Ein Afghane kam in Überstellungshaft, bevor er nach Rumänien abgeschoben wurde. Über seine Beschwerde dagegen durfte kein Proberichter allein entscheiden, hat der BGH nun klargestellt: Dafür sei Freiheitsentziehung zu eingriffsintensiv.
Ein Richter auf Probe durfte nicht als Einzelrichter über die Beschwerde gegen eine Überstellungshaft entscheiden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschl. v. 29.07.2025, Az. XIII ZB 44/22).
Dem Verfahren liegt das Asylverfahren eines Afghanen zugrunde. Er war im Januar 2021 über Rumänien nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag wurde einige Monate später abgelehnt, die Abschiebung wurde angeordnet. Daraufhin ordnete das Amtsgericht wiederum einige Monate später die vorläufige Freiheitsentziehung an. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein.
Das Beschwerdegericht übertrug die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter. Einen Tag später erfolgte die Abschiebung des Mannes nach Rumänien. Es vergingen weitere Monate, bis schließlich die Beschwerde durch einen Richter auf Probe als Einzelrichter zurückgewiesen wurde.
Mit der Rechtsbeschwerde beim BGH begehrte der Afghane nunmehr die Aufhebung dieser Entscheidung sowie die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem seine vorläufige Freiheitsentziehung angeordnet wurde, ihn in seinen Rechten verletzt hat.
Tragweite der Entscheidung spricht gegen Entscheidung durch Proberichter
Damit hatte er nun Erfolg. Zu Recht rüge der Mann, dass das erkennende Gericht gemäß § 72 Abs. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 547 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vorschriftsmäßig besetzt war, so der BGH. Damit liege ein absoluter Revisionsgrund vor.
Denn: Grundsätzlich habe über eine Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG in einer Freiheitsentziehungssache die gemäß § 72 Abs. 1 S. 2, § 75 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit drei Richtern besetzte Zivilkammer des Landgerichts zu entscheiden, so der BGH. Dabei sei eine Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 68 Abs. 4 S. 1 FamFG i. V. m. § 526 ZPO möglich, solange dieser kein Richter auf Probe ist.
Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn sich die Konstellation bei Gericht nachträglich ändert. Darum ging es nämlich maßgeblich vor dem BGH: Die Aufgabe, sich mit der Beschwerde des Afghanen zu befassen, war zunächst auf einen Planrichter als Einzelrichter übertragen worden. Erst später übernahm der Proberichter dessen Dezernat. Dabei habe der Gesetzgeber eine Übertragung auf einen Proberichter wegen der Tragweite einer Beschwerdeentscheidung ausgeschlossen.
Der BGH hat die Entscheidung des Landgerichts deshalb aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
jb/LTO-Redaktion
BGH zur Überstellungshaft: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58165 (abgerufen am: 08.02.2026 )
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