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BGH zum Verwahrentgelt von Banken: Nega­tiv­zinsen auf Ein­lagen teils unzu­lässig

04.02.2025

BGH

Ob und in welcher Höhe nach den Urteilen nun Rückforderungen auf die Banken zukommen, bleibt abzuwarten. Foto: nmann77 - stock.adobe.com

Banken und Sparkassen berechneten manchen Kunden über Jahre Zinsen für die Aufbewahrung von Geldeinlagen. Das ist bei Girokonten grundsätzlich zulässig, bei Spar- und Tagesgeldkonten jedoch nicht, so der BGH.

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Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Verfahren dürfen Banken und Sparkassen die sogenannten Verwahrentgelte nicht für Einlagen auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben. Bei Girokonten sind die Strafzinsen hingegen grundsätzlich zulässig – aber nur, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln für Verbraucher transparent sind (Urt. v. 04.02.2025, Az. XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23).

Konkret entschied der XI. Zivilsenat über vier Klagen von Verbraucherzentralen gegen Banken und eine Sparkasse, die zeitweise von ihren Kunden Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erhoben hatten. Die Verbraucherschützer hielten das für unzulässig und klagten auf Unterlassung sowie teils auf Rückzahlung der erhobenen Entgelte.

BGH: Keine Verwahrentgelte für Guthaben auf Spar- und Tagesgeldkonten

Von Juni 2014 an mussten Geschäftsbanken im Euroraum Zinsen zahlen, wenn sie Gelder bei der EZB parkten. Etliche Geldhäuser gaben die Kosten dafür an ihre Kundschaft weiter und verlangten – meist erst ab einem bestimmten Freibetrag – Verwahrentgelte. Auf dem Höhepunkt der Negativzinsphase waren es 0,5 Prozent. Auf dem Höchststand im Mai 2022 verlangten mindestens 455 Geldhäuser in Deutschland von ihren Kunden Negativzinsen. Einer Verivox-Umfrage zufolge zahlten 13 Prozent von 1.023 Befragten Negativzinsen an ihre Bank, also jeder achte. Im Juli 2022 schaffte die EZB die Negativzinsen ab, in der Folge lockerten auch Banken und Sparkassen die Gebühren. 

Der BGH hat klargestellt, dass Banken und Sparkassen keine Verwahrentgelte für Guthaben auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben dürfen. Das würde nämlich den Charakter der Einlagen, die neben einer Verwahrung auch Anlage- und Sparzwecke verfolgen, verändern. Die Negativzinsen hielten hier einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie Verbraucher unangemessen benachteiligten (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Bei Girokonten sind Verwahrentgelte grundsätzlich zulässig – wenn sie transparent sind

Anders sieht es das Gericht mit Blick auf Girokonten. Die Verwahrung des Geldes stelle hier eine von der Bank erbrachte Hauptleistung dar und unterliege damit keiner rechtlichen Inhaltskontrolle. Somit dürften die Geldinstitute auf diese Einlagen grundsätzlich Negativzinsen erheben. 

Dennoch müssen die Vertragsklauseln gemäß § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) transparent sein. Dies war hier nicht der Fall, so der BGH. Die beklagten Verwahrentgeltklauseln informierten Kunden demnach nicht ausreichend darüber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt bezieht.

Verbraucherschützer forderten klare rechtliche Vorgaben für Niedrigzinsphasen

Nur wenige Banken und Sparkassen erheben heute noch Verwahrentgelte. Dennoch ist die Klärung wichtig. "Das Thema Negativzinsen mag in der aktuellen Zinslage an Bedeutung verloren haben", sagte Michael Hummel, Jurist bei der Verbraucherzentrale Sachsen. “Doch für künftige Niedrigzinsphasen brauchen wir klare rechtliche Vorgaben”, so Hummel weiter.

David Bode von dem Verbraucherzentralen Bundesverband kommentierte nach der Entscheidung: "Zwar hat der Bundesgerichtshof Verwahrentgelten für die Zukunft nicht per se einen Riegel vorgeschoben. Dennoch werden wir genau hinschauen, ob ein nicht ausgeschlossenes Comeback von Negativzinsen dann im rechtlich noch zugelassenen Rahmen erfolgt."

Verbraucher müssen gezahlte Zinsen selbst zurückfordern

Die Verbraucherverbände hatten auch auf Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Entgelte direkt an die Verbraucher geklagt. Darauf haben sie jedoch keinen Anspruch, so der XI. Zivilsenat unter Berufung auf ein Urteil des I. Zivilsenats aus September 2024. Verbraucherschutzverbände haben demnach weder einen Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos vereinnahmter Entgelte an die betroffenen Verbraucher noch einen Auskunftsanspruch. "Einen derartigen "Folgenbeseitigungsanspruch" lehnt der Bankensenat zutreffend ab, weil der nicht in das System des kollektiven Rechtsschutzes in Deutschland passt", so Dr. Tobias Lühmann, Associated Partner bei Noerr.

Wer zu Unrecht Negativzinsen gezahlt hat, muss die Beträge deshalb selbst bei seiner Bank zurückfordern.

jb/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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BGH zum Verwahrentgelt von Banken: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56514 (abgerufen am: 20.04.2026 )

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