Die Bundeswehr soll wachsen, das neue Gesetz über den Wehrdienst ist in Kraft. Die Musterungspflicht lässt die Zahl der Wehrdienstverweigerer schon jetzt ansteigen, auch wenn eine Wehrpflicht noch nicht gilt, zeigen aktuelle Zahlen.
Verteidigungsminister Boris Pistorius will die Bundeswehr vergrößern. Seit dem 1. Januar 2026 regelt das neue Wehrdienstgesetz die Erfassung junger Männer ab dem Jahrgang 2008. Das Ziel: Durch verpflichtendes Ausfüllen digitaler Fragebögen und Musterungen Freiwillige für die Truppe zu gewinnen.
Aktuelle Zahlen lassen darauf schließen, dass die jungen Männer, die sich jetzt mit dem Thema Kriegsdienst befassen müssen, dies sehr gewissenhaft tun: Die Zahl der Kriegsdienstverweigerungsanträge nimmt stark zu, obwohl noch gar keine Wehrpflicht besteht. Hält diese Entwicklung an, könnte die Zahl am Jahresende 2026 laut einer Prognose der Neuen Osnabrücker Zeitung bei über 10.000 liegen – der mit weitem Abstand höchste Stand seit Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011.
Trend zur Verweigerung
Während das Thema Wehrdienst jahrelang eine untergeordnete Rolle gespielt hat, sorgt die neue Sicherheitslage, gepaart mit der gesetzlichen Musterungspflicht, für eine Zäsur. Werden junge Männer direkt vom Staat nach ihrer Bereitschaft und Eignung gefragt, setzen sie sich offenbar intensiv mit ihrer Gewissensfreiheit auseinander.
Die Zahlen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) sprechen eine deutliche Sprache: Allein im ersten Quartal 2026 stellten 2.656 Personen einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung. Zum Vergleich: Im gesamten Jahr 2024 waren es 2.998. Im Jahr 2025 waren es bereits 3.867, wie eine Sprecherin im Januar der Augsburger Allgemeinen mitteilte. Die Zahlen lassen einen Trend vermuten.
Ein Grundrecht unter Verfahrensvorbehalt
Rechtlich fußen die Verweigerungsanträge auf unserer Verfassung. Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) legt fest: "Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden." Anders als viele andere Grundrechte ist die Kriegsdienstverweigerung vorbehaltlos garantiert. Das bedeutet: Selbst gewichtige Verfassungsgüter wie die effektive Landesverteidigung oder die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr dürfen den Kernbereich der Gewissensentscheidung nicht einschränken.
Allerdings räumt Art. 4 Abs. 3 S. 2 GG dem einfachen Gesetzgeber das Recht ein, "das Nähere" zu regeln. Dies ist kein klassischer Gesetzesvorbehalt, der das Grundrecht inhaltlich beschneidet, sondern ein reiner Verfahrensvorbehalt. Im Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) sind daher lediglich die Spielregeln für das Verfahren (§§ 5 bis 8 KDVG) sowie die Zuständigkeiten und Rechtswirkungen festgelegt. Der Staat darf also prüfen, ob eine echte Gewissensentscheidung vorliegt – er darf das Recht darauf aber nicht zur Disposition stellen.
Die Beweislast dafür, dass jemand ernstlich aus Gewissensgründen nicht mit der Waffe dienen will, liegt dabei beim Antragsteller. Er muss im KDVG-Verfahren darlegen, dass eine Beteiligung an Waffenhandlungen für ihn eine unlösbare Gewissensnot bedeuten würde.
Die Entscheidung gegen die Waffe ist allerdings nicht immer endgültig. Parallel zu den steigenden Anträgen verzeichnet das BAFzA auch Widerrufe bereits anerkannter Verweigerungen – im laufenden Jahr schon 233 Fälle.
xp/dpa/LTO-Redaktion
2.656 Anträge schon im ersten Quartal: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59821 (abgerufen am: 15.05.2026 )
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