Sozialarbeiter müssen derzeit im Zweifel auch gegen diejenigen aussagen, die sich ihnen im Rahmen einer Beratung anvertraut haben. Der Deutsche Anwaltverein fordert den Gesetzgeber auf, dieses Dilemma zu beenden.
Im Oktober 2025 endete vor dem Landgericht (LG) Karlsruhe für drei Mitarbeitende des Fanprojektes des Fußball-Zweitligisten Karlsruher SC (KSC) ein Strafverfahren, das bundesweit für Aufsehen und vor allem bei Fanprojekten für Unruhe gesorgt hatte.
Die drei Sozialarbeiter hatten sich im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Pyro-Vorfall im November 2022 im Karlsruher Stadion, bei dem auch diverse Menschen verletzt wurden, geweigert, als Zeugen Hinweise zu an dem Vorfall beteiligten KSC-Fans zu geben. Im Rahmen der Ermittlungen waren sie mehrfach befragt worden, verweigerten aber ihre Aussage. Das Amtsgericht Karlsruhe hatte sie deshalb wegen des Vorwurfs der versuchten Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1, 4, 22, 23 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) in 21 Fällen zu Geldstrafen verurteilt (Urt. v. 28.10.2024, Az. 17 Cs 530 Js 45512/23).
Dass das Verfahren später in der Berufungsinstanz vom LG gegen Geldauflagen nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde (10 NBs 530 Js 45512/23 (2)), kommentierte der Vorsitzende Richter des LG Peter Stier Medienberichten zufolge mit den Worten: "Man muss sich aufeinander zu bewegen. Es hat eine Signalwirkung, wie solche Prozesse zu lösen sind, auch wenn die Gesetzgebung so bleibt, wie sie ist."
"Bleibt die Gesetzgebung, wie sie ist"?
"Die Gesetzgebung so bleibt, wie sie ist" – gemünzt war diese Aussage auf den Umstand, dass nach aktueller Rechtslage Sozialarbeitern, die z.B. in Fanszenen auf Grundlage der §§ 11 und 13 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Soziale Arbeit leisten, grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO zusteht. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn sie als Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, arbeiten (§ 53 Absatz 1 Nummer 3b StPO). Oder aber, wenn sie nach § 53 Absatz 1 Nummer 3a StPO Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind. Dann dürfen sie über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist, das Zeugnis verweigern.
Ansonsten jedoch ist das Zeugnisverweigerungsrecht aktuell eng auf bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Strafverteidiger oder Seelsorger, beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte diese Beschränkungen in diversen, aber schon viele Jahre zurückliegenden Entscheidungen grundsätzlich bestätigt und seinerzeit mit dem verfassungsrechtlichen Gebot einer effektiven Strafverfolgung und der Erhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege begründet (BVerfGE 33, 367, 383; 38, 312, 321).
DAV fordert Ausdehnung auf "staatlich anerkannte Fachkräfte"
Einen rechtspolitischen Vorstoß, diese Rechtslage zu ändern, unternimmt nunmehr der Deutsche Anwaltverein (DAV). In einer am Montag veröffentlichten Initiativstellungnahme fordert der Anwaltsverband den Gesetzgeber auf, einen rechtssicheren Rahmen für Soziale Arbeit zu schaffen, "um den professionellen Akteur:innen auf der einen Seite, aber auch deren Proband:innen auf der anderen Seite, eine klarere Grundlage zu ermöglichen und deren Handlungsfähigkeit und Vertrauensbasis zu erhalten". Hierzu müsse der Katalog der Berechtigten in § 53 StPO um Sozialarbeiter erweitert werden.
Begrenzt werden soll nach Auffassung des DAV die Erweiterung jedoch nur auf Fachkräfte der Sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung, die in öffentlich anerkannten Einrichtungen/Diensten tätig sind, in Bezug auf dem strafrechtlichen Verschwiegenheitsschutz unterliegende Privatgeheimnisse.
Einen Formulierungsvorschlag für eine neue Ziffer 3c in § 53 Abs. 1 StPO liefert der DAV gleich mit. Zur Verweigerung des Zeugnisses sollen berechtigt sein: "Fachkräfte der Sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung, die in öffentlich anerkannten Einrichtungen, öffentlich anerkannten Diensten oder bei öffentlich anerkannten Trägern tätig sind und denen Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, für solche Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht."
"Qualität und Professionalität Sozialer Arbeit deutlich erhöht"
Der DAV begründet den Vorstoß unter anderem damit, dass auch verfassungsrechtlich das Thema heute in einem anderen Lichte zu sehen sei als noch in den 70er Jahren, als das BVerfG sich damit befasste: "Das Bundesverfassungsgericht bemängelte damals – vor über 50 Jahren –, dass sich für Sozialarbeiter:innen noch kein klar umrissenes Berufsbild gebildet habe. Zwischenzeitlich hat sich die Qualität und Professionalität Sozialer Arbeit deutlich erhöht." Jedenfalls, so der DAV, stehe die Schutzwürdigkeit nicht (mehr) erheblich hinter den bereits geschützten Berufsfeldern (u.a. Ärzt:innen, Seelsorge, Anwaltschaft) zurück. Die Arbeitsfelder hätten sich verlagert.
"Heute sind in diesem Bereich hochqualifizierte Fachkräfte in Arbeitsfeldern tätig, für die – und zwar sowohl aus Sicht der Sozialarbeiter:innen als auch aus Sicht der Proband:innen – eine verlässliche Vertrauensbasis Grundvoraussetzung einer erfolgversprechenden Arbeit ist. Dies gilt gerade in Bereichen mit vulnerablen Gruppen wie Jugendlichen oder Betroffenen von (häuslicher) Gewalt und Ausbeutung, mit Personen aus einem sozial schwachen, marginalisierten Milieu und mit entsprechendem Beratungsbedarf."
Weiter verweist der DAV in seiner Stellungnahme auf einen schwerwiegenden Wertungswiderspruch des Gesetzgebers: Denn nach 203 Absatz 1 Nummer 6 des Strafgesetzbuchs (StGB) unterliegen Sozialarbeiter als Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger einer Schweigepflicht. Diese Schweigepflicht, so der DAV, stehe im Widerspruch zur Aussagepflicht (mit dem fehlenden Zeugnisverweigerungsrecht). Es entstehe in der Praxis in einer Beratungssituation die Schwierigkeit, den Betroffenen zu vermitteln, weshalb die Berater:innen einerseits eine Schweigepflicht hätten, anderseits aber (möglicherweise) bei Gericht zu einer Aussage verpflichtet seien. "Das grundlegende Dilemma besteht darin, dass der/die Sozialarbeitende im Ernstfall entgegen professionsethischen und fachlichen Standards handeln muss, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, (straf-)rechtlich sanktioniert zu werden." Die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für die Soziale Arbeit, so der DAV, würde nicht nur dieses Dilemma lösen, "sondern auf Dauer auch die Schnittstelle zwischen Sozialer Arbeit und Strafverfolgungsorganen planbarer, vorhersehbarer und rechtssicherer machen".
Strafrechtler Jahn: "Zeugnisverweigerungsrecht derzeit inkonsistent geregelt"
Bei Strafrechtsexperten stößt die Initiative des DAV auf Zustimmung: Sie sei nachdrücklich zu begrüßen, erklärte etwa der Frankfurter Strafrechtswissenschaftler Prof. Matthias Jahn. Die Ausnahmen von der Bürgerpflicht zum Zeugniszwang, so Jahn im Gespräch mit LTO, seien in der StPO inkonsistent geregelt und auch asynchron mit den StGB-Vorschriften zur unbefugten Geheimnisoffenbarung. "Das geltende Recht der Zeugnisverweigerung für die sogenannten Berufsgeheimnisträger bildet ganz unterschiedliche soziale Initiativen und Phänomene wie Streetworking, Suchtberatung und universitäre Extremismusforschung nicht mehr angemessen ab." Eine ohnehin überlastete Praxis müsse sich, wie in dem Karlsruher Fanprojektfall, aus prozessualer Not mit einer Verfahrenseinstellung behelfen. Jahn regte an, dass das Thema in der aktuell im Bundesjustizministerium (BMJV) tagenden StPO-Reformkommission aufgegriffen wird. Dies sei das Forum, um die offenen Fragen bis zum Jahresende in abgestimmte Regelungsvorschläge zu überführen.
Dass sich das BMJV dem DAV-Vorschlag am Ende anschließen wird, ist aktuell jedoch nicht zu erwarten. Auf eine schriftliche Frage des grünen Bundestagsabgeordneten Helge Limburg antwortete die Parlamentarische Staatssekretärin im BMJV, Anette Kramme (SPD), dass die Bundesregierung an der Position der Vorgängerregierung festhalte (BT-Ds. 21/1164, S.69). In der vergangenen Wahlperiode hatte die damalige Bundesregierung im Rahmen einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken (BT-Ds. 20/9918) eine Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts auf Sozialarbeiter klar abgelehnt. Zur Erhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege muss der Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden", heißt es in der Antwort. Und im Übrigen entspreche die Tätigkeit von Sozialarbeitern, darunter auch Mitarbeitenden in Fanprojekten, nicht dem der StPO zugrundeliegenden Verständnis von Berufsgeheimnisträgern.
In dieser Legislatur wird das Thema aber so oder so bald den Bundestag beschäftigen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vermochte sich offenbar zu Ampel-Zeiten mit ihrer Position nicht durchzusetzen und fordert nun, wie der DAV, nicht nur ein Zeugnisverweigerungsrecht für staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen, sondern auch für ehrenamtlich gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes tätige Rechtsberatende (BT-Ds. 21/4290).
Die Initiativstellungnahme des DAV findet sich hier.
Initiativstellungnahme veröffentlicht: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59580 (abgerufen am: 15.05.2026 )
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