Streikrecht für Beamte vor dem BVerfG: Karls­ruhe oder Straßburg?

von Michael Reissenberger

08.06.2018

Drei Monate Ferien, Recht auf Beihilfe, eine gute Pension und unkündbar - das soziale Paradies für beamtete Lehrer hat nur einen Schönheitsfehler: das Streikverbot. Ob es dabei bleibt, das verkündet am Dienstag das Bundesverfassungsgericht.

Bei der Verhandlung im Januar dieses Jahres zeigte die Richterbank wenig Lust zur Änderung. Eine solche hätte erhebliche Breitenwirkung, denn neben allein 600.000 verbeamteten Lehrern sind rund eine Million weitere Beamte in Deutschland unterwegs.

Zwei Urteile des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs in Straßburg zu türkischen Staatsdienern lieferten allerdings schon vor zehn Jahren Stoff zum Nachdenken. Danach garantiert das Recht auf Koalitionsfreiheit auch Beamten das Streikrecht, soweit sie keine originär hoheitlichen Aufgaben ausüben wie etwa Polizisten oder Staatsanwälte. Und deutsche Verwaltungsgerichte zeigten sich verwirrt, als sie über Disziplinarstrafen für Lehrer entscheiden mußten, die sich selbst die Freiheit zum Streik genommen hatten.

Einige hielten unbeirrt fest am Status Quo, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte sich aber erlaubt, - am Bundesverfassungsgericht vorbei - den Berliner Gesetzgeber aufzufordern, sich jetzt den Straßburger Standards rasch anzupassen und das Streikverbot für Beamte zu streichen.

Am kommenden Dienstag werden jetzt also in Karlsruhe die Weichen gestellt: Wer hat das letzte Wort über die Pflichten und Rechte der deutschen Staatsdiener: Straßburg oder das Bundesverfassungsgericht?

Michael Reissenberger führt darüber im LTO-Podcast ein Gespräch mit dem Experten für Internationalen Menschenrechtsschutz Prof. Dr. Marten Breuer von der Universität Konstanz.

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Zitiervorschlag

Michael Reissenberger, Streikrecht für Beamte vor dem BVerfG: Karlsruhe oder Straßburg? . In: Legal Tribune Online, 08.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29053/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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