheinsichtsrecht für Abgeordnete.

Thema des Tages

Corona – Öffentlichkeit an Arbeitsgerichten: Das Bundesarbeitsministerium hat nun einen Referentenentwurf zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vorgelegt. lto.de (Tanja Podolski) stellt die einzelnen Änderungsvorschläge ausführlich vor: So soll es etwa ehrenamtlichen Richtern abweichend von § 123 a Zivilprozessordnung ermöglicht werden, die Beratung und Abstimmung durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton zu ersetzen. Soweit zumutbar, sollen die Richter auch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videoübertragung gegenüber Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen sowie Zeugen und Sachverständigen anordnen können. Tarifverhandlungen sollen durch Ergänzungen im Tarifvertragsgesetz per Videocall möglich werden. Die im Vorfeld kontrovers diskutierte Möglichkeit, die Öffentlichkeit zum Zwecke des Gesundheitsschutzes auszuschließen, findet sich nun auch im Referentenentwurf. Die meisten der geplanten Änderungen sollen befristet werden auf die Dauer einer "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" nach § 5 Infektionsschutzgesetz. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, begrüßt es, "dass es der Bundesregierung ein Anliegen ist, die Tätigkeit der Arbeitsgerichte in Zeiten einer bundesweiten, epidemischen Lage zu unterstützen". community.beck.de (Christian Rolfs) berichtet ebenso.

Corona und Recht

Corona – Versammlungsfreiheit: Vergangenen Donnerstag entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), dass eine zunächst abgelehnte Ausnahmegenehmigung der Versammlung mit dem Motto "Versammlungsfreiheit auch während der Corona-Krise schützen" unter Auflagen doch stattfinden durfte. Anders als erwartet, entschied der BayVGH jedoch rechtzeitig, sodass sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen eine einstweilige Anordnung vom Abend erübrigte. In dem vierseitigen Beschluss, der lto.de (Markus Sehl) vorliegt, betonte das Gericht, dass der Antragsteller "die erstrebte Versammlung mit der beabsichtigten Meinungsäußerung in sinnvoller Weise nur während der Geltungsdauer der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durchführen kann". Der Anmelder der Demonstration, ein Münchner Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht, zeigte sich im Gespräch mit lto.de beeindruckt: "Der Rechtstaat funktioniert auch in der Krise wie ein Uhrwerk."

Die Rechtsprofessoren Hartmut Aden und Clemens Arzt sowie der Wissenschaftliche Mitarbeiter Jan Fährmann widmen sich auf verfassungsblog.de der Versammlungsfreiheit in Krisenzeiten. Sie befürchten, dass rechtsstaatliche Standards in den Verwaltungen derzeit allzu leicht vernachlässigt werden und kritisieren die Darstellung jeglicher "Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus als alternativlos". Protestformen, die die Verbreitung des Coronavirus nicht erhöhten, wie die erwähnte Versammlung in München, sollten auch in der momentanen Krise zugelassen werden. In der Welt erklärt Frederik Schindler die Versammlungsfreiheit für "fast vollständig ausgesetzt". Allein Bremen habe Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz vom Veranstaltungsverbot ausgenommen. Der pauschale Verweis des baden-württembergischen Innenministeriums auf den öffentlichen Raum im Internet würde von Verfassungsrechtlern scharf kritisiert.

Corona – Lockerungen: In einem Kommentar für faz.net kritisiert Daniel Deckers, dass trotz vereinzelter Lockerungen am Verbot von Gottesdiensten vorerst festgehalten werden soll. Dass kleinere Läden etwa bald wieder öffnen können, Gottesdienste aber nach wie vor nicht stattfinden dürfen, hält er für eine unverhältnismäßige Einschränkung der Religionsfreiheit von Gläubigen.

Corona – Kontaktermittlung per App: netzpolitik.org (Dominic Lammar und Julia Barthel) stellt verschiedene Stimmen zur geplanten Kontaktermittlung per App zusammen: So spricht sich der Bundesvorsitzende der Jungen Union, Tilman Kuban, für eine automatische Installation auf jedem Endgerät aus, während Hansjörg Durz (CSU) gegenüber dem Hbl vorschlug, exklusive Vorteile, wie etwa die Gewährung der Bewegungsfreiheit, an die Nutzung zu koppeln. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) befürwortete die Freiwilligkeit der Nutzung und erklärte den Datenschutz zur höchsten Priorität.

Corona – Kommunales Notfallgesetz: Der Brandenburger Landtag beschloss das sogenannte kommunale Notfallgesetz, das es den Parlamenten in den Brandenburger Gemeinden, Städten und Landkreisen befristet bis zum 30. Juni 2020 erlaubt, auch per Video- und Telefonkonferenz zu tagen. So sollen laut lto.de Absagen von Sitzungen und deren Beschlussunfähigkeit vermieden werden. Bürger sollen die Beratungen per Livestream verfolgen können.

Corona – Homeoffice: Auf lto.de erläutert die Habilitandin Anna-Lena Hollo die Rechtslage in verschiedenen Konstellationen rund um "Homeoffice" und "Telearbeit". Anders als beim Begriff des "Homeoffice", der dem allgemeinen Sprachgebrauch entspringt und verschiedene Arbeitssituationen abdeckt, handelt es sich bei "Telearbeit" um einen rechtlich anerkannten Begriff, der in der Arbeitsstättenverordnung legaldefiniert ist. Die Einrichtung einer regelmäßigen Arbeitsstätte daheim erfolgt hier durch den Arbeitgeber. Die Telearbeit löst für den Arbeitgeber mehr rechtliche Verpflichtungen aus. Sowohl beim Homeoffice als auch bei der Telearbeit bestehe kein Rechtsanspruch auf diese Art der Arbeit, eine Infektion auf dem Weg zur Arbeit löse keine Strafbarkeit des Arbeitgebers aus Fürsorgepflicht aus und auch eine Corona-Infektion könne nicht als Arbeitsunfall i.S.d. Unfallversicherungsrechts gewertet werden.

Das Verwaltungsgericht Berlin teilte laut lto.de und faz.net mit, dass die Anordnung des Dienstherren gegenüber einer über 60-jährigen Beamtin, sich im Homeoffice nur telefonisch für etwaige Aufträge bereitzuhalten, rechtmäßig war. Das gerügte Recht der Beamtin auf eine "amtsangemessene Beschäftigung" sei nicht verletzt und sie werde nicht zu einer "Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten" genötigt.

Corona – Videokonferenz-Dienste und Datenschutz: Auf lto.de bemängeln die wissenschaftlichen Mitarbeiter Nico Schröter und Lukas Zöllner das Verhalten vieler Datenschutzbehörden im Umgang mit den Anbietern von Videokonferenz-Diensten. Die Datenschutz-Grundverordnung ermögliche es, vor bestimmten Diensten zu warnen, diese zu beschränken oder ganz zu verbieten. Derzeit würde jedoch durch unklare Verweise auf datenschutzrechtliche Bedenken in allgemeinen Ratschlägen zusätzliche Unsicherheit bei den Anwendern und wirtschaftliche Schäden bei den Anbietern hervorgerufen, anstatt durch gezielte Verbote unzulässiger Dienste Klarheit zu schaffen.

Corona – bayerisches Infektionsschutzgesetz: Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat laut lto.de Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ende März beschlossenen bayerischen Infektionsschutzgesetzes. Auch das Fehlen einer Regelung im Infektionsschutzgesetz zu Zwangsverpflichtungen von medizinischem Personal, wie es das bayerische Landesgesetz vorsieht, könne Ausdruck gesetzgeberischen Willens sein und somit eine Sperrwirkung im Sinne der konkurrierenden Gesetzgebung entfalten. In Auftrag gegeben hatte das Gutachten der Bundestagsabgeordnete Niema Movassat (Linke), der in der Möglichkeit, Personal zwangszuverpflichten, "ein[en] Schlag gegen das Grundgesetz" sieht.

Corona – Reiserechte: Die SZ (Eva Dignös) gibt im Frage-und-Antwort-Format Auskunft über die wichtigsten Fragen zu Reiserechten und geht dabei unter anderem auf die kürzlich von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gutschein-Regelung ein.

Corona und Recht – international: Auf verfassungsblog.de finden sich wieder Darstellungen (jeweils in englischer Sprache) zur Rechtslage in einzelnen Staaten. Ergänzt wurden Nepal, die Türkei und Portugal. In der taz (Nop Vy) findet sich ein Porträt Kambodschas.

Frankreich – Amazon-Beschränkungen: Im Pariser Vorort Nanterre hat ein Gericht die Warenauslieferung Amazons in einem Urteil auf Lebensmittel, Hygiene- und medizinische Produkte beschränkt. Das Gericht bemängelte in der Urteilsbegründung vor allem die vom Unternehmen getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen und dessen unternehmensinterne Kommunikation, wie die FAZ (Christian Schubert) meldet. Werde das Urteil nicht binnen 24 Stunden umgesetzt, drohe eine Strafe von 1 Million Euro – pro Tag. spiegel.de meldet, dass die Zentren nun für fünf Tage geschlossen, den Beschäftigten aber weiterhin volles Gehalt gezahlt werden soll.

Corona – internationale Organisationen: Angesichts der eher zaghaften Ansätze zur Pandemie-Bekämpfung durch internationale Organisationen wie der Vereinten Nationen oder der Weltgesundheitsorganisation (WHO), weist Reinhard Müller (FAZ) auf deren begrenzte Handlungsfähigkeit hin. Vor allem seien die Vereinten Nationen keine "Weltregierung" und von ihrem Sicherheitsrat keine "Entscheidungen im Sinne eines übergeordneten Gemeinwohls zu erhoffen oder gar eine umfassende Reform der UN zu erwarten". Nichtsdestotrotz stünden etwa der WHO zahlreiche Instrumente, wie etwa "Sperrgürtel", zur Verfügung, um gegen die Ausbreitung des Virus vorzugehen.

Rechtspolitik

RVG-Anpassung: Das Eckpunktepapier zu den geplanten Erhöhungen der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsanwaltsgebührengesetz liegt nun auch der FAZ (Marcus Jung) vor, die den errungenen Kompromiss vorstellt. Dieser sieht eine einmalige, lineare Erhöhung um 10 Prozent, eine Sondererhöhung im Sozialrecht und leichte Erhöhungen von Fahrtkostenpauschale sowie Tage- und Abwesenheitsgeldern vor. Die Präsidentin des Deutschen Anwaltvereins, Edith Kindermann, erklärte die Akzeptanz für das RVG in der Anwaltschaft für essentiell, um erhöhte Honorarvereinbarungen für Rechtsrat zu vermeiden. Die erste Anpassung der Gebühren seit 2013 werde vom Bundesjustizministerium für berechtigt erachtet.

Justiz

BGH zu Grundbucheinsicht: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass weder Abgeordnete des Deutschen Bundestages noch Volksvertreter der Landesparlamente nur allein wegen ihrer beruflichen Stellung Einsicht in das Grundbuch nehmen dürfen. Grundbucheinsicht würde laut Grundbuchordnung grundsätzlich nur bei berechtigtem Interesse gewährt. Bei Abgeordneten könne sich ausnahmsweise ein öffentliches Interesse aus dem Frage- und Informationsrecht ergeben, etwa bei Immobiliengeschäften der öffentlichen Hand. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der Berliner Linken-Abgeordneten Gaby Gottwald zurück, die vor dem Hintergrund eines angestrebten Volksbegehrens zur Enteignung großer Wohnungsunternehmen Einsicht in Grundbücher beantragt hatte, in denen Grundstücke des Konzerns Deutsche Wohnen verzeichnet sind. Das wurde ihr verweigert. lto.de und SZ berichten.

BGH zu Zeugenvernehmung: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Vernehmung eines Zeugen nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil dieser außergerichtlich erklärt hat, sich an den unter Beweis gestellten Vorgang nicht zu erinnern. Bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet sei größte Zurückhaltung geboten, befand der BGH in einem Urteil aus dem letzten November, das zpoblog.de (Benedikt Windau) vorstellt.

Anwaltsgericht Nürnberg zu Nutzungspflicht des beA: Der Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln und Rechtsanwalt Martin W. Huff erläutert auf lto.de ein Urteil des Anwaltsgericht Nürnberg, das gegen eine Rechtsanwältin ein Bußgeld für die unterlassene Nutzung des besonderen elektronischen Postfachs verhängt hat. Die Richter sahen in der fehlenden Erstregistrierung trotz ausdrücklicher Aufforderung einen Berufsrechtsverstoß, der "zu einer erheblichen Gefährdung der Mandanten der Betroffenen" führen könne.

Rechtsextremisten im Justizdienst: Einer Online-Vorabmeldung der NJW (Joachim Wagner) zufolge tut sich die deutsche Justiz derzeit schwer damit, die Einstellung rechtsextremer Juristen in den Staatsdienst zu verhindern. Eine exklusive Umfrage unter den Bundesländern hat ergeben, dass es keine einheitliche Handhabung gibt: Insbesondere eventuelle Anfragen beim Verfassungsschutz und das Ausleuchten der Persönlichkeit der Bewerber mittels Internetrecherchen wird höchst unterschiedlich gehandhabt.

Recht in der Welt

Türkei – Häftlinge: lto.de (Marion Sendker) widmet der Freilassung zehntausender Häftlinge in der Türkei nun auch einen ausführlichen Hintergrundbericht. Tomas Avenarius kommentiert das Vorgehen in der SZ als vertane Chance "für einen Neuanfang in unerhört schwierigen Zeiten, für etwas mehr an politischem Miteinander und sogar für etwas mehr Menschlichkeit". Gegenüber der SZ (Tomas Avenarius) äußerte sich der Oppositionspolitiker Sezgin Tanrıkulu und klagte an, dass angesichts der Corona-Gefahr politische Gefangene "zum Tode verurteilt" seien. Um das zu verhindern, sind sie nun vor das Verfassungsgericht gezogen.

Sonstiges

Bundeskartellamt zu Sky und DAZN: Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren gegen Sky und DAZN unter Hinweis auf die neue Bewegung im Lizenz-Markt durch das Einsteigen von Amazon eingestellt, wie lto.de, SZ und FAZ (Michael Ashelm) berichten. Auch die kaum absehbare Entwicklung des Marktes in der Corona-Krise wird als Grund genannt. Das Verfahren wurde 2018 mit dem Verdacht eingeleitet, Sky und DAZN hätten sich bei der Vergabe der Übertragungsrechte für die Champions League abgesprochen.


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lto/jpw

(Hinweis für Journalisten)

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Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 16. April 2020: Digital durch die Justiz-Krise? / BayVGH ermöglicht Gründonnerstags-Demo / BGH zu Grundbucheinsicht . In: Legal Tribune Online, 16.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41314/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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