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BGH zu Personenstandsfragen Transsexueller: Kein Recht auf Bezeich­nung als "Eltern" statt "Mutter"

04.03.2022

Füße eines Babys.

Der BGH verneint in diesem Einzelfall einen Anspruch auf Berichtigung der Geburtsurkunde. Bild: Simon Dannhauer - stock.adobe.com

Eine Frau-zu-Mann-Transsexuelle Person hat keinen Anspruch auf die Bezeichnung "Eltern" anstatt "Mutter" in der Geburtsurkunde ihres Kindes. Das hat der BGH entschieden.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Frau-zu-Mann-Transsexuelle Person weder einen Anspruch auf den neuen männlichen Vornamen in der Geburtsurkunde des Kindes noch  auf die Bezeichnung "Eltern" anstatt "Mutter" und "Vater" hat (Beschl. v. 26.01.2022, Az. XII ZB 127/19).

Die Beteiligte wurde als Frau geboren, empfindet sich aber als "Transmännlichkeit", so der BGH. Bereits 2007 wurden deshalb ihre Vornamen gemäß § 1 Transsexuellengesetz (TSG) in männliche Vornamen geändert. Nachdem die Person geheiratet hatte, gebar sie 2016 ein Kind. Das Standesamt beurkundete die Geburt mit der Beteiligten als Mutter und deren Ehepartner als Vater. Dabei wurde sie mit ihrem früheren (weiblichen) Vornamen eingetragen. Gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 TSG ließ sie ihren Vornamen zwei Monate nach der Geburt erneut ändern. Daraufhin haben die Beteiligte sowie der Vater des Kindes beantragt, die Geburtsurkunde entsprechend zu ändern oder hilfsweise auf die Bezeichnung "Eltern" zu erweitern. Das blieb insoweit erfolglos.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde beim BGH hat keinen Erfolg. Die Geburtsregistereintragung sei nicht unrichtig und es bestehe kein Anspruch auf die begehrte Änderung bzw. Erweiterung. An der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen hat der XII. Zivilsenat insoweit keine Zweifel, ebenso liege kein Verstoß gegen Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vor. Insbesondere sei die Entscheidung rechtmäßig, da Beteiligte einen rechtlichen Geschlechtswechsel nach §§ 8ff. TSG nicht vollzogen habe, sondern nach § 1 TSG lediglich ihre Vornamen geändert hat. Deshalb müsse sie nach § 5 Abs. 3 TSG mit ihrem weiblichen Vornamen eingetragen werden. Die Eintragung einer geschlechterneutralen Elternbezeichnung wäre gemessen an den Vorgaben für den Registereintrag ebenso unrichtig.

jb/LTO-Redaktion

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BGH zu Personenstandsfragen Transsexueller: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47730 (abgerufen am: 14.11.2025 )

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