LG München I zur Werbung "10% auf alles": Trotz Sternchenhinweis unzulässig

03.09.2012

Die Werbung "10% auf alles!" in einem Prospekt ist wettbewerbswidrig, wenn bestimmte Produkte von der Rabatt-Aktion ausgenommen sind. Auch ein "Sternchenhinweis" ändert daran nichts, wie die Münchner Richter entschieden.

Ein Verbraucherschutzverein wurde auf die Werbeprospekte eines Gartencenters in Landshut aufmerksam, in denen Kunden mit der Rabatt-Aktion "10% auf alles!" in die Filiale gelockt werden sollten. Ausgenommen von der Kampagne waren laut einem "Sternchenhinweis" jedoch "Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware". Der Verbraucherschutzverein beantragte daraufhin, die Werbung per einstweiliger Verfügung als wettbewerbswidrig zu untersagen. Das Landgericht München I gab dem Antrag statt (Urt. v. 28.08.2012, Az. 33 O 13190/12 – nicht rechtskräftig).

Die Münchener Richter stellten klar, dass auch ein "Sternchenhinweis" nichts an der Wettbewerbswidrigkeit ändere, da eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten dürfe. Zulässig in Fußnoten seien lediglich Erläuterungen oder Ergänzungen, die nicht eindeutige Werbeaussagen klarstellten. Erschwerend hinzu kam, dass das Gartencenter auch Bücher und Zeitschriften verkaufte, auf die aufgrund der Buchpreisbindung ohnehin kei Rabatt gewährt werden durfte.

jka/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG München I zur Werbung "10% auf alles": Trotz Sternchenhinweis unzulässig . In: Legal Tribune Online, 03.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6984/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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