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BGH zu Besitzschutzansprüchen: Wer zu lange parkt, darf sofort abge­sch­leppt werden

21.01.2026

Ein Abschleppdienst bei der Arbeit

Rechnet man die Kosten für den Rechtsstreit bis zum BGH hinzu, war dies vermutlich der bisher teuerste Parkvorgang im Leben der klagenden Autofahrerin. Foto: Imaginis - stock.adobe.com

Aus vier Euro für ein Parkticket werden 587,50 Euro fürs Abschleppen – doch die bekommt eine Autofahrerin vom Parkplatzbetreiber nicht zurück, so der BGH. Beim anonymen Massengeschäft gingen die Besitzschutzansprüche des Betreibers vor.

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Wer sein Auto über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Pkw darf dann gemäß §§ 858 Abs. 1, 859 Abs. 1, 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne Weiteres abgeschleppt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 19.12.2025, Az. V ZR 44/25).

Geklagt hatte eine Frau, die an einem Sommermorgen 2022 ihr Auto auf dem Parkplatz des beklagten Betreibers abstellte. Sie löste für vier Euro einen Parkschein, der laut Aufdruck bis 10:51 Uhr gültig war. Sie überschritt diese Zeit jedoch, was der Parkplatzbetreiber zum Anlass nahm, das Fahrzeug der Frau abschleppen zu lassen. Dabei entstanden Kosten in Höhe von 587,50 Euro. Die Autofahrerin erhielt ihr Fahrzeug erst zurück, nachdem sie diese Summe an den Parkplatzbetreiber gezahlt hatte.

In den Instanzen war die Klage der Frau auf Rückzahlung der Abschleppkosten bisher erfolglos geblieben. Auch mit ihrer Revision beim BGH hatte sie nun keinen Erfolg.

GoA des Parkplatzbetreibers steht Leistungskondiktion entgegen

Vor dem BGH ging es um die Frage, ob eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB vorliegt. Die Voraussetzungen – "etwas erlangt", "durch Leistung", "ohne Rechtsgrund" – liegen aber nicht vor, stellte der V. Zivilsenat jetzt klar. Weil dem beklagten Parkplatzbetreiber aufgrund einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten zustehe, scheitere der Anspruch der Frau am Tatbestandsmerkmal "ohne Rechtsgrund".

Konkreter führt der BGH aus: In dem Nichtentfernen des Fahrzeugs trotz abgelaufener Parkzeit liege verbotene Eigenmacht. Wie ein Beauftragter (§§ 683 S. 1, 670 BGB) kann sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer (hier der Betreiber) dagegen wehren, indem er das Auto abschleppen und sich die dafür nötigen Aufwendungen erstatten lässt. Irrelevant sei dabei, ob das Parken von vornherein unbefugt war oder zwischenzeitlich durch Lösen eines Parkscheins die Zustimmung des Parkplatzbetreibers bestand: Durch Überschreitung der zulässigen Parkuhrzeit entfalle die Zustimmung des Betreibers wieder.

Anders als beim Wohnen: Beim Parken gegen Besitzschutzansprüche vor

Die Frau hatte in ihrer Revision außerdem argumentiert, dass die vertraglichen Ansprüche aus dem (Park-)Mietvertrag vorrangig gegenüber Besitzschutzansprüchen des Parkplatzbetreibers seien. Dieser Auffassung folgte der BGH aber nicht und begründet das in mehreren Schritten.

Zunächst einmal sei in diesem Fall ein Mietvertrag zustande gekommen, indem die Autofahrerin das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot des Betreibers durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen habe (§§ 145, 151 BGB). Durch das Zulassen des Parkens erfülle der Parkplatzbetreiber auch die ihm obliegende vertragliche Hauptpflicht zur Besitzverschaffung (§ 535 S. 1 BGB) und erteile zugleich die Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 BGB).

Dann betont der Senat, dass vertragliche Ansprüche grundsätzlich vorrangig seien und nicht jedes vertragswidrige Verhalten gleich eine verbotene Eigenmacht darstelle. Er gibt in seiner Entscheidung auch ein Beispiel: Wer für eine Wohnung die Miete nicht zahle, handele vertragswidrig, begehe aber keine verbotene Eigenmacht. Auch wenn die Wohnung nach Beendigung des Vertrags nicht herausgegeben werde, habe der Vermieter keine Besitzschutzansprüche.

Anders ist es laut BGH aber bei der Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes. Ein solches anonymes Massengeschäft unterscheide sich von einem individuellen Mietvertrag über Räume deutlich. Insbesondere komme es regelmäßig zu gar keinem persönlichen Kontakt zwischen Autofahrer und Parkplatzbetreiber. Letzterer habe daher ein gewichtiges Interesse daran, die Zustimmung zum Abstellen des Fahrzeugs von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu machen. Das sei für den Nutzer klar erkennbar, so der Senat.

Zusammengefasst: Parken wie Wohnen sind zwar beides Mietgeschäfte. Ihre unterschiedlichen Charaktere (anonymes Massengeschäft vs. individuelle Vermietung an konkrete Person) rechtfertigen es laut BGH aber, beim Parken die vertraglichen Ansprüche den Besitzschutzansprüchen unterzuordnen.

Auch keine Wartepflicht des Parkplatzbetreibers

Auch ließ sich der Senat nicht von dem Argument überzeugen, den Parkplatzbetreiber treffe eine nachwirkende Treuepflicht, was ein sofortiges Abschleppen unzulässig mache. Es bestehe insoweit – das ist juristisch in Rechtsprechung wie Literatur aber nicht unumstritten – grundsätzlich keine Wartepflicht, so der Senat. Im Gegenteil: Es folge gerade aus der Selbsthilfe nach § 859 Abs. 3 BGB, dass die Wiederbeschaffung des entzogenen Besitzes eines Grundstücks grundsätzlich sofort erfolgen dürfe.

Weil die klagende Frau in ihrer Revision zudem nicht dargelegt hatte, dass sie nach Ablauf ihrer Parkzeit einfach und binnen kurzer Zeit hätte ermittelt werden können, blieb sie vor dem BGH insgesamt erfolglos.

jb/LTO-Redaktion

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BGH zu Besitzschutzansprüchen: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59115 (abgerufen am: 17.03.2026 )

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