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Naturschutzbund klagt erfolglos: VG Cottbus erlaubt das Abholzen abge­s­tor­bener Erlen im Spree­wald

06.09.2012

Im Eilrechtsschutzverfahren hat der Naturschutzbund Deutschland Landesverband Brandenburg erfolglos versucht, die Verwertung abgestorbener Erlen in einem Teil des Spreewaldes zu verhindern. Wie am Donnerstag bekannt wurde, erlaubte das VG Cottbus dem Land die Abholzung aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses.

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Die dritte Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Cottbus erklärte, die waldbauliche Verjüngung, welche durch den Landesbetrieb Forst Brandenburg angestrebt wird, sei schneller zu verwirklichen als die vom Naturschutzbund favorisierte Naturverjüngung (Beschl. v. 04.09.2012, Az. 7 L 257/12).

Der Landesbetrieb plant in einem ca. 31 Hektar großen Erlenbruch, infolge Hochwasser abgestorbene Erlen abzuholzen und aus dem Holzverkauf über 120.000 Euro zu erlösen. Das Gebiet ist Teil des Biospährenreservates Spreewald und unterliegt dem Naturschutz. Der Naturschutzbund wandte ein, dass in einem Naturschutzgebiet Kahlschläge verboten seien, soweit sie keinem Schutzzweck dienen. Der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald hatte dem Landesbetrieb Forst eine Befreiung von dem Verbot erteilt.

Für eine Befreiung sei ein überwiegendes öffentliches interesse nötig, so das Gericht. Dieses liege hier darin, naturnahe Waldbestände zu schaffen und diese effektiv zu bewirtschaften. Würden die Erlen nicht abgeholzt, könnte die Forstabteilung wegen umstürzender Bäume nicht betreten werden. Für die Befreiung spreche zudem das wirtschaftliche Interesse des Landes an den Erträgen der Abholzung. Geschützte Lebensraumtypen oder Brutplätze geschützter Vogelarten seien in der betroffenen Forstabteilung nicht nachgewiesen.

Dem Naturschutzverband bleibt die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg.

una/LTO-Redaktion

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Naturschutzbund klagt erfolglos: VG Cottbus erlaubt das Abholzen abgestorbener Erlen im Spreewald . In: Legal Tribune Online, 06.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7017/ (abgerufen am: 29.11.2023 )

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