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BGH klärt Patentrechtsstreit: KI kann nicht "Erfinder" sein

31.07.2024

Ein Roboter mit einer Lupe

Der BGH begründet seine Entscheidung auch damit, dass noch kein System ohne jedweden menschlichen Einfluss etwas "erfinden" könne. Foto: alishba Lishay - stock.adobe.com

Weltweit stehen Gerichte vor der Frage, welche Rolle KI im Patentrecht spielen kann. In einer Leitsatzentscheidung hat der BGH nun klargemacht: Jedenfalls derzeit kann eine Maschine ohne menschliches Handeln noch nichts "erfinden".

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Künstliche Intelligenz (KI) kann nicht "Erfinder" im Sinne von § 37 Abs. 1 Patentgesetz (PatG; Anmeldung eines Patents) sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die Bedeutung von KI im Patentrecht weiter konkretisiert (Beschl. v. 11.06.2024, Az. X ZB 5/22).

In dem Beschluss von Anfang Juni, der erst jetzt in der Entscheidungsdatenbank veröffentlicht wurde, geht es um das "DABUS" (Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience). Hierbei handelt es sich um eine KI, die vom US-amerikanischen Forscher Stephen Thaler entwickelt wurde. DABUS sollte im Rahmen einer Patentanmeldung für einen Lebensmittel- bzw. Getränkebehälter als Erfinder benannt werden, was das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ablehnte. Denn als "Erfinder" könne nur eine natürliche Person benannt werden, so das DPMA.

Dagegen legte Thaler Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG) ein. Er stellte dabei verschiedene (Hilfs-)Anträge, wobei einer die Erfinderbenennung wie folgt ergänzen sollte: "Stephen Thaler, der die künstliche Intelligenz DABUS dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren". Diese Formulierung ließ das BPatG letztlich als "Erfinder" zu, da dies mit den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Benennung gemäß § 7 Abs. 2 Patentverordnung (PatV) vereinbar sei. Das BPatG trug dem DPMA damit auf, die Erfinderbenennung mit dem Hilfsantrag als form- und fristgerecht eingereicht anzuerkennen (Beschl. v. 11.11.2021, Az. 11 W (pat) 5/21).

Die Präsidentin des DPMA, die dem Verfahren gemäß § 77 PatG beigetreten war, legte hiergegen Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Der zuständige X. Zivilsenat bestätigte jedoch die Entscheidung des BPatG, da die Begründung seitens des BPatG einer rechtlichen Überprüfung standhalte.

Der "Erfinder" im Patentrecht

Zunächst stellt der Senat insoweit klar, dass "Erfinder" gemäß § 37 Abs. 1 PatG nur eine natürliche Person sein kann. "Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt", so der BGH in seinem Beschluss. Insoweit beruft sich der Senat auch auf die herrschende Ansicht in der Literatur und entsprechende Entscheidungen des Europäischen Patentamtes sowie Gerichten im Vereinigten Königreich, den USA und Australien.

Das BPatG hatte zudem auf eine aus dem gesetzgeberischen Willen abzuleitende "Erfinderehre" abgestellt. Der BGH knüpft zwischen § 37 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 PatG, wonach der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger das Recht auf das Patent habe, eine Verbindung. Die Stellung als Erfinder sei "nicht nur das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs, nämlich des Auffindens einer neuen technischen Lehre", sondern auch rechtliche Beziehungen seien insoweit umfasst.

Der Senat sieht ausdrücklich "weder die Möglichkeit noch die Notwendigkeit eines abweichenden Verständnisses" der Normen, soweit es um KI geht. In KI-Fällen genüge es, wenn ein menschlicher Beitrag den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst. Aus Sicht des Senats kommt es dabei letztlich nicht auf Art und Intensität des menschlichen Beitrages an. Insbesondere sieht der Senat davon ab, sich festzulegen, ob über eine Hersteller- bzw. Eigentümerstellung hinaus auch "Handlungen mit einem engeren Bezug zu der aufgefundenen technischen Lehre erforderlich sind". Nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand seien Systeme ohne jedwede menschliche Einflussnahme (noch) nicht existent, sodass die Herleitung der Erfinderstellung auch bei Einsatz von KI stets möglich sei.

Mit anderen Worten: Künstliche Intelligenzen können laut BGH nicht ganz ohne menschlichen Einfluss etwas "erfinden" – jedenfalls noch nicht.

Der Senat bestätigt letztlich die Entscheidung des BPatG, was den Hilfsantrag in Bezug auf die Benennung als Erfinder angeht. Aus dem Zusatz, dass KI benutzt wurde, ergebe sich lediglich,"dass DABUS nicht als Miterfinder angegeben wird, sondern nur als Mittel", so der Senat. Thaler sei insoweit eindeutig als Erfinder benannt.

jb/LTO-Redaktion

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BGH klärt Patentrechtsstreit: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55117 (abgerufen am: 20.04.2026 )

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