Ermittlungen gegen "Zentrum für politische Schönheit": Künstler oder kri­mi­nelle Ver­ei­ni­gung?

von Dr. Markus Sehl

03.04.2019

Nach LTO-Informationen ermittelt die Staatsanwaltschaft Gera gegen die Aktionskünstler wegen Ausspähens. Die Gruppe hatte in der Nachbarschaft von AfD-Politiker Höcke ein Holocaust-Mahnmal nachgebaut und eine "Langzeitbeobachtung" angekündigt.

Die Staatsanwaltschaft (StA) im thüringischen Gera ermittelt gegen die Aktionskünstler vom Zentrum für politische Schönheit (ZPS) wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Strafgesetzbuch (StGB) – und zwar bereits seit weit über einem Jahr. 

Wie die StA Gera gegenüber LTO bestätigte, ist der Anlass für die Ermittlungen eine Ankündigung der Gruppe, den AfD-Politiker Björn Höcke ausspähen und ausforschen zu wollen. "Wir versuchen festzustellen, ob das tatsächlich stattgefunden hat", sagte ein Sprecher.

Am 22. November 2017 hatte die Künstlergruppe in der Nachbarschaft des AfD-Politikers einen Nachbau des Berliner Holocaust-Mahnmals eröffnet.  Höcke selbst hatte das Berliner Mahnmal bei einem Auftritt in Dresden als "Denkmal der Schande" bezeichnet.  

Die Künstler kündigten damals an, Höcke überwacht zu haben und Informationen über ihn veröffentlichen zu wollen. So sollte unter anderem ein "zivilgesellschaftlicher Verfassungsschutz" gegründet werden. Am Wohnort von Höcke laufe "die aufwendigste Langzeitbeobachtung des Rechtsradikalismus in Deutschland".

"Langzeitbeobachtung" nur eine Farce?

Zehn Monaten lang soll der angedauert haben. Später betonten die Aktionskünstler, die Überwachung sei nur eine Farce "mit billigstem Überwachungsspielzeug und lächerlichen Kostümen" gewesen.  Dieses Dementi müsse man sich aber genau anschauen, so der StA-Sprecher nun gegenüber LTO. In einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Köln konnte das ZPS im Jahr 2018 einen Sieg erringen, allerdings ging es dort um Fotos und Videos, die Höcke selbst von sich veröffentlicht hatte.

Der Sprecher der StA Gera verwies auf die besondere Bedeutung des Datenschutzes und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die sogar in Art. 6 der Thüringer Landesverfassung aufgenommen wurden. Im Zentrum des Verdachts stehe § 201 a StGB, also die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Wie LTO aus Justizkreisen erfahren hat, führte offenbar erst die Selbstdarstellung der Gruppe zu den Ermittlungen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung. Nur eine Woche nach der Eröffnung der Installation und Pressemitteilungen des ZPS, am 29. November 2017, leitete die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen ein.

ZPS hat von Beginn der Ermittlungen offenbar nichts gewusst

Der Knackpunkt: Die Gruppe erfuhr davon offenbar nichts. Das kam nun erst heraus, als das Landesjustizministerium auf eine kleine parlamentarische Anfrage eine Liste mit den laufenden Verfahren wegen § 129 StGB herausgab. Danach ermittelt die StA Gera unter anderem gegen Gruppierungen von "Fußballhooligans", "Holocaustleugnern" sowie links- und rechtsextremistische Gruppen – und eben eine "Gruppierung von Aktionskünstlern". Beschuldigt wird laut der Liste in dem Verfahren nur eine Person, damit dürfte sehr wahrscheinlich der Mitbegründer Philipp Ruch gemeint sein. 

Netzpolitik.org, das zuerst über den Fall berichtete, weist darauf hin, dass im Vorfeld der Ermittlungen Höcke und andere AfD-Politiker das ZPS immer wieder eine "kriminelle Vereinigung" genannt haben. Nach § 129 Abs. 1 StGB droht bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

In einer Stellungnahme schrieb die Künstlergruppe: "Der Staat radikalisiert sich im Kampf gegen unsere Aktionen zunehmend selbst. Wenn radikale Kunst kriminalisiert wird, handelt der Staat kriminell."

Strafrechtsexperte: "§ 129 StGB gilt als 'Ausforschungsparagraph'"

"Ein Ermittlungsverfahren wegen § 129 StGB erlaubt den Ermittlern ein ganzes Repertoire von verdeckten Maßnahmen einzusetzen", sagt der Strafrechtler Dr. Peer Stolle von dka Rechtsanwälte in Berlin. Die erlaubten Maßnahmen reichten von der Datenabfrage bei Banken oder Bahn- und Fluggesellschaften bis hin zur Wohnraumüberwachung.

"Eine Besonderheit des § 129 StGB liegt darin, dass keine spezielle Tat an sich im Mittelpunkt des Tatbestandes steht. Es geht vielmehr um die Annahme, die Gruppe beziehungsweise deren Mitglieder könnten Straftaten begehen", so Stolle. "Der Paragraph gilt als 'Ausforschungsparagraph'. Er kann dazu dienen, Strukturen und eine Szene auszuleuchten. Es geht dann vor allem darum, wer gehört alles dazu, was macht die Gruppe?"

In diesem Zusammenhang sei auch beachtlich, dass das Verfahren gegen das ZPS laut Medienberichten bereits seit 16 Monaten laufe - und zwar ohne Ergebnis. "Das zeigt, dass solche Ermittlungen aufgrund von § 129 StGB uferlos werden können", so der Berliner Jurist.

Zitiervorschlag

Markus Sehl, Ermittlungen gegen "Zentrum für politische Schönheit": Künstler oder kriminelle Vereinigung? . In: Legal Tribune Online, 03.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34729/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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