Hendrik Wüst will Bund und Länder gemeinsam prüfen lassen, welche verfassungsrechtlichen Konsequenzen aus der Entwicklung der AfD folgen. Ein Parteiverbotsverfahren soll dabei eine mögliche Option sein.
NRW-Ministerpräsident Hendrik Wüst fordert eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum verfassungsrechtlichen Umgang mit der AfD und möglichen Folgen. Diese Prüfung müsse ergebnisoffen sein und dürfe nicht automatisch zu einem Verbotsverfahren führen, sagte der CDU-Politiker der Deutschen Presse-Agentur.
"Ich warne vor Schnellschüssen bei einem AfD-Verbot, denn das Verbot einer politischen Partei kann nur der letzte Weg sein, wenn wir unsere Verfassung schützen wollen", sagte Wüst. "Es muss nun eine Struktur geben, in der diese Fragen von Bund und Ländern sorgfältig, professionell und seriös geprüft werden."
Aus Sicht des NRW-Regierungschefs sollten in der Arbeitsgruppe der Verfassungsschutz, aber auch Verfassungsrechtler und weitere Experten von Bund und Ländern beteiligt sein. "Es geht insgesamt um die Frage, wie der Staat verfassungsrechtlich mit einer Partei umgeht, die mindestens in einzelnen Bundesländern verfassungsfeindliche Ziele verfolgt", so der CDU-Politiker.
Parteiverbot kann nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen
Ein Verbot einer politischen Partei richtet sich nach Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Danach sind Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Die politische Forderung Wüsts, ein Verbot nur als "letzten Weg" anzusehen, ist allerdings ein politisches und kein rechtliches Argument. Denn eine zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung oder ein rechtliches Ultima-Ratio-Prinzip hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem zweiten NPD-Urteil für Art. 21 Abs. 2 GG ausdrücklich abgelehnt (Urt. v. 17.1.2017, Az. 2 BvB 1/13,Rn. 600 und 606).
Über die Verfassungswidrigkeit entscheidet gemäß Art. 21 Abs. 4 GG ausschließlich das BVerfG. Einen Verbotsantrag können nach § 43 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung stellen. Eine verfassungsfeindliche Zielsetzung allein reicht für ein Verbot nicht aus.
"Hat öffentlich bisher glaube ich kein CDU-Mensch gesagt"
Am Montagabend hatte Wüst laut Berichten von Politico und Welt die Idee einer Arbeitsgruppe bei einer Talk-Veranstaltung mit der Ökonomin Maja Göpel in Berlin ins Spiel gebracht. "Ich habe heute etwas gesagt, das hat öffentlich bisher, glaube ich, kein CDU-Mensch gesagt: dass ich dafür bin, diese Arbeitsgruppe einzusetzen, die diese Arbeit dann leistet", wurde Wüst dort zitiert. CDU-Politiker und schleswig-holsteinischer Ministerpräsident Daniel Günther hatte sich zuvor deutlich weitergehender geäußert und sich für ein AfD-Verbotsverfahren statt nur einer vorherigen Prüfung durch eine Arbeitsgruppe ausgesprochen.
Auch bei der Digitalmesse "Digital X" der Deutschen Telekom ging Wüst am Dienstagvormittag auf der Bühne auf die AfD und die Folgen der Sachsen-Anhalt-Wahl ein. Er warnte vor der Vorstellung, die AfD könne sich entzaubern. Vielmehr säße eine AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt an wichtigen Schalthebeln: "Jede Woche werden in Landeskabinetten in Deutschland die Führung von Polizei, die Führung von Gerichten eingesetzt. Der Kern des Gewaltmonopols dieses Staates liegt in den Ländern."
AfD in mehreren Ländern als rechtsextremistisch eingestuft
Nach Wüsts Vorstellung soll auch Gegenstand der von ihm geforderten Bund-Länder-Prüfung sein, ob aus den Einstufungen der AfD durch die Verfassungsschutzämter weitere verfassungsrechtliche Schritte folgen.
Die AfD wird bundesweit vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall beobachtet. Einzelne Landesverbände – darunter Sachsen-Anhalt – werden vom jeweiligen Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Anfang Mai 2025 nahm auch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) für die Bundespartei eine solche Hochstufung vor. Dagegen ging die AfD jedoch erfolgreich im Eilverfahren vor: Nachdem die Partei zunächst eine Stillhaltezusage erwirken konnte, entschied das Verwaltungsgericht Köln im Februar dieses Jahres, dass die Hochstufung auf Grundlage der vom BfV vorgelegten Belege voraussichtlich rechtswidrig sei. Im Hauptsacheverfahren kann die Behörde aber neue Belege präsentieren.
Im Juni dieses Jahres legte zudem die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ein juristisches Gutachten zu einem möglichen Verbot der Gesamtpartei vor. Das Fazit der NGO: Ein Verbotsverfahren in Karlsruhe sei wahrscheinlich erfolgreich. Die Berliner Staatsrechtler:innen Sophie Schönberger und Christoph Möllers zeigten sich in Zweitgutachten in einzelnen Punkten nicht überzeugt von der Rechtsauffassung der Gutachter:innen, trugen aber das Ergebnis mit und bescheinigten ein ergebnisoffenes Arbeiten.
fz/dpa/LTO-Redaktion
Debatte über AfD-Verbotsverfahren: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60820 (abgerufen am: 14.10.2026 )
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