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22031

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Regie­rung besch­ließt ums­trit­tene Reform

08.02.2017

Polizist im Einsatz

© Heiko Barth - Fotolia.com

Polizisten und Rettungskräfte sollen besser vor tätlichen Angriffen geschützt werden. Ob die am Mittwoch von der Regierung beschlossene Reform dieses Ziel erreicht, ist jedoch umstritten - nach Ansicht von Kritikern wirft sie neue Probleme auf.

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Kaum mehr als fünf Jahre nach einer Verschärfung des in § 113 Strafgesetzbuches (StGB) geregelten Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte will die Bundesregierung die Gesetzeslage erneut verschärfen. Dazu soll eine neue Vorschrift geschaffen werden, die bei tätlichen Angriffen auf Polizisten keinen Bezug zur Vollstreckungshandlung mehr verlangt. Einen entsprechenden Entwurf beschloss das Kabinett am Mittwoch.

"Die Zahl der Angriffe auf Polizisten und Rettungskräfte steigt. Polizisten werden alltäglich brutal attackiert", erklärte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) dazu in einer Mitteilung seines Ministeriums. "Alle Einsatzkräfte riskieren Gesundheit und Leben, um unseren Rechtsstaat zu verteidigen und anderen zu helfen. Dafür haben sie unsere Wertschätzung und unsere Unterstützung verdient. Es ist höchste Zeit, Polizisten wirkungsvoller zu schützen."

Ein neuer § 114 StGB werde für tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung verzichten, heißt es in der Mitteilung. Solche Angriffe würden dann auch schon bei der Vornahme allgemeiner Diensthandlungen (z.B. Streifendienst, Unfallaufnahme, Beschuldigtenvernehmung) gesondert unter Strafe gestellt.

Bloßes Mitführen von gefährlichem Werkzeug strafschärfend

Der Katalog der besonders schweren Fälle des § 113, die auch für den strafschärfenden § 114 gelten werden, soll zudem erweitert werden: Ein besonders schwerer Fall liegt danach auch dann vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, auch wenn keine Verwendungsabsicht besteht.

Ein neues Regelbeispiel zur gemeinschaftlichen Tatbegehung rundet die Änderungen ab. Wie schon nach dem bislang geltenden § 114 Abs. 3 sollen die Vorschriften auch künftig ebenso für Vollstreckungsbeamten gleichgestellte Personen gelten, darunter auch Rettungskräfte.

Maas betonte in seiner Mitteilung gleichwohl, dass auch eine verbesserte personelle und materielle Ausstattung der Polizisten notwendig sei. Dort sei "im Zeitalter der Schuldenbremse deutlich zu viel gespart worden".

Kritik an neuer Regelung

Kritiker der beschlossenen Neuregelung monieren, dass ein Anstieg der Fallzahlen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte überhaupt nicht zu verzeichnen sei, womit es für die Verschärfung an Notwendigkeit fehle. Zwar sei eine erhöhte Zahl von tätlichen Angriffen registriert worden, doch für diese Fälle stünden die Körperverletzungsdelikte bereits als ausreichende Sanktionsmöglichkeit bereit.

Der Zweck der Norm, welcher ursprünglich eine Privilegierung gegenüber der Nötigung nach § 240 gewesen sei, werde vom Gesetzgeber verkannt und mit der Neuregelung weiter in Richtung eines Individualschutzes für Polizisten verschoben. Zudem habe sich die erhöhte Strafandrohung für das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs schon bei § 244 als sinnlos und Quell erheblicher Auslegungs- und Gerechtigkeitsprobleme erwiesen. 

Bereits die frühere Verschärfung des § 113 war aus ähnlichen Gründen kritisiert worden. Auch damals betraf dies u. a. eine fehlerhafte Interpretation des Normzwecks.

mam/LTO-Redaktion

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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22031 (abgerufen am: 07.11.2025 )

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