Die juristische Presseschau vom 13. bis 15. Oktober 2018: Bay­ern­wahl / Dis­kus­sion um § 219a StGB / Urteile in Sachen Kölner Stadt­ar­chiv

15.10.2018

Anlässlich der gestrigen Landtagswahl werden Besonderheiten des bayerischen Wahlrechts thematisiert. Außerdem in der Presseschau: Der Streit um den § 219a StGB wird fortgesetzt und das LG Köln urteilt zum Einsturz des Kölner Stadtarchivs.

Thema des Tages

Bayernwahl: Bei den gestrigen Landtagswahlen musste die CSU erhebliche Einbußen hinnehmen und kommt auf etwa 83 Sitze im künftigen Landtag. Dabei profitierte die seit 1950 ununterbrochen stimmstärkste Partei im Freistaat von den Besonderheiten des bayerischen Wahlrechts, wie die Politikwissenschaftler Thomas Gschwend, Marcel Neunhoeffer und Thomas König auf zeit.de erläutern. Denn da der Ausgleich der Überhangmandate in Bayern nicht auf Landes-, sondern auf der Ebene von Regierungsbezirken erfolge, würden andere Parteien regelmäßig benachteiligt. Sie erhielten dadurch nach den Berechnungen der Autoren durchschnittlich vier Ausgleichsmandate weniger. Inwieweit sich das bayerische Wahlrecht im Übrigen von den anderen Bundesländern unterscheidet, beschreibt die Sa-FAZ (Anton Rizor).

Rechtspolitik

Verfassungsrichterwahl: Sa-FAZ-Einspruch (Marlene Grunert) und Sa-SZ (Wolfgang Janisch) schreiben über die Verabschiedung von Michael Eichberger. Der scheidende Verfassungsrichter hat bei seiner Amtsübergabe an seinen Nachfolger Henning Radtke am Freitag die Politik ermahnt, Neubesetzungen am höchsten deutschen Gericht ernster zu nehmen. Zwar sei es "organisch und richtig", dass bei der Richterwahl Parlament und Parteien einen gewichtigen Einfluss hätten. Er appellierte aber an die Verantwortlichen, Hängepartien künftig zu vermeiden. Wenn eine Neubesetzung zum Postengeschacher werde, schade das dem Ansehen des Gerichts. Die derart wichtige Personalie des Verfassungsrichters lohne vielmehr alle Mühe.

Drittes Geschlecht: Die Sa-FAZ (Helene Bubrowski) fasst die Diskussion um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Möglichkeit eines weiteren Geschlechtseintrages im Geburtenregister zusammen. Das Bundesinnenministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem sich der Bundestag in der vergangenen Woche in erster Lesung befasst hat. Vorgesehen ist darin neben dem Eintrag als "männlich" oder "weiblich" auch "divers". Besonders kontrovers debattiert wird das Erfordernis einer ärztlichen Bescheinigung bei einer späteren Änderung des Eintrags.

Im Feuilleton der FAS (Carolin Wiedemann) beantwortet der Kinder- und Jugendpsychiater Bernd Meyenburg fünf Fragen zur geplanten Neuregelung. Er meint, dass die historische Chance vertan werde, die Menschen selbst einschätzen zu lassen, welches Geschlecht sie haben. In anderen Ländern, etwa in Argentinien, Malta, Irland, Dänemark oder Chile, könnten die Menschen ihren Eintrag mit einem einfachen Verwaltungsakt ändern lassen.

Gesichtserkennung: Wie die Mo-taz (Christian Rath) berichtet, will Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) Gesichtserkennungsprogramme breiter einführen und dafür eine "klarstellende Rechtsgrundlage" im Bundespolizeigesetz schaffen. Er beruft sich hierzu auf die Ergebnisse der einjährigen Testphase am Berliner Bahnhof Südkreuz. Im Artikel wird auch darauf hingewiesen, dass das Programm aber wohl leicht ausgetrickst werden kann. Wie aus einem ähnlichen Test aus den USA bekannt sei, könnten Personen, die nicht erkannt werden wollen, dies sicher verhindern, indem sie zum Beispiel nach unten (auf ihr Smartphone) schauten. Auch der Einsatz von Sonnenbrillen, Mützen und Make-up hätte in den USA große Probleme verursacht.

Frauenquote: Christiane Benner, Zweite Vorsitzende der IG Metall, fordert eine verbindliche Frauenquote für Vorstände und die Managementebene darunter. Das meldet der Spiegel (Dinah Deckstein). Die Firmen hätten lange genug Zeit gehabt, sich eigene Zielgrößen zu geben, begründet Benner ihren Vorstoß, trotzdem hätten sie "viel zu wenig getan".

Europäisches Asylrecht: Hendrik Cremer und Andrea Kämpf vom Deutschen Institut für Menschenrechte befassen sich auf lto.de mit den geplanten sogenannten Ausschiffungsplattformen. In Seenot geborgene Menschen sollen ihre Schutzanträge nicht mehr in den Mitgliedstaaten der EU stellen können, sondern dafür in afrikanische Staaten verbracht werden. Nach Ansicht der Autoren wird damit allerdings ein fundamentales Prinzip des internationalen und europäischen Flüchtlingsrechts gebrochen, der Grundsatz der Nicht-Zurückweisung (Refoulement-Verbot).

Im Interview mit der FAS (Stephan Löwenstein/Thomas Gutschker) erläutert der österreichische Bundeskanzler und derzeitige EU-Ratsvorsitzende Sebastian Kurz seine Pläne für ein EU-Asylrecht. Er will weg von der verpflichtenden Quote, hin zu einer verpflichtenden Solidarität, die sich nicht unbedingt in der Aufnahme von Migranten äußern müsse. Man sei im Übrigen auf dem richtigen Weg, was den Schutz der Außengrenze angehe. Die Zahl der Ankünfte sei hier, so Kurz, im Vergleich zu 2015 um 95 Prozent gesunken.

§ 219 StGB – Werbung für Schwangerschaftsabbruch: Nachdem das Landgericht Gießen in zweiter Instanz die Verurteilung der Allgemeinmedizinerin* Kristina Hänel zu einer Geldstrafe bestätigt hat – dazu u.a. Sa-taz (Patricia Hecht), Sa-Welt (Philip Kuhn) und lto.de – erhöhe sich der Druck auf den Gesetzgeber, den der Verurteilung zugrunde liegenden § 219a StGB, der die Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch unter Strafe stellt, zu ändern, heißt es beispielsweise in der Sa-FAZ (Kim Björn Becker). CDU/CSU und SPD streiten seit Längerem über die Norm. Nachdem man im Bundestag keine Einigung erzielen konnte, sollen laut Sa-SZ (Michaela Schwinn) nun Justizministerin Katarina Barley, Familienministerin Franziska Giffey (beide SPD), Kanzleramtschef Helge Braun und Gesundheitsminister Jens Spahn (beide CDU) einen Gesetzesvorschlag erarbeiten. Barley sei optimistisch, dass "noch in diesem Herbst" eine Lösung gefunden wird. Der Spiegel (Elisa von Hof, Anne Seith) beschreibt, wie währenddessen die Bewegung selbsternannter Lebensschützer an Anhängern gewinnt und dass viele Ärzte keine Abtreibungen mehr vornehmen wollen.

Michaela Schwinn (Sa-SZ) befürchtet, dass sich die Diskussion mehr oder weniger von alleine erledigen könnte, falls nicht bald eine Lösung gefunden wird. Denn irgendwann gebe es in Deutschland fast keine Abtreibungsärzte mehr und Frauen müssten wieder ins Ausland fahren, wenn sie ungewollt schwanger werden. Daniel Deckers (Sa-FAZ) plädiert dafür, die für Schwangere belastenden und objektiv unhaltbaren Informationsdefizite im Konsens zu beheben. Thomas Stadler (internet-law.de) erinnert daran, dass der normative Zusammenhang, der bei Schaffung der Vorschrift bestanden hat, schon vor Jahrzehnten beseitigt wurde. Solange der Schwangerschaftsabbruch ausnahmslos strafbar war, sei es zumindest folgerichtig gewesen, auch jedwede ärztliche Information über einen solchen strafbaren Eingriff unter Strafe zu stellen. Da der Schwangerschaftsabbruch aber nun unter bestimmten Voraussetzungen straffrei sei, wäre es auch folgerichtig gewesen, das Werbeverbot an die neue Rechtslage anzupassen.

Justiz

EuGH – Widerruflichkeit des Brexit: Der schottische Court of Session hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Großbritannien seine Austrittserklärung aus der EU noch zurückziehen könnte. Rechtsprofessor Martin Schmidt-Kessel erläutert auf lto.de die Vorlage. Er erwartet, dass die Luxemburger Richter die Möglichkeit einer einseitigen Rücknahme des Brexit verneinen werden und bedauert, dass ausgerechnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bislang noch keine nennenswerten Maßnahmen zur Abfederung eines "harten Brexit" ergriffen habe.

LG Köln zum Einsturz des Stadtarchivs: Im Strafprozess um den Einsturz des Kölner Stadtarchivs hat das Landgericht Köln am Freitag einen Bauüberwacher der Kölner Verkehrs-Betriebe zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Die drei anderen Angeklagten – zwei Bauleiter von Baufirmen und eine weitere Mitarbeiterin der Verkehrsbetriebe – wurden freigesprochen. lto.de, Sa-FAZ (Christina Scharrenbroch), Sa-SZ (Jana Stegemann) und spiegel.de (Christian Path) berichten über die Entscheidung.

Nach Ansicht von Jana Stegemann (Sa-SZ) ist es enttäuschend, dass die Strafkammer des Landgerichts Köln nach 48 Prozesstagen nicht die Schuldfrage klärte, sondern letztlich nur die Einsturzursache. Wer wirklich die Verantwortung für die Katastrophe trage, bei der im März 2009 zwei junge Männer starben, 36 Menschen ihr Zuhause verloren und ein Sachschaden von 1,2 Milliarden Euro entstand, bleibe ungeklärt.

KG Berlin zum Bitcoin-Handel: Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Kryptowährung Bitcoin weder eine Rechnungseinheit noch ein Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetz ist und deshalb zum Handeln mit ihr keine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften erforderlich ist. Die Sa-FAZ (Marcus Jung) erläutert die Entscheidung. Dem Angeklagten, der auf seiner Internetseite den Handel mit Bitcoin anbot, war ursprünglich das fahrlässige Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis vorgeworfen worden. In erster Instanz wurde er dafür zu einer Geldstrafe verurteilt, in zweiter Instanz freigesprochen.

Ulrich Maidowski: Die Sa-FAZ (Reinhard Müller) würdigt den 60.Geburtstag von Bundesverfassungsrichter Ulrich Maidowski. Der frühere Verwaltungsrichter gehöre nicht zu den Richtern, die nur durch ihre Urteile sprächen, so die FAZ, sondern habe schon früh Ratgeberbücher verfasst und suche auch über die Fachöffentlichkeit hinaus den Diskurs.

Verfassungsgericht BB – Juli Zeh: Die Brandenburger SPD will die Schriftstellerin Juli Zeh zur Wahl zum Verfassungsgericht Brandenburg vorschlagen. Die Sa-SZ (Verena Meyer) stellt die 44-jährige promovierte Volljuristin vor.

Constantin van Lijnden (FAS) setzt sich mit der Kritik auseinander, die an Juli Zeh als möglicher künftiger Verfassungsrichterin geübt wird. Van Lijnden findet es grundsätzlich gut, dass Laienrichter in Entscheidungsfindungen einbezogen werden, zumal Zeh aufgrund ihrer juristischen Bildung hier eine Vermittlerrolle spielen könnte.

Recht in der Welt

EU – Treffen der EU-Justizminister: Die Sa-FAZ meldet, dass Polen eine gemeinsame Erklärung der EU-Justizminister zu den Schlussfolgerungen aus dem jüngsten Jahresbericht zur Einhaltung der europäischen Charta der Grundrechte verhindert habe. Nach Angaben von Diplomaten ging es unter anderem um eine Passage, in der Besorgnis über Diskriminierung sexueller Minderheiten zum Ausdruck gebracht werden sollte. Wegen der Weigerung Polens gab es keinen gemeinsamen Beschluss, der Text wurde nur als Erklärung des EU-Ratsvorsitzes veröffentlicht.

EU – Gemischte Abkommen: Luca Prete befasst sich auf verfassungsblog.de (in englischer Sprache) mit der rechtlichen Einordnung sogenannter gemischter Abkommen, bei denen sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten Vertragspartner sind.

Großbritannien – Urteil zu "Gay-Marriage"-Torte: Der britische Supreme Court hat einem nordirischen Bäcker Recht gegeben, der sich geweigert hatte, einen Kuchen zur Feier des "International Day Against Homophobia" mit der Aufschrift "Support Gay Marriage" zu backen. Das Backen der Torte sei nicht wegen der sexuellen Orientierung des Auftraggebers verweigert worden, sondern wegen der gewünschten Kuchenaufschrift, meinte das Gericht laut Berichten in der WamS (Holger Kreitling) und der FAS (Jochen Buchsteiner). Die Bäcker hätten "das Backen eines solchen Kuchens auch jedem anderen Kunden verweigert, unabhängig von dessen sexueller Orientierung", sagte der FAS zufolge die Vorsitzende Richterin Lady Hale.

USA – Abschaffung der Todesstrafe in Washington: Das oberste Gericht des Bundesstaates Washington hat laut Meldungen u.a. von spiegel.de und bild.de angeordnet, dass alle aktuellen Todesstrafen in lebenslängliche Freiheitsstrafen umgewandelt werden. Die Todesstrafe werde uneinheitlich angewendet, es hänge oft vom Ort des Verbrechens, dem Wohnort des Täters oder seiner Herkunft ab, ob jemand zum Tod verurteilt werde, begründete das Gericht seine Entscheidung. Das verstoße gegen die Verfassung und könne "keinem strafrechtlichen Ziel dienen".

USA – Abtreibungsrecht: Der Volljurist, freie Journalist und Filmkritiker Arne Koltermann widmet sich auf lto.de der US-Supreme-Court-Entscheidung Roe vs. Wade, mit der der oberste amerikanische Gerichtshof 1973 festgestellt hat, dass ein Abtreibungsverbot vor dem Zeitpunkt der Lebensfähigkeit des Fötus gegen die Verfassung verstößt. Präsident Donald Trump hatte während seiner Wahlkampagne versprochen, nur Supreme-Court-Richter zu nominieren, die Roe vs. Wade aufheben würden. Die Befürworter des Rechts auf Abtreibung fürchten bereits seit Jahren, dass das Urteil zurückgenommen werden könnte.

USA – Neuer Supreme-Court-Richter Kavanaugh: In seiner Kolumne auf spiegel.de seziert Ex-BGH-Richter Thomas Fischer die hierzulande betriebene Berichterstattung zum neu ernannten US-Supreme-Court-Richter Brett Kavanaugh und wundert sich, warum in Deutschland 99,9 Prozent der Bevölkerung allenfalls einen Bundesverfassungsrichter namentlich benennen können, gleichzeitig aber gefühlte 60 Prozent eine Meinung über behauptete Verfehlungen des 10.000 km entfernt lebenden Richters K. haben.

Wahlen in Bosnien und Herzegowina: Die frühere Richterin am Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina Constance Grewe stellt auf verfassungsblog.de (in englischer Sprache) die Folgen dar, die sich aus dem Ergebnis der Wahlen am 7. Oktober 2018 ergeben.

Sonstiges

Thomas Fischer zum Strafen: Im Gespräch mit dem Spiegel (Dietmar Hipp und Beate Lakotta) erklärt der ehemalige BGH-Richter Thomas Fischer den Sinn von Strafe und auch die Notwendigkeit einer Skepsis gegenüber dem Strafen. Wenn man Strafe gegenüber nicht skeptisch sei, solle man eher die Finger vom Strafen lassen, sagt Fischer. Außerdem spricht er sich gegen eine exzessive Ausweitung des Strafrechts aus: Man müsse nicht allem mit Strafrecht begegnen, soziale Verachtung tue es manchmal auch. Es gebe jede Menge sozialer Sanktionen unterhalb der Strafrechtsebene.

Hans-Jürgen Papier zum Zustand des Rechtsstaates: Die Berliner Morgenpost (Jochen Gaugele und Miguel Sanches) hat mit dem früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier gesprochen. Papier äußert in dem Interview seine Besorgnis über den Zustand des Rechtsstaates und macht das beispielsweise am Migrationsrecht fest. Illegale Zuwanderung nach Deutschland erfolge nach wie vor – wenn auch nicht in dem Ausmaß wie 2015 – und gesetzliche Ausreisepflichten von Personen ohne einen aufenthaltsrechtlichen Status würden vielfach noch immer nicht durchgesetzt, so Papier. Ein weiteres Beispiel für die Erosion von Rechtsstaatlichkeit sei die sogenannte Diesel-Krise. Die Politik setze verbindliche Abgasgrenzwerte fest, sei aber gar nicht willens oder in der Lage, für ihre Einhaltung zu sorgen. Sie wundere sich dann, wenn Gerichte auf einer Befolgung geltenden europäischen oder nationalen Rechts bestehen und Fahrverbote verfügen. Niemand dürfe sich aber sich ohne Sanktionen aus der Geltung des Rechts herausschleichen, sonst seien Gebote und Verbote nur noch etwas für die Dummen, Braven und Schwachen, so Papier.

AfD-Lehrermeldeportale: Rechtsprofessor Josef Lindner erläutert auf verfassungsblog.de, warum der Staat Lehrermeldeportale nicht akzeptieren dürfe. Die AfD fordert Schüler und Eltern – beispielsweise in Hamburg – dazu auf, Namen von Lehrkräften zu melden, die sich im Unterricht zur AfD äußerten und dabei mutmaßlich ihre politische Neutralitätspflicht verletzten. Auch wenn der Betrieb einer Lehrermeldeplattform als solcher wohl keinen Straftat- oder Bußgeldtatbestand erfülle, erklärt Lindner, liege darin – zumal verbunden mit der Aufforderung an Schüler und Lehrer zur "Meldung" – ein gewichtiger Eingriff in den Schul- und Klassenfrieden und damit in die Funktionsfähigkeit und Integrität der Schule als Bildungs- und Erziehungsraum. Verstehe man – wie heute üblich – unter öffentlicher Sicherheit im Sinne des allgemeinen Ordnungsrechts nicht nur die "Unversehrtheit" wichtiger Individualrechtsgüter, sondern auch der "Einrichtungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt", wozu auch öffentliche Schulen gehörten, so falle es nicht schwer, im Betrieb einer Lehrermeldeplattform eine Störung der Funktionsfähigkeit der Schulen und damit der öffentlichen Sicherheit (und auch Ordnung) zu sehen.

Interview mit Ex-BAG-Richter Schmitz-Scholemann: Im Interview mit der Sa-SZ (Ina Reinsch) kritisiert der frühere Bundesarbeitsrichter Christoph Schmitz-Scholemann unverständliche Urteile und die Neigung des Gesetzgebers zu überkomplexen Regelungen. Das sei dazu geeignet, dem nicht juristisch vorgebildeten Bürger das Vertrauen in den Gesetzgeber und die Justiz zu erschweren und damit letztlich das Demokratieprinzip zu gefährden.

Influenzer-Werbung: Rechtsprofessorin Frauke Henning-Bodewig erläutert in einem Gastbeitrag für die Mo-SZ die Regelungen, die Influenzer auf Social-Media-Plattformen wie beispielsweise Instagram in Bezug auf Werbung beachten müssen. Rechtlich sei das sogenannte Influencer-Marketing nichts Neues. Es handele sich vielmehr um die aus der Presse und dem Fernsehen altbekannte Schleichwerbung im neuen Gewand. So müsse auch im Internet derjenige, der gegen Entgelt auftragsgemäß den Absatz Dritter fördert, dies deutlich kennzeichnen, und zwar mit dem Wort "Werbung". Im Übrigen gibt die Henning-Bodewig Influenzern den Hinweis, statt in einen PR-Berater das verdiente Geld bei Unklarheiten auch einmal in das Honorar eines Anwalts zu investieren.

"Ohne Prozess": Martin Rath stellt auf lto.de das neue Buch von Josef Alkatout "Ohne Prozess. Die Entrechtung unserer Feinde im Kampf gegen den Terror" vor. Es geht darin um die nach den Anschlägen vom 11. September 2001 seitens der Geheimdienste und Streitkräfte der USA betriebene Entführungs- und Folterpraxis sowie die Tötung mittels Drohnen-Einsatz.

Das Letzte zum Schluss

Grabsteine "zum Spaß"? Das Amtsgericht Kitzingen musste sich mit einer "schaurigen" Idee eines Freizeitparkbetreibers befassen. Er hatte echte Grabsteine in seinem "Horrorlazarett" aufgestellt. Der Gruselspaß fand jedoch ein jähes Ende, als eine 13-jährige Besucherin den Grabstein ihres verstorbenen Großvaters wiedererkannte, dessen Grab in der Vergangenheit aufgelöst worden war, berichtet lto.de. Die Richter fanden das ebenfalls wenig amüsant und verurteilten den Geschäftsmann wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro.

*Berufsbezeichnung korrigiert am 24.10.18, 14:47

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lto/pf

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Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 13. bis 15. Oktober 2018: Bayernwahl / Diskussion um § 219a StGB / Urteile in Sachen Kölner Stadtarchiv . In: Legal Tribune Online, 15.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31505/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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