Die geplante Hinrichtungswelle in Arkansas verebbt immer weiter: Der US-Bundesstaat habe gelogen, als er beim Kauf eines Mittels angab, es nicht für die Giftspritze nutzen zu wollen, klagte ein Pharmakonzern - und bekam Recht.
Der Oberste Gerichtshof des US-Bundesstaates Arkansas hat erneut die Hinrichtung eines Häftlings blockiert. Die Richter hätten dem Antrag des 1994 wegen Mordes und Vergewaltigung verurteilten Stacey Johnson stattgegeben, die für Donnerstag geplante Vollstreckung von dessen Todesstrafe auszusetzen, schrieb die Generalstaatsanwältin von Arkansas, Leslie Rutledge, am Mittwoch
(Ortszeit) auf Twitter.
Zudem erließ ein Bezirksrichter eine einstweilige Verfügung gegen den Gebrauch des Mittels Vecuronium, das einen Teil der Giftmischung bei der Hinrichtung per Spritze bildet. Damit seien zunächst alle weiteren Exekutionen blockiert, schrieb die Zeitung Arkansas Democrat-Gazette in ihrer Online-Ausgabe. Der Pharmahändler McKesson hatte geklagt, weil der Bundesstaat beim Kauf des Mittels angegeben habe, es zu medizinischen Zwecken benutzen zu wollen. Von einer Verwendung in der Todesspritze sei nicht die Rede gewesen.
Arkansas wollte ursprünglich vom 17. bis zum 27. April mindestens acht zum Tode verurteilte Straftäter hinrichten lassen, weil die Haltbarkeit des Mittels Midazolam Ende des Monats abläuft. Die Substanz ist ebenfalls Teil des Giftcocktails, ihre Verwendung wegen Berichten über qualvolle Tode allerdings höchst umstritten.
Der juristische Streit wird in zahlreichen Verfahren geführt. So hatte bereits am vergangenen Samstag eine Bundesrichterin alle acht Hinrichtungen vorübergehend gestoppt, ein Berufungsgericht die Entscheidung am Montag aber wieder gekippt. In einem anderen Verfahren wiederum setzte der Supreme Court von Arkansas zwei für Ostermontag vorgesehene Hinrichtungen aus, der Oberste Gerichtshof der USA bestätigte die Entscheidung. Für Donnerstag war neben der Exekution von Johnson noch eine weitere Hinrichtung geplant.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Pharmakonzern klagt erfolgreich: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22690 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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