Wegen Weglassung entlastender Umstände: BGH hält Antifa-Bericht über Bau­un­ter­nehmer für rechts­widrig

12.05.2026

Ein Antifa-Bericht ordnete einen sächsischen Bauunternehmer der extrem rechten Szene zu. Der BGH sieht Anhaltspunkte für ein verzerrtes Bild – und schickt den Fall zurück nach Dresden.

Der Rechtsstreit um einen Bericht über mutmaßliche Verbindungen eines sächsischen Bauunternehmers in die rechte Szene muss vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden teils noch einmal aufgerollt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil der Vorinstanz auf, soweit darin zum Nachteil des klagenden Unternehmers entschieden worden war, wie ein BGH-Sprecher mitteilte. Das OLG soll nun insoweit erneut verhandeln und entscheiden (Urt. v. 12. Mai 2026, Az. VI ZR 346/24).

In dem Verfahren ging es um einen Bericht, den der Verband der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten (VVN-BdA) zusammen mit dem Else-Frenkel-Brunswik-Institut der Universität Leipzig veröffentlicht hatte. Darin ging es um das politische und soziale Engagement von Unternehmern in Sachsen, die der "extrem rechten Szene" nahestehen sollen. Der darin erwähnte Geschäftsführer des Bauunternehmens Hentschke Bau, Jörg Drews, zog mit seiner Firma gegen die Berichterstattung vor Gericht.

Kläger rügen unvollständige Berichterstattung

Die Kläger kritisierten, es handele sich bei den Angaben zum Teil um unwahre Tatsachenbehauptungen, bewusst unvollständige Berichterstattung oder unzulässige Verdachtsberichterstattung. Der Bericht habe zahlreiche entlastende Gesichtspunkte verschwiegen und Drews so fälschlicherweise in einen "rechten" Kontext gestellt, erklärte ein Hentschke-Sprecher. So sei zum Beispiel nicht erwähnt worden, dass eine Spende an die AfD schon viele Jahre zurückliege und er weitaus höhere Summen an die CDU gespendet habe.

Der beklagte Verband hält seine Berichterstattung hingegen für zulässig. Denn sie habe sich "auf öffentlich bekannte und selbst von der Gegenseite nicht bestrittene Tatsachen gestützt und daraus Schlussfolgerungen abgeleitet, die unter die freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit fallen", teilte der VVN vor dem Karlsruher Urteil mit. Das habe auch das OLG überwiegend so gesehen.

Rechtlich geht es damit um die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Bei Berichten über einen Verdacht oder über politische Näheverhältnisse kommt es nicht nur darauf an, ob einzelne Tatsachen zutreffen. Entscheidend kann auch sein, ob die Darstellung durch Auslassungen ein insgesamt verzerrtes Bild erzeugt.

Für Medien und publizistische Akteure ist dabei besonders relevant, ob entlastende Umstände erwähnt werden müssen. Das gilt vor allem dann, wenn die Berichterstattung geeignet ist, die berufliche Reputation und soziale Anerkennung einer Person erheblich zu beeinträchtigen.

BGH sieht mögliche Verzerrung

Das Landgericht hatte der Klage im Frühjahr 2024 zunächst stattgegeben und die beanstandeten Passagen verboten. Auf die Berufung des VVN wurde das Urteil ein halbes Jahr später aber vom OLG abgeändert und die Klage in den meisten Punkten abgewiesen. Der BGH ließ die Revision von Drews, die das OLG zunächst nicht zugelassen hatte, zu. Die Revision der Firma Hentschke Bau wurde hingegen nicht zugelassen.

Der Bericht habe den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, sagte der Vorsitzende BGH-Richter am Dienstag zu Beginn der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe. Betroffen sei vor allem der Schutz der Berufsehre und der sozialen Anerkennung. Es spreche einiges dafür, dass die angegriffene Berichterstattung unvollständig sei. Durch das bewusste Verschweigen bestimmter entlastender Umstände könne beim Adressaten ein verzerrtes Bild des Klägers entstehen.

Die Presse darf zwar tendenziös berichten. Die Grenze ist aber überschritten, wenn ihr bekannte Fakten schlicht weggelassen werden, weil sie nicht ins Bild passen”, lautete das Statement von Drews Anwalt, Carsten Brennecke (Höcker Rechtsanwälte). 

Das OLG Dresden muss nun erneut prüfen, ob und in welchem Umfang die beanstandeten Passagen zulässig waren. 

dpa/fz-LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Wegen Weglassung entlastender Umstände: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59947 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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